Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1977, Az.: VIII ZR 297/75

Auszahlung einer Hinterlegungssumme; Nachweis des Eigentums; Anwendbarkeit einer Eigentumsvermutung und die sich daraus ergebende Beweislastregelung im Rahmen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung; Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs bei mittelbarem Fremdbesitz des nichtberechtigten Veräußerers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 297/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 19.09.1975

Fundstelle

  • DB 1977, 2277 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Pierre F. & Cie SA, ... Lo.-B., ... Rue de M.,
vertreten durch ihren Liquidator Maître Sch.

Prozessgegner

Volksbank T. eGmbH T., Ma.straße ...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Willi L. und Ewald S. in T.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Ende 1966/Anfang 1967 bezog die Firma W. & Ba. oHG, T. (im folgenden: W & B) größere Mengen tiefgefrorener Schweineleber aus den USA. Auf Wunsch der amerikanischen Verkäufer trat dabei die diesen aus früherer Geschäftsverbindung bekannte Klägerin als Käuferin der Ware auf und stellte die geforderten Bankakkreditive über die So. Gé., Lo.. Die Ware wurde in mehreren Partien cif Ro. geliefert und nach teilweiser Einlagerung zum Teil zur Klägerin, zum Teil zur W & B weitertransportiert. Die Rechnungen und Ladepapiere gingen an die Klägerin, die unstreitig zunächst Eigentümerin der gelieferten Ware wurde. Diese stellte der W & B die von ihr abgerufenen Mengen unter Zuschlag einer vereinbarten Privision von 0,10 ffrs/kg und der anfallenden Kosten in Rechnung.

2

Im Frühjahr 1967 bezog die W & B wiederum einen Posten Leber von den amerikanischen Verkäufern. Bei diesem Geschäft trat sie selbst als Käuferin auf. Die Beklagte, ihre Hausbank, stellte dafür ein Akkreditiv. Das in diesem Falle auf die W & B ausgestellte Konnossement indossierte diese blanko und übergab es der Klägerin, von der die Beklagte den von ihr für diese Partie verauslagten Kaufpreis erstattet erhielt. Auch insoweit ist ein Eigentumserwerb der Klägerin zu dieser Zeit außer Streit.

3

Mitte 1967 geriet die W & B in Zahlungsschwierigkeiten. Die Beklagte, die eine Forderung von etwa 1 Million DM aus Kreditgewährung gegen die W & B hatte, ließ sich deshalb am 15. Juni 1967 die im Kühlhaus der Firma Fr., Du. eingelagerten Fleischbestände von der W & B sicherheitshalber übereignen. Am 21. Juli 1967 übereignete die W & B den bei der Firma Fr., Du. eingelagerten Bestand an Leber an die Klägerin (ca. 151.000 kg), den sie zu einem kleinen Teil schon einige Tage vorher an die So. Gé., Lo. übereignet hatte (ca. 16.500 kg). Auf Anweisung der W & B stellte die Firma Fr. demzufolge neue Namenslagerscheine auf die Klägerin und die So. Gé. zwischen dem 10. Juli 1967 und dem 4. September 1967 aus. Sie verwahrte das Lagergut nunmehr für die Klägerin und deren Bank in Lo., die ihrerseits ihre Ansprüche der Klägerin übertrug. Die Klägerin hatte zu dieser Zeit eine Forderung von 1.500.000 ffrs gegen die W & B.

4

In der Folgezeit wurde die bei der Firma Fr. Du. eingelagerte Ware mit dem Einverständnis beider Parteien in zwei Partien veräußert und der Erlös von insgesamt 196.961,50 DM beim Amtsgericht Trier hinterlegt.

5

Die Klägerin hat eine in französischer Sprache abgefaßte Urkunde über einen von ihr mit der W & B geschlossenen Vertrag vom 13. November 1966 vorgelegt, deren Übersetzung lautet:

"1.
Die Gesellschaft Pierre F. & Cie verpflichtet sich, die Einfuhr von 2000 t Schweineleber, aus den Vereinigten Staaten her stammend, zu finanzieren, welche Waren für die Fa. W. und Ba. in T. bestimmt sind.

2.
Die Gesellschaft Pierre F. wird die Schweineleber erneut fakturieren zum Kaufpreis zuzüglich aller ihrer Kosten (Ausladung der Ware, Transit, Transporte, Weiterbeförderung sowie alle damit zusammenhängende Kosten) und zuzüglich ihres Gewinnaufschlags.

3.
Es bleibt ausdrücklich abgemacht, daß, solange die Ware, für welche die Gesellschaft Pierre F. die Finanzierung getätigt hat, nicht bezahlt worden ist, Immer ihr Gesamteigentum bleiben wird, einschließlich der sich aus dem Verkauf durch die Fa. W. und Ba. ergebenden Erlöse."

6

Die Beklagte hält diese Urkunde für rückdatiert, weil die ersten Verhandlungen der W & B mit den amerikanischen Lieferanten erst Ende November 1966 begonnen hätten.

7

Die Klägerin, der die W & B aus dem Lebergeschäft unstreitig noch 1.200.000 DM schuldet, hat die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung der Hinterlegungssumme verklagt.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die von der Revision hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

11

II.

1.

Das Berufungsgericht sieht für den Streit der Parteien um die Auszahlung der Hinterlegungssumme § 812 BGB als Anspruchsgrundlage an und meint, der Klägerin habe es nach allgemeinen Beweislastregeln oblegen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrages zwischen der W & B und der Beklagten vom 15. Juni 1967 Eigentümerin der eingelagerten Ware gewesen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht.

12

2.

a)

Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß die Klägerin unstreitig nach der Lieferung der Ware aus Amerika das Eigentum an ihr besessen habe. Sie meint, die Klägerin könne sich deshalb gegenüber der Beklagten auf § 1006 BGB berufen. Die Eigentumsvermutung dieser Norm und die sich daraus ergebende Beweislastregelung müßten auch im Rahmen des hier aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung geführten Streits um die Hinterlegungssumme berücksichtigt werden. Die Klägerin sei mittelbare Besitzerin der eingelagerten Ware gewesen. Wenn die W & B am 10. Juli und 22. Juli 1967 der Lagerhalterin mitgeteilt habe, daß sie nunmehr ihren Herausgabeanspruch auf die auf ihren Namen eingelagerte Ware an die Klägerin und zu einem kleinen Teil an die So. Gé., Lo. abgetreten habe, die diesen Anspruch ihrerseits an die Klägerin weitergegeben habe, und wenn von der Lagerhalterin, der Firma Fr., Du., für die hier streitigen Warenposten daraufhin sogar entsprechende Namenslagerscheine auf die Klägerin und die französische Bank ausgestellt worden seien, dann ergebe sich daraus, daß die Lagerhalterin von diesem Zeitpunkt an für die Klägerin den Besitz vermitteln wollte. Damit gelte gemäß § 1006 Abs. 3 BGB für die Klägerin auch die Eigentumsvermutung.

13

b)

Aber auch wenn die W & B damals wegen der vorausgegangenen Sicherungsübereignung des eingelagerten Gutes an die Beklagte als Nichtberechtigte verfügt haben sollte, sei sie, die Klägerin, gutgläubig durch Abtretung des Herausgabe anspruchs gemäß §§ 934, 931 BGB Eigentümerin des Lagerguts geworden.

14

3.

Dieses Vorbringen der Revision hat im Ergebnis Erfolg.

15

a)

Es trifft zu, daß die Vermutung des § 1006 BGB dem gegenwärtigen wie dem früheren Besitzer, dessen Eigentum bestritten wird, den Nachweis des Eigentums erspart, auch wenn er Ansprüche wegen seines Eigentums aus § 812 BGB herleitet (BGB-RGRK 11. Aufl. § 1006 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 1006 Anm. 8; Palandt BGB 36. Aufl. § 1006 Anm. 1). Daß die Klägerin nach der Lieferung der Ware aus Amerika Eigentümerin derselben war, ist unstreitig.

16

Für die Zeit des mittelbaren Besitzes der W & B, die die hier streitige Warenpartie auf ihren Namen bei der Firma Fr., Du. eingelagert hatte, gilt die W & B nach § 1006 Abs. 1 und 3 BGB als Eigentümerin, nachdem das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt hat, daß der Beweis, die Klägerin habe an die W & B unter Eigentums vor behalt geliefert, nicht geführt worden ist. Vom Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages der W & B mit der Beklagten am 15. Juni 1967 an vermittelte die W & B alsdann den Besitz für die Beklagte, während die von dieser Übereignung nicht unterrichtete Lagerhalterin weiter den Besitz für die W & B vermittelte. Es lag zu dieser Zeit demnach ein mehrstufiger mittelbarer Besitz vor, bei dem sich die Beklagte als höchststufige mittelbare Besitzerin auf § 1006 Abs. 3 BGB berufen konnte. Selbst wenn die W & B mit der Übertragung aller ihrer Rechte an dem Sicherungsgut (vgl. § 5 der Vereinbarung vom 15. Juni 1967) der Beklagte auch deren Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalterin hätte übertragen wollen, änderte das an den Besitz Verhältnissen nichts; denn die Lagerhalterin vermittelte weiterhin nur Besitz für die W & B und diese aufgrund des in § 6 der Vereinbarung vom 15. Juni 1967 vorgesehenen Besitzkonstituts für die Beklagte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich mithin die Klägerin nicht auf eine für sie geltende Vermutung aus § 1006 Abs. 3 BGB berufen.

17

b)

Die Klägerin könnte jedoch nachträglich gutgläubig Eigentum erworben haben. Mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die eingelagerte Warenpartie durch die W & B an die Klägerin ging der mittelbare Besitz an der Ware auf die Klägerin und die So. Gé., über, für die die Firma Fr., Du. nunmehr den Besitz vermittelte, nachdem die W & B die Lagerhalterin verständigt hatte, daß sie ihren Herausgabeanspruch an die Klägerin abgetreten habe. Die W & B hatte damit ihren Besitz aufgegeben. Das ergibt sich aus den von der Firma Fr., Du. auf die Klägerin und die So. Gé., Lo. ausgestellten Namenslagerscheinen wie aus ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1967 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerin konnte auf diese Weise Eigentum an der eingelagerten Warenpartie erwerben; denn der Umstand, daß die Lagerhalterin von der Verständigung über die Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Besitz nur noch für die Klägerin ausübte und dieser mittelbaren Besitz einräumte, genügt nach §§ 934, 931 BGB für einen gutgläubigen Eigentumserwerb (BGHZ 50, 45, 49; Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1538 = WM 1959, 813). Die W & B, die als Nichtberechtigte hier verfügte, war nämlich bis dahin mittelbare (Fremd-)Besitzerin der bei der Firma Fr., Du. eingelagerten Ware, nachdem die Lagerhalterin von der am 15. Juni 1967 vorgenommenen Übereignung an die Beklagte nicht verständigt war. Jedenfalls haben die Parteien im Rechtsstreit hierzu nichts vor getragen. Mittelbarer Fremdbesitz des nichtberechtigten Veräußerers schließt einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 934, 931 BGB nicht aus (RG JW 1910, 814, 815).

18

Wenn die Klägerin daher zur Zeit der Übereignung an sie durch die W & B am 21. Juli 1967 gutgläubig war, wenn ihr also nicht bekannt war, daß die in Du. eingelagerte Warenpartie bereits vorher, nämlich am 15. Juni 1967, an die Beklagte übereignet worden war, dann hat sie an der eingelagerten Ware durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum erworben, zumal die Lagerhalterin erkennbar von ihrer Verständigung an nur mehr für sie den Besitz vermittelte. Mit dem Eigentumserwerb der Klägerin hätte die Beklagte ihr Sicherungseigentum ebenso wie ihren mittelbaren Besitz an der Ware (durch Besitzaufgabe der W & B) verloren, auch wenn ihr Eigentum zunächst durch den Vertrag vom 15. Juni 1967 wirksam begründet war. Auf diese Möglichkeit eines nachträglichen gutgläubigen Eigentumserwerbs hatte sich die Klägerin - und das übersieht die Revisionsbeklagte - auch von vornherein zumindest hilfsweise dadurch berufen, daß sie den Sicherungsübereignungsvertrag vom 21. Juli 1967 vorgelegt hatte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

19

III.

Der Senat ist allerdings nicht dazu in der Lage, bereits jetzt eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen. Die Beklagte hatte schon im ersten Rechtszug behauptet und unter Beweis gestellt, der Klägerin sei der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. Juni 1967 zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich die Ware von der W & B übereignen ließ, bekannt gewesen. Die Klägerin sei also bösgläubig gewesen (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. April 1968 - Bl. 18 GA). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird dies nachzuholen haben.

20

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Dr. Hiddemann
Claßen
Wolf
Merz
Treier