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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.2004, Az.: 8 AZR 463/03

Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die Ausübung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübernahme; Erfordernis des sachlichen Grundes bei Widerspruch durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern; Anforderungen an die Zulässigkeit eines kollektiven Widerspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit eines kollektiven Widerspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit beim Austeilen von Musterwidersprüchen an die Arbeitnehmer; Widerspruch zu anderen zwecken als der Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und der Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.2004
Aktenzeichen
8 AZR 463/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 24830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Cottbus - 19.12.2002 - AZ: 6 Ca 1643/02
LAG Brandenburg - 13.06.2003 - 8 Sa 10/03

In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
die ehrenamtlichen Richter Schmitzberger und Dr. Umfug
für Recht erkannt.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2003 - 8 Sa 10/03 -wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Hauck
Dr. Wittek
Dr. Laux
Schmitzberger
Dr. Umfug