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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.04.1981, Az.: 1 ABR 62/78

Tendenzunternehmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.04.1981
Aktenzeichen
1 ABR 62/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 18.10.1977 - 7 BV 78/77
LAG Düsseldorf 07.06.1978 - 6 TaBV 7/78

Fundstellen

  • BlStSozArbR 1981, 360
  • DB 1981, 999 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Sprachschule, die ausschließlich Fremdsprachenunterricht nach einer bestimmten Methode erteilt, dient nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und ist daher kein Tendenzunternehmen.