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§ 54 LFischG - Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.

(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.