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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1997, Az.: IV ZR 163/96

Zahlung einer Entschädigung durch die Versicherung für wiederherbeigeschaffte Sachen; Anspruch auf Geldentschädigung für wiederaufgefundene Gegenstände; Erlöschen eines Versicherungsanspruchs; Eintritt des Versicherungsfalls durch Entwendung von Gegenständen durch Beraubung; Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung mit Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherung gegen Beraubung und räuberische Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1997
Aktenzeichen
IV ZR 163/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 18.04.1996
LG Mannheim - 12.06.1995

Fundstellen

  • MDR 1997, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 558 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1997, 1243-1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 1231-1233 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1997, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Roland G., H.straße ..., M.

Prozessgegner

M. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, A., M.

Amtlicher Leitsatz

Ohne gegenteilige Regelung in den Versicherungsbedingungen behält der Versicherungsnehmer seinen mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsanspruch auch dann, wenn die versicherten Sachen später wiederaufgefunden werden.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 1995 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Juli 1995 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte über den nicht angefochtenen Betrag von 8.732,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. März 1995 hinaus zur Zahlung von weiteren 324.999,96 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. März 1995 Zug um Zug gegen Übereignung der in Nr. 1 des Tenors aufgeführten Münzen und sonstigen Gegenstände verurteilt worden ist.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der mit Münzen und Briefmarken handelt, hatte seinen Warenbestand bei der Beklagten unter anderem gegen Beraubung und räuberische Erpressung versichert. Am 16. Februar 1993 wurden ihm bei einem Raubüberfall in seinen Geschäftsräumen der gesamte Münzbestand, Schmuckgegenstände, sieben Platinbarren, Briefmarken und numismatisches Zubehör entwendet.

2

Die Münzen wurden mit Ausnahme einer Sammlung "Ghetto Litzmannstadt" aufgrund von Nachforschungen, die der Kläger veranlaßt hatte, am 28. Februar 1993 in den USA behördlich beschlagnahmt. Einer der Täter wurde dort verhaftet. Die Münzen blieben bis zum Abschluß des Strafverfahrens in behördlichem Gewahrsam und gelangten im Juni 1994 nach Deutschland zurück. Die Platinbarren und der Schmuck wurden in einem Pfandhaus in M. entdeckt und Ende März 1993 gerichtlich beschlagnahmt. Diese Gegenstände wurden nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den anderen Täter in M. am 3. März 1994 freigegeben.

3

Der Kläger verlangt auch für die wiederaufgefundenen Gegenstände Zug um Zug gegen Übereignung an die Beklagte Entschädigung in Geld. Die Beklagte hat lediglich einen Vorschuß zur Deckung der Wiederbeschaffungskosten geleistet und den Kläger nach Bekanntwerden der Sicherstellung der Gegenstände auf die Rücknahme und Geldersatz für eventuelle Beschädigungen verwiesen. Sie beruft sich auf § 55 VVG und darauf, daß nach Nr. 14 der vereinbarten und für den vorliegenden Versicherungsfall einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für Schmuckwaren-, Uhren- und Bijouterie-R.-...-Versicherungen (im folgenden: AVB R.) der Versicherungsnehmer nur dann zwischen der Geldentschädigung und der Rücknahme wiederherbeigeschaffter Sachen wählen könne, wenn dafür eine Entschädigung schon gezahlt worden sei. Die Bestimmung lautet:

"14.
Wiederherbeigeschaffte Sachen

14.1
Wird der Verbleib entwendeter oder sonst abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und ihm auf Verlangen seine Rechte an den Sachen abzutreten.

14.2
Sind wiederherbeigeschaffte Sachen mit ihrem vollen Versicherungswert entschädigt worden, so hat der Versicherungsnehmer nach seiner Wahl die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sachen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung des Versicherers hierüber nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

14.3
Sind die wiederherbeigeschafften Sachen nur mit einem Teil ihres Versicherungswertes entschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer sie unter Rückzahlung der Teilentschädigung behalten. Erklärt er sich hierzu innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so sind die Sachen im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend zu verkaufen.

Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Teilentschädigung entspricht."

4

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Versicherungsentschädigung voll (unter Abzug eines Vorschußrestes) und auf Ersatz eines bezifferten Verzugsschadens überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung der Geldentschädigung für die wiederherbeigeschafften Sachen und den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung auch für die wiederherbeigeschafften Sachen verurteilt hat, ist ihre Berufung zurückzuweisen. Im übrigen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

6

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Geldentschädigung für die wiederaufgefundenen Gegenstände. Der Anspruch sei zwar unstreitig in Höhe der für den Raub vereinbarten Höchsthaftungssumme von 350.000 DM entstanden. Der durch den Raub eingetretene Versicherungsfall sei auch nicht rückwirkend entfallen, weil nicht alle geraubten und versicherten Sachen wiederaufgefunden worden seien. Allerdings habe sich der Anspruch auf Entschädigung dadurch verändert, daß der größte Teil des Raubguts alsbald nach der Entwendung wiederaufgefunden worden sei. Nachdem der Kläger im Juni 1994 wieder in die Lage versetzt worden sei, die Münzen zum überwiegenden Teil an sich zu nehmen, und bereits seit dem 3. März 1994 die Möglichkeit gehabt habe, Schmuck- und Platinbarren an sich herausgeben zu lassen, habe sich der ursprüngliche Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des aus § 55 VVG folgenden Bereicherungsverbots um den Wert der wiedererlangten Gegenstände gemindert. Durch die Rückführung der entwendeten Sachen sei der Entschädigungsanspruch insoweit entfallen.

7

2.

Diese vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Martin (Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Z I 8 ff., Z II 2 ff.) vertretene Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat den mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung für die geraubten, später sichergestellten und zurückgeführten Gegenstände in Höhe von 324.999,96 DM behalten.

8

a)

Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagte nicht bezweifelt, ist mit der Entwendung der Gegenstände durch Beraubung der Versicherungsfall im Sinne der AVB R. eingetreten. Er ist weder durch die Sicherstellung noch durch die Rückführung des größten Teils der geraubten Sachen entfallen. Bei der Entwendung ist der Versicherungsfall nicht einmal durch das vollständige Wiederauffinden auflösend bedingt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80 - VersR 1982, 135 unter 2a zu § 13 Abs. 7 AKB).

9

b)

Richtig ist ferner, daß mit Eintritt des Versicherungsfalls nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG i.V. mit den AVB R. der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vereinbarten Höchstentschädigung von 350.000 DM entstanden ist, da nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ein Totalschaden entstanden ist, der die Versicherungssumme um circa 50.000 DM übersteigt. Daß der Kläger durch den Raub seine Rechtsposition als Eigentümer nicht verloren hat, ändert daran entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nichts, da es auf die widerrechtliche Sachentziehung ankommt (vgl. BGHZ 79, 54, 60).

10

c)

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, daß der Entschädigungsanspruch durch die Rückführung der entwendeten Gegenstände in Höhe von deren Wert entfallen sei. Ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstanden, fällt er (außer durch Erfüllung) nachträglich nur weg, wenn der Versicherer sich mit Erfolg auf einen Tatbestand berufen kann, der bedingungsgemäß Leistungsfreiheit zur Folge hat (vgl. Martin, a.a.O. Z I 12).

11

Die Parteien haben keine § 13 Abs. 7 AKB entsprechende Regelung vereinbart, aus der sich ergibt, daß der Versicherungsnehmer auf die Rücknahme sichergestellter oder wiederherbeigeschaffter Gegenstände verwiesen werden kann und damit die noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtung des Versicherers nachträglich wegfällt. Nr. 14.2 und 14.3 der AVB Reiselager enthalten nur eine Regelung für den Fall, daß der Versicherer die Entschädigung ganz oder teilweise gezahlt hat. Insoweit hat der Versicherungsnehmer ein befristetes Wahlrecht. Daraus läßt sich aber nicht zu seinem Nachteil herleiten, daß er den Anspruch auf Entschädigung verliert, wenn die Sachen vor der Zahlung wiederherbeigeschafft sind oder sogar schon dann, wenn nur deren Verbleib ermittelt ist. Aus der Bestimmung in Nr. 14.1 AVB R.- ... kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer vielmehr den Schluß ziehen, daß er den Zahlungsanspruch behält, wenn der Verbleib entwendeter Sachen ermittelt wird. Denn sonst bestünde kein Anlaß, die Rechte an den Sachen dem Versicherer auf Verlangen abzutreten (so auch Martin, a.a.O. Z II 3). Der Bestimmung läßt sich schon deshalb nicht entnehmen, daß der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei wird, wenn er die Abtretung der Rechte an den Sachen nicht verlangt. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Versicherer könne frei wählen, ob er gegen Übernahme der Rechte an der versicherten Sache Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag leisten oder Rettungskosten für die Herbeischaffung des entwendeten Guts aufwenden wolle, bietet Nr. 14.1 AVB R. keinen Anhaltspunkt. Auch aus §§ 62, 63 VVG ergibt sich dies nicht.

12

d)

Der Entschädigungsanspruch hat sich auch nicht dadurch der Höhe nach vermindert, daß der Kläger mehr als ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls über die Gegenstände wieder hätte frei verfügen können.

13

aa)

Aus § 55 VVG läßt sich dies nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer zwar nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Welches der zu ersetzende Schaden ist, ergibt sich aber nicht aus § 55 VVG, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG "nach Maßgabe des Vertrags", also aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrags (vgl. dazu und zum sogenannten Bereicherungsverbot allgemein jetzt Kollhosser, VersR 1997, 521 ff. insbesondere unter B III).

14

Im vorliegenden Fall haben die Parteien vereinbart, daß für den Umfang der Entschädigungspflicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgebend sind. Das folgt aus Nr. 5.2 und 5.3 AVB Reiselager. Danach leistet der Versicherer nicht mehr als den nachgewiesenen Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, auch wenn die Versicherungssumme diesen Versicherungswert übersteigt; für die Ermittlung einer Unterversicherung wird ebenfalls auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Eine Regelung darüber, daß nachträglich eintretende Tatsachen den Umfang der Entschädigungspflicht beeinflussen, ist in Nr. 14 und den übrigen Bestimmungen in den AVB Reiselager und auch in den sonstigen dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

15

bb)

Eine Vereinbarung, nach der es für den Umfang der Entschädigungspflicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und nicht auf danach eintretende Umstände ankommt, verstößt nicht gegen § 55 VVG. Dieser Zeitpunkt ist im Versicherungsvertragsrecht vielmehr nach dem Gesetz (vgl. §§ 55, 56, 57 VVG) und in der Versicherungspraxis der Regelfall (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O. VVG § 52 Anm. 5 und § 55 Anm. 2; Martin, a.a.O. Q I 53 ff., insbesondere 53, 54, 58, Q IV 7, R I 9 und R II 1, 17; anders im Schadensersatzrecht des BGB, das auf den Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abstellt, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rdn. 174). Mehr als den Betrag des Schadens (§ 55 VVG) erlangte der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er die wiederherbeigeschafften Sachen behalten und zusätzlich die volle Entschädigung dafür beanspruchen könnte. Der Kläger hat jedoch die Zahlung der Entschädigung nur Zug um Zug gegen Übereignung der Gegenstände verlangt, die die Beklagte hier auch nach Nr. 14.1 AVB R. beanspruchen kann. Im Tenor des landgerichtlichen Urteils sind, anders als die Beklagte auf S. 17 der Berufungsbegründung gerügt hat, am Ende der Liste auf S. 6 des Urteils auch die sieben Platinbarren und der Brillantring aufgeführt.

16

cc)

Ob ein Versicherungsnehmer ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, zum Ausgleich des Schadens wiederherbeigeschaffte Sachen zurückzunehmen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das könnte etwa in Betracht kommen, wenn er alsbald wieder frei darüber verfügen kann und schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers der Verweisung auf die Rücknahme nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht gegeben, wenn - wie hier - ein Münzhändler den entwendeten Warenbestand erst mehr als ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückerhält.

17

II.

Die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht den zugrundeliegenden Anspruch auf Zahlung der Entschädigung zu Unrecht abgelehnt hat. Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es an den erforderlichen Feststellungen zum Verzugszeitpunkt und der Höhe des durch die unterbliebene Zahlung entstandenen Schadens fehlt.

18

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Ablehnung des Darlehensangebots der Beklagten vom 29. April 1993 kommt nicht in Betracht. Das Angebot des zinslosen Darlehens in Höhe von 350.000 DM war mit der Bedingung verknüpft, daß der Kläger sich zur Rücknahme der sichergestellten Sachen verpflichtet und das Darlehen danach zurückzahlt. Darauf brauchte er sich nicht einzulassen, wie unter I 2 ausgeführt worden ist.

Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert