Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1993, Az.: 2 StR 67/93
Annahme eines minder schweren Falls ohne Darlegung von Gründen; Verwerflichkeit der Ausnutzung einer Drogenabhängigen für die Vollziehung des Beischlafs ohne Widerstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 19.08.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch einer Widerstandunfähigen u.a.
Prozessführer
Süleyman S., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1962 in Ko. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. März 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 19. November 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1992 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zu 1.:
Dem form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag war stattzugeben, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft.
Zu 2.:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln und wegen außerehelichen Beischlafs mit einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten für das Betäubungsmitteldelikt und drei Jahren für die Sexualstraftat. Der Bemessung der zuletzt genannten Strafe hat es den Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 2 StGB zugrundegelegt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt, warum es die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall im Sinne des § 179 Abs. 2 letzter Teilsatz StGB angesehen hat. Dies war aber geboten, weil die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH StV 1990, 100). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Rechtsfehler die Strafrahmenwahl und die Strafbemessung für das Sexualdelikt beeinflußt hat. Die für diese Straftat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.
Bei der Bemessung der Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer dem Angeklagten angelastet, daß er die Sucht des drogenabhängigen Opfers besonders verwerflich ausgenutzt hat, wie auch die nachfolgende Straftat (das Sexualdelikt) beweise. Die damit hergestellte Verknüpfung der Zumessungserwägungen für beide Straftaten nötigt zur Aufhebung auch der dreimonatigen Einzelstrafe und damit des gesamten Strafausspruchs.
(für Dr. Jähnke, der wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unterschreiben kann) Theune
Gollwitzer
Detter
Bode