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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1997, Az.: VI ZB 47/97

Eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis durch Büroangestellte; Vorlage einer fristgebundenen Akte als nicht fristgebunden wegen eines Büroversehens; Nichtzulassung des Wiedereinsetzungsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1997
Aktenzeichen
VI ZB 47/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock - 18.08.1997
LG Stralsund

Fundstellen

  • BB 1998, 17 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1998, 595
  • MDR 1998, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
  • MittRKKöln 1998, 46
  • NJ 1998, 259 (red. Leitsatz)
  • NJW 1998, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1998, 218 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1998, 342 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Den Prozeßbevollmächtigten trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich in Sachen, die ihm aufgrund Büroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt werden, nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. August 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 14. Februar 1997 zugestellte landgerichtliche Urteil mit einem am 26. März 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die mit der Eintragung und Kontrolle der Fristen betraute Büroangestellte seines Prozeßbevollmächtigten habe entgegen der üblichen Handhabung nicht die Rechtsmittelfrist, sondern versehentlich lediglich die Vorfrist vom 7. März 1997 als gewöhnliche Frist im Fristenkalender vermerkt. Deshalb seien die Akten dem Prozeßbevollmächtigten am Vorfristtag ohne Hinweis auf den drohenden Fristablauf zusammen mit den normalen Vorlagen vorgelegt worden. Der Prozeßbevollmächtigte sei daher auch am Tage des Fristablaufs nicht erinnert worden. Erst bei Bearbeitung der Sache im normalen Geschäftsgang sei der Fristablauf am 19. März 1997 bemerkt worden.

2

Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auch auf einem Verschulden des mit der Sache befaßten Prozeßbevollmächtigten. Diesem hätten die Akten eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegen. Umstände, die es ihm unmöglich gemacht hätten, den Vorgang innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu bearbeiten und dabei den drohenden Fristablauf zu bemerken, seien nicht dargelegt worden. Es müsse daher angenommen werden, daß sich der Prozeßbevollmächtigte durch einfache Einsichtnahme hätte vergewissern können, ob die Bearbeitung weiteren Aufschub dulde. Die sich daraus ergebende Sorgfaltspflichtverletzung könne deshalb ohne nähere Begründung nicht mehr als entschuldbar angesehen werden.

3

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, der Rechtsanwalt brauche den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nicht bei jeder Vorlage der Handakten eigenverantwortlich zu prüfen, sondern nur dann, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung zu deren Bearbeitung vorgelegt würden.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

5

Zunächst hat es zwar das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten versäumt, die Rechtsmittelfrist einschließlich Vorfrist im Fristenkalender zu vermerken, sondern hat stattdessen für die Vorlage der Akten am Vorfristtag lediglich eine gewöhnliche Frist eingetragen. Da die Akten dem Prozeßbevollmächtigten infolgedessen ohne äußere Kenntlichmachung als Fristsache vorgelegt wurden, konnte dieser nicht ohne weiteres erkennen, daß die Bearbeitung fristgebunden war.

6

Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumung jedoch nicht allein. Den Prozeßbevollmächtigten trifft daran vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch ein eigenes Verschulden. Dieser hatte zwar keinen Anlaß, sich noch am selben Tage der - wie es schien nicht fristgebundenen - Bearbeitung der ihm vorgelegten Akten zu widmen. Gleichwohl erfordert es die Sorgfalt eines Rechtsanwalts, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt werden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wielange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen.

7

Hätte der Prozeßbevollmächtigte daher, wie es geboten war, innerhalb einer Woche einen Blick in die Akten geworfen, hätte er unschwer feststellen können, daß bis zum 14. März 1997 eine Berufungsbegründung einzureichen war. Es geht daher hier nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um die Frage, ob der Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Akten den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich prüfen muß (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BAG, Beschl. vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95 - NJW 1995, 3339, 3340).

8

Da der Prozeßbevollmächtigte somit durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Groß
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner