Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1993, Az.: 2 StR 20/93
Betäubungsmittel; Einfuhr; Vollendung; Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 287
- StV 1993, 422
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden in die Bundesrepublik ist noch nicht vollendet, wenn die Kontrolle seitens der Beamten des niederländischen Zolldienstes noch nicht beendet ist.
2. Die straferschwerende Bewertung des Einschwärzens der harten Droge Amphetamin ist rechtsfehlerhaft, da Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt.
Gründe
Die im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Angeklagte beim fünften und letzten - vom Landgericht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung beurteilten - Herointransport den Tatbestand der Einfuhr entgegen der Annahme der Strafkammer nicht vollendet, sondern nur versucht hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich dann vollendet, wenn das Betäubungsmittel über die Hoheitsgrenze auf deutsches Gebiet verbracht worden ist (BGH NStZ 1992, 338 mit Rechtsprechungsnachw.). Allerdings enthält Art. 4 II des deutsch-niederländischen Grenzabfertigungsabkommens vom 30. Mai 1958 (BGBl. 1960 II S. 2181) eine den Einfuhrbegriff deutscher Gesetze ergänzende Sonderregelung (BGH a.a.O.). Danach findet der Übergang über die Grenze - und damit die Vollendung einer etwaigen Einfuhr - bereits in der Zone einer auf das niederländische Gebiet vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle statt, jedoch erst dann, "wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist." Dieses Stadium war hier noch nicht erreicht. Der Angeklagte wurde innerhalb der Zone einer solchen, auf das niederländische Staatsgebiet vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle von Beamten des niederländischen Zolldienstes kontrolliert und in das Zollamt mitgenommen. Dort händigte er das mitgeführte Rauschgift aus. Später wurde er nach Deutschland abgeschoben. Damit ist das Rauschgift während der Grenzabfertigung, vor Übergang über die Grenze und somit vor Vollendung der Einfuhr sichergestellt worden. Die unzutreffende Beurteilung als Vollendung statt als Versuch bezieht sich auf diejenige Kurierfahrt, bei welcher der Angeklagte die größte Rauschgiftmenge - nämlich 157 g Amphetaminzubereitung mit einem Basenanteil von 46 g und 197 g Haschischzubereitung mit 18 g THC - mitgeführt hat.
2. Weiter läßt die straferschwerende Bewertung, daß der Angeklagte "auch die harte Droge Amphetamin einschwärzte und damit handelte" besorgen, daß die Strafkammer diesen Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten überbewertet hat, denn Amphetamin nimmt auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (vgl. BGH NStZ 1990, 494).
Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung auch der beiden genannten Umstände eine geringere - möglicherweise, in Verbindung mit dem in den Urteilsgründen aufgezeigten positiven Nachtatverhalten, in stärkerem Maße Resozialisierungschancen eröffnende - Strafe verhängt hätte.