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§ 1 FeiertG - Allgemeine Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. 1.

    der Neujahrstag

  2. 2.

    der Frauentag (8. März)

  3. 3.

    der Karfreitag

  4. 4..

    der Ostermontag

  5. 5.

    der 1. Mai

  6. 6.

    der Himmelfahrtstag

  7. 7.

    der Pfingstmontag

  8. 8.

    der Tag der deutschen Einheit

  9. 9.

    der 1. Weihnachtstag

  10. 10.

    der 2. Weihnachtstag

  11. 11.

    der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.