Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1952, Az.: II ZR 56/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 56/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 14.02.1952
Prozessführer
der V.gesellschaft I.-G., Allg. V.-AG. in B. und H., vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
die Firma Heinrich D., Kommanditgesellschaft, Tischfabrik, H., W.-Straße ...,
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. F., C.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Februar 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte für ihre Tischfabrik bei der Beklagten Feuerversicherungen abgeschlossen. Am 19. November 1947 wurde durch Feuer u.a. der größere Teil der versicherten Holzvorräte und Waren der Klägerin vernichtet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Februar 1948 jede Ersatzpflicht mit der Begründung ab, daß der Brand durch einen Eisenofen im Gefolgschaftsraum der Fabrik verursacht worden sei. Die Klägerin habe durch die nachträgliche Aufstellung des Ofens eine Gefahrerhöhung vorgenommen, ohne sie der Beklagten anzuzeigen. Am 6. April 1948 erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von 64.068 RM. Diesen Anspruch erklärte das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Nachverfahren verlangte die Klägerin neben der auf 6.236,90 DM umgestellten Entschädigungssumme auch den Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 30.000 DM. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.236,90 DM und wies die Klage auf Ersatz des Verzugsschadens ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und erklärte auf die Berufung der Klägerin auch die Klage auf Zahlung eines Verzugs Schadens von 30.000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone wies die von der Beklagten eingelegte Revision zurück und stellte hierbei klar, daß das Grundurteil über den Verzugsschaden noch keine Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Einwand des mitwirkenden Verschuldens enthalte.
In dem weiteren Nachverfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung eines Verzugs Schadens in Höhe von 56.000 DM. Sie macht geltend, daß sie infolge des Zahlungsverzuges der Beklagten im März 1948 gezwungen gewesen sei, die von ihr zum Zwecke der Wiederauffüllung ihres vernichteten Holzlagers abgeschlossenen Holzlieferungsverträge rückgängig zu machen und daß sie nunmehr für die Beschaffung dieser Holzmengen sogar noch erheblich höhere DM-Beträge aufwenden müsse.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Verzugsschadenklage.
Entscheidungsgründe:
1.)
Der jetzt allein noch zur Entscheidung stehende Anspruch auf Erstattung von Verzugsschaden ist hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Betrages von 30.000 DM dem Grunde nach bereits rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden mit der Begründung, daß sich die Beklagte mit ihrer Zahlungsverweigerung vom 19. Februar 1948 in Verzug setzte, indem sie ohne genügende vorherige Aufklärung des Sachverhalts oder in fahrlässiger falscher Würdigung des Sachverhalts die von ihr geschuldete Aus Zahlung der Versicherungssumme schlechthin verweigerte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts tragen diese Gründe in gleicher Weise die Entscheidung über den Grund des Verzugsschadenanspruchs auch insoweit, als der Anspruch nunmehr die zunächst verlangten 30.000 DM übersteigt. Die Beklagte hat im jetzigen Nachverfahren nichts mehr vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnte. Es ist also uneingeschränkt davon auszugehen, daß die Beklagte seit dem 19. Februar 1948 in Zahlungsverzug war.
2.)
Das Berufungsgericht sieht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß der Klägerin durch diesen Zahlungsverzug der Beklagten ein Schaden entstanden sei, der auch bei Berücksichtigung des Lastenausgleichs und der bereits geleisteten Zahlungen den eingeklagten Betrag von 56.000 DM im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen in jedem Fall erreiche. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Auszahlung der Versicherungssumme die Möglichkeit gehabt hätte, im Frühjahr 1948 als Ersatz für die verbrannten Lagerbestände Holzmengen zum damaligen Festpreise von 56.420 RM im regulären Geschäftsgang gegen Bezugscheine, zu beziehen und sich diese Bestände auch über die Währungsreform hinaus zu erhalten.
Die Revision wendet hiergegen ein, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte die Holzmengen, wenn sie sie damals gekauft hätte, über die Währungsreform hinweg retten können, der Lebenserfahrung sowie der von der Klägerin selbst vorgetragenen Tatsache widerspreche, daß sie das Holz benötigt habe, um ihre Produktion wieder in Gang zu setzen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß das anzukaufende Holz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ersatz für den verbrannten größeren Teil der Holzvorräte dienen und ebenso wie diese wieder einen festen Lagerbestand bilden sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, pflegen - entsprechend dem Zweck eines solchen Lagerbestandes - die aus ihm für die laufende Produktion gemachten Entnahmen laufend auch wieder ergänzt zu werden, so daß der Umfang des Lagers im wesentlichen erhalten bleibt. Nach der Auskunft des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 18. Oktober 1951 wurde mit der Zuteilung der Bezugscheine ja gerade auch bezweckt, daß die Lager immer auf den Stand bei Einführung der Holzbewirtschaftung aufgefüllt werden konnten. Erfahrungsgemäß nahmen die Hersteller hierauf vor der Währungsreform auch besonders Bedacht, mit dem Erfolg, daß sie ausnahmslos mit ihrem festen Lagerbestand in die Währungsreform gingen. Auf diese Weise wurde es ja auch erst möglich, daß die Planwirtschaft nach der Währungsreform so schnell auf die freie Marktwirtschaft umgestellt werden konnte. Die von der Revision angeführte Lebenserfahrung spricht also nicht nur nicht dafür, daß sich die Klägerin von ihren Ersatzbeschaffungen im Frühjahr 1948 bis zur Währungsreform wieder entblößt hätte, sondern weist ganz im Gegenteil darauf hin, daß sie sich diese Holzvorräte auch über die Währungsreform hinaus erhalten hätte. Hinzu kommt, daß das Holz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin erst nach längerem Ablagern zur Produktion hätte verwendet werden können.
Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des der Klägerin durch den Zahlungsverzug der Beklagten erwachsenen Schadens hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Verfahrensrügen erhoben, sondern nachträglich nur Einwendungen geltend gemacht, die sich auf dem Tatsachengebiet bewegen und deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich sind.
3.)
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, sie habe es unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Das Berufungsgericht meint, eines solchen erneuten Hinweises habe es nach der Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte nicht mehr bedurft, weil die Klägerin sie schon vorher wiederholt darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie die Versicherungssumme dringend benötige, um noch, vor der Währungsreform Holz kaufen zu können. Außerdem habe sich bei dem Widerruf der Holzkaufverträge auch noch kein ungewöhnlich hoher Schaden abgezeichnet. Dieser sei vielmehr erst durch die Währungsreform hervorgerufen worden. Das Ausmaß dieses Schadens habe die Klägerin im Frühjahr 1948 noch nicht erkennen können.
Die Revision meint demgegenüber, es sei für die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB. nicht notwendig; daß die Klägerin das Ausmaß des Schadens erkannt habe. Es genüge, daß ihr die in dem Widerruf der Holzkaufverträge liegende konkrete Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bewußt gewesen sei. Diese Gefahr habe sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen. Für die Beklagte hingegen sei eine solche Gefahr nicht ersichtlich gewesen, weil sie von den Lieferungsverträgen und ihrem Widerruf nichts gewußt habe. Die Revision wiederholt hierzu die Behauptung der Beklagten, daß diese dann, wenn ihr die Notwendigkeit eines Widerrufs der Kaufverträge mitgeteilt worden wäre, der Klägerin das für den Kauf benötigte Geld kreditweise zur Verfügung, gestellt hätte. Die Revision meint, das Verschulden der Klägerin sei umso größer, als diese noch kurz vor der Währungsreform die Möglichkeit zum Kauf von Holz gehabt habe.
Diese Einwendungen können nicht zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung führen. Der in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zunächst behandelte Fall setzt voraus, daß der eingetretene besonders hohe Schaden durch außergewöhnliche Umstände herbeigeführt worden ist, deren Eintritt der Schädiger nicht voraussehen konnte, während sie für den Geschädigten erkennbar waren, so daß Treu und Glauben eine Aufklärung des Schädigers hierüber erforderten (RGRK 9. Aufl. § 254 Anm. 2; Soergel 8. Aufl. § 254 Anm. IV, 2; RG in SeufA 62, Nr. 132). Im vorliegenden Fall sieht die Revision die Ursache für die Entstehung des eingetretenen Schadens lediglich darin, daß die Klägerin im Frühjahr 1948 die abgeschlossenen Holzverträge infolge der Nichtauszahlung der Versicherungssumme wieder rückgängig machte. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, wurde aber durch diesen Umstand allein der eingetretene hohe Schaden noch nicht hervorgerufen. Er entstand vielmehr erst dadurch, daß infolge der Gestaltung der Währungsreform, der Versicherungsanspruch der Klägerin im Verhältnis 10 : 1 umgestellt wurde, so daß die Klägerin selbst bei gleichbleibenden Holzpreisen nunmehr mit der verspätet ausgezahlten Versicherungssumme nur hoch 1/10 der ersatzweisen Holzbeschaffung hätte vornehmen können. Hätte die Währungsreform nicht in den Schadenverlauf eingegriffen, so wäre auch der Schaden in der entstandenen Höhe nicht eingetreten. Die Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB würde hiernach voraussetzen, daß auch der Eintritt dieser Umstände für die Klägerin voraussehbar gewesen sei. Dies muß schon nach dem Vorbringen der Beklagten als zweifelhaft erscheinen; denn die Beklagte trägt selbst vor, daß im Frühjahr 1948 noch niemand wußte, wie sich die Währungsreform auswirken würde und daß die Klägerin mit der vollen Umstellung ihrer Versicherungsforderung rechnete. Wenn dies der Fall war, bestehen aber Bedenken gegen die Annahme, daß die Klägerin die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens erkennen konnte, die darin lag, daß sie damals das Holz nicht kaufte; denn diese Gefahr konnte sich ja nur verwirklichen, wenn durch die Währungsreform ihre Forderung so zusammenschmolz, daß sie dann zum Ankauf einer auch nur annähernd gleichen Menge nicht mehr ausreichte. Indessen bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn nämlich unterstellt wird, daß die Klägerin damals schon die in dem Nichtankauf des Holzes liegende Gefahr erkennen konnte, so wäre ihr hieraus eine Verpflichtung zur Aufklärung der Beklagten über die ihr gebotene Gelegenheit zur Holzbeschaffung doch nur dann erwachsen, wenn es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Umstand gehandelt hätte, mit dem die Beklagte nicht hätte zu rechnen brauchen. Davon kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Nach der von ihm beigezogenen Auskunft des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 18.10.1951 war es keineswegs ungewöhnlich, sondern lag durchaus im Zuge der üblichen Bezugscheinzuteilungen, daß die Klägerin zum Zwecke der Beschaffung von Ersatz für ihre verbrannten Holzvorräte ein Sonderkontingent erhielt und erfahrungsgemäß wurden solche Bezugsberechtigungen auch beliefert, zumal wenn es sich, wie bei der Klägerin, um eine alte Firma mit langjährigen Geschäftsbeziehungen handelte. Entscheidend fällt hierbei aber ins Gewicht, daß die Beklagte nach den - insbesondere auf das Schreiben vom 28. Januar 1948 gestützten - - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon aus den vorhergegangenen Verhandlungen genau wußte, was für die Klägerin auf dem Spiele stand, wenn sie die Versicherungssumme nicht rechtzeitig erhielt; denn die Klägerin hatte bei diesen Verhandlungen ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr deswegen sehr viel an einer baldigen Auszahlung liege, weil sie für das Geld noch vor der Währungsreform Holz kaufen wolle. Die Beklagte mußte hierbei nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch voraussetzen, daß die Klägerin die zum Ankauf des Holzes erforderlichen Bezugscheine habe. Sie konnte also schon aus diesen Umständen die mit der Aus Zahlungsverweigerung verbundene Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens in gleicher Weise, wie die Klägerin selbst, erkennen, so daß es nicht erst noch eines besonderen Hinweises auf die bereits abgeschlossenen Kaufverträge und die Notwendigkeit ihres Widerrufs bei Nichtzahlung der Versicherungssumme bedurfte. Wenn die Beklagte etwa den Angaben der Klägerin über deren Absicht, mit der Versicherungssumme Ersatzbeschaffungen in Holz vorzunehmen, mißtraut haben sollte, so wäre es ihre Sache gewesen, hierüber nähere Aufklärung zu verlangen. Wenn sie das nicht tat und durch ihre ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung die ihr bekannte Absicht der Klägerin, mit der Versicherungssumme noch vor der Währungsreform Holz als Ersatz für die zerstörten Vorräte zu beschaffen, vereitelte, so kann sie das damit bewußt übernommene Risiko nicht auf Grund von § 254 Abs. 2 BGB auf die Klägerin abwälzen.
Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.