Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1984, Az.: 3 AZR 184/82
Außergerichtlicher Vergleich; Straftat; Schadensersatz; Sittenwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.09.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 184/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 26.03.1981 - 7 Ca 3056/80
- LAG Düsseldorf 26.02.1982 - 5 Sa 626/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1985, 1352
- NJW 1985, 2661-2662 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 998 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein außergerichtlicher Vergleich, in dem ein Arbeitnehmer anerkennt, seinen Arbeitgeber durch strafbare Handlungen in Höhe eines bestimmten Betrages geschädigt zu haben und diesen Schaden ersetzen zu müssen, kann sittenwidrig und daher nichtig sein (§ 138 BGB), wenn ein auffälliges Mißverhältnis des beiderseitigen Nachgebens besteht, das auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers schließen läßt.
2. Bei der Bewertung des beiderseitigen Nachgebens kommt es darauf an, welcher Höchstschaden bei Abschluß des Vergleichs in Betracht gezogen und als Vergleichsrahmen angesehen wurde. Ob der Höchstschaden oder der zugestandene Betrag beweisbar gewesen wären, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vergleichs unerheblich.