Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.08.1957, Az.: IV 7/57 U
Rechtswirksamkeit der Absetzung von Pauschbeträgen für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit; Umfang der Bindungswirkung des Gerichtes an den Wortlaut einer Rechtsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.08.1957
- Aktenzeichen
- IV 7/57 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst.k EStG 1953
- § 1 Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954
- Art. 80 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BFHE 65, 317 - 322
- BStBl III 1957, 354
- DB 1957, 959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 80 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in § 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954 (BGBl I S. 291) angeordnete Einschränkung der Absetzung des Pauschbetrags (Überwiegen der Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit) ist rechtswirksam.
Die in §1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954 (BGBl I S. 291) angeordnete Einschränkung der Absetzung des Pauschbetrags (Überwiegen der Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit) ist rechtswirksam.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist für das Streitjahr mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (freier Berufstätigkeit als Architekt) in Höhe von 2.940,00 DM, aus Kapitalvermögen von 157,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 6.342,00 DM zur Einkommensteuer veranlagt worden. Mit dem Einspruch hat er bei den Einkünften aus freier Berufstätigkeit den Abzug des Pauschbetrages von 5 v. H. der Betriebseinnahmen nach der Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 291) beantragt. Der Steuerausschuß hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es an der Voraussetzung des Überwiegens der freiberuflichen Einkünfte fehle. Diese müsse in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gegeben sein; es gehe nicht an, hierbei auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen.
Mit der Berufung hat der Bf. geltend gemacht, die bei rein formeller Betrachtung des Wortlautes der Bestimmung vertretbare Auffassung des Steuerausschusses verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; sie führe dazu, daß zwei freiberuflich Tätige mit den gleichen Einkünften aus dieser Tätigkeit verschieden behandelt würden, je nachdem, ob und inwieweit der eine oder der andere Nebeneinkünfte habe. Auch wäre je nach der unterschiedlichen und schwankenden Höhe der einzelnen Einkunftsarten der Abzug in dem einen Jahre zu versagen, in dem anderen zu gewähren. Man könne auch nicht die Berechnung der Einkünfte aus einer Einkunftsart von der Höhe der Einkünfte anderer Einkunftsarten abhängig machen. Schließlich würde der Pauschbetrag meist dann versagt werden müssen, wenn der freie Beruf nur während eines Teiles des Jahres ausgeübt werde, sofern die anderen Einkünfte während des ganzen Jahres anfielen.
Demgegenüber hat die Finanzbehörde ausgeführt, angesichts der klaren Fassung der Verordnung, die im übrigen in ihrem vollen Wortlaut in das Einkommensteuergesetz (EStG) 1955 übernommen worden sei, könne die vom Bf. erstrebte Auslegung nicht anerkannt werden; der Verordnungsgeber habe eine unterschiedliche Regelung gewollt. Die Fassung der Verordnung sei auch durchaus sinnvoll. Würden nämlich Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt, so würden sich die Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen aus den verschiedenen Einkunftsarten überschneiden. Würde man nun den Pauschsatz uneingeschränkt gewähren, dann würden Betriebsausgaben in erheblicher Höhe doppelt berücksichtigt werden.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Trotz der gegen die in der Verordnung getroffene Einschränkung logisch durchaus begründeten Einwendungen halte sich das Gericht an den Wortlaut der Verordnung für gebunden. Ein Abweichen wäre nur dann in Erwägung zu ziehen gewesen, wenn ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, der in der Verordnung ersichtlich nicht berücksichtigt sei. Dies treffe hier nicht zu. Vielmehr sei anzunehmen, daß der Verordnungsgeber mit Härten, wie sie den Bf. beträfen, durchaus gerechnet habe. Nach den zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde dürfte es in der Absicht des Verordnungsgebers gelegen haben, eine doppelte Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder die Berücksichtigung nicht wahrscheinlicher Betriebsausgaben auf jeden Fall zu vermeiden, auch auf die Gefahr hin, daß im Einzelfalle der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen gefährdet werde. Diese offenbare Absicht des Verordnungsgebers müsse das Gericht respektieren. Für eine vom Wortlaut der Verordnung abweichende Entscheidung sei daher kein Raum.
Die - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassene - Rechtsbeschwerde (Rb.) richtet sich gegen die Anwendung der Verordnung nach ihrem Wortlaut, die willkürliche, zufällige und ungleichmäßige Wirkungen auslöse. Zudem habe der Gesetzgeber in seiner Ermächtigung keinerlei Bedingungen oder Einschränkungen nach der hier strittigen Seite hin gefordert. Wie der Bundesfinanzhof im dem Urteil IV 561/53 U vom 2. September 1954 (Slg. Bd. 59 S. 237, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 302) ausgesprochen habe, sei dem wirklichen Sinn einer Bestimmung gegenüber ihrem Wortlaut der Vorrang zu geben. Dies müsse insbesondere für die Auslegung von Vorschriften gelten, die, wie es hier der Fall sei, ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Organe zustande gekommen seien. Im übrigen treffe es nicht zu, daß die Verordnung vom 22. Oktober 1954 in ihrem vollen Wortlaut in das EStG 1955 übernommen worden sei. Während nach der Verordnung der Pauschbetrag "nur" dann in Betracht komme, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen, fehle das ausschließende "nur" in der Fassung des § 18 Abs. 4 EStG 1955.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
Die hier zur Entscheidung stehende Vorschrift der Verordnung vom 22. Oktober 1954 stimmt wörtlich mit § 38 der auf Grund des Art. XII des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 erlassenen Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 109) überein. Die genannte Bestimmung wurde durch § 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 9. Dezember 1950 (Bundesgesetzblatt S. 781) mit Wirkung ab 1. Januar 1951 aufgehoben. Die Verordnung vom 22. Oktober 1954, durch die die frühere Vergünstigung für die Veranlagungszeiträume 1953 und 1954 wieder eingeführt worden ist, hat ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. k EStG 1953. Dadurch ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen "bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben in Höhe von 5 v. H. der Einnahmen, höchstens jedoch von 1.200,00 DM im Jahr". Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 413) in das EStG eingefügt worden, und zwar auf Grund des Ergebnisses der Beratungen des Bundestagsausschusses für Finanz- und Steuerfragen. Bei der zweiten Beratung des Gesetzes in der Bundestagssitzung vom 5. Mai 1953 hat der Berichterstatter hierzu folgendes ausgeführt (vgl. Stenographische Berichte, Bd. 16, S. 12804):
"Während der Ausschußberatungen wurde der Antrag gestellt, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Betriebsausgaben-Pauschbetrag zuzulassen, und zwar in Höhe von 5 % der Einnahmen mit einer absoluten Höchstgrenze von 1.200,00 DM für das Jahr, also 100,00 DM monatlich. Unter Anerkennung der sachlichen Berechtigung dieses Antrags glaubte die Mehrheit des Ausschuses aber, hier sei es ausreichend, der Bundesregierung die Ermächtigung zu erteilen, eine derartige Regelung zu treffen. Eine solche Ermächtigung wurde deshalb in § 51 des Gesetzes aufgenommen."
Auf Grund des von mehreren Abgeordneten gestellten schriftlichen Antrags vom 6. April 1954 (Bundestagsdrucksache Nr. 418) wurde die Bundesregierung durch einstimmigen Beschluß des Bundestages vom 29. April 1954, dem keine Aussprache vorausging (Stenographische Berichte, Bd. 19, S. 1141), um unverzüglichen Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung ersucht.
Die vorgenannte Ermächtigungsvorschrift wird den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gerecht. Denn sie läßt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend deutlich erkennen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs I 38/53 U vom 25. August 1953 - Slg. Bd. 58 S. 320, BStBl 1954 III S. 36 - und VI 58/55 U vom 12. Dezember 1956 - Slg. Bd. 64 S. 225, BStBl 1957 III S. 87 - sowie die darin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts). Die Festlegung des Ausmaßes in der Ermächtigung bedeutet, daß der Verordnungsgeber die damit vom Gesetz gezogene Grenze nicht überschreiten darf. Jedoch muß es ihm gestattet sein, Einschränkungen, die er für notwendig erachtet, anzuordnen. Die nähere Ausgestaltung der Regelung innerhalb der Grenzen der Ermächtigung soll gerade Sache des Verordnungsgebers sein. Andernfalls bedürfte es keiner Ermächtigung mehr; der Gesetzgeber könnte vielmehr die Tatbestände selbst regeln (vgl. das angeführte Urteil VI 58/55 U vom 12. Dezember 1956). Wie sich aus den erwähnten Ausführungen des Berichterstatters und dem genannten Antrag vom 6. April 1954 ergibt, sollte aber von einer gesetzlichen Regelung abgesehen werden. Hiernach ist der Einwand der Rb. unbegründet, der Gesetzgeber habe in seiner Ermächtigung keine Einschränkung nach der hier strittigen Seite hin gefordert.
Weiter ist es nicht zu beanstanden, daß sich die Vorinstanzen an den Wortlaut der Verordnung gehalten haben. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Gerichte nicht von dem Wortlaut einer Rechtsvorschrift abweichen können und dürfen, wenn sie den wirklichen Willen des Gesetz- oder Verordnungsgebers ausdrückt. Nur wenn der Wortlaut diesem Willen nicht entspricht und die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, ist eine abweichende Auslegung möglich (vgl. das vorerwähnte Urteil VI 58/55 U vom 12. Dezember 1956 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, u.a. auch das in der Rb. genannte Urteil IV 561/53 U vom 2. September 1954; vgl. ferner das Urteil des Bundesfinanzhofs II z 43/50 S vom 16. November 1950 - Slg. Bd. 55 S. 4, BStBl 1951 III S. 3 -). Dies trifft vor allem dann zu, wenn es sich um Sonderfälle handelt, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber vermutlich bei der Regelung nicht einbeziehen wollte (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs I 285/56 U vom 7. Mai 1957- BStBl 1957 III S. 264 -). Im vorliegenden Fall muß in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon ausgegangen werden, daß sich der Verordnungsgeber über die vom Bf. beanstandeten Folgen der Einschränkung, die sich ohne weiteres aus dem Wortlaut ergeben, durchaus im klaren war, und daß er sie daher bewußt in Kauf genommen hat. Das Finanzgericht hat auch mit Recht unter Hinweis auf die Ausführungen der Finanzbehörde dargelegt, daß die Regelung nicht als sinnwidrig bezeichnet werden könne. Im übrigen kann man von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in der Regel nur sprechen, wenn völlig gleichliegende Tatbestände steuerlich ungleich behandelt werden. Ein freiberuflich Tätiger, der keine oder nur geringe Nebeneinkünfte hat, kann aber nicht ohne weiteres einem Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, bei dem die freiberuflichen Einkünfte Nebeneinkünfte darstellen. Die Möglichkeit verschiedener Ergebnisse in den einzelnen Jahren beruht auf der Grundregelung des § 2 EStG (Ermittlung des Einkommens jeweils für ein Kalenderjahr bzw. des Gewinnes jeweils für ein Wirtschaftsjahr).
Als Argument gegen die Gesetzwidrigkeit der in der Verordnung enthaltenen Einschränkung ist schließlich der Umstand zu werten, daß sie der Gesetzgeber selbst in die Fassung des § 18 Abs. 4 EStG 1955 übernommen hat. Nach dieser Vorschrift, die auf einem bei der dritten Beratung des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern in der Bundestagssitzung vom 19. November 1954 eingebrachten Antrag beruht (Stenographische Berichte, Bd. 22, S. 2856) werden bei der Ermittlung des Einkommens 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1.200,00 DM jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. Aus dem Fehlen des Wortes "nur" kann nicht, wie die Rb. meint, auf eine Abweichung hinsichtlich des strittigen Erfordernisses gegenüber der früheren Regelung geschlossen werden. In § 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1954 sind zwei Hauptsätze gebildet, von denen der zweite den ersten einschränkt. Deshalb erscheint in dem zweiten Hauptsatz, der die strittige Voraussetzung aufstellt, das Wort "nur". Die Regelung in § 18 Abs. 4 EStG 1955 ist dagegen in einem Satz zusammengefaßt, wobei die Einschränkung als Bedingung in dem mit "wenn" beginnenden Nebensatz gebracht wird. Der Gebrauch des Wortes "nur" war daher hier nicht erforderlich. Auch im Schrifttum wird davon ausgegangen, daß die Voraussetzung des Überwiegens der freiberuflichen Einkünfte uneingeschränkt in § 18 Abs. 4 EStG 1955 übernommen worden ist (vgl. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., Anm. 7c zu § 18 EStG, und Brockhoff, Deutsche Steuer-Zeitung 1956 S. 81). Der Umstand, daß durch die Neuregelung das bisherige Unkostenpauschale zu einem echten Freibetrag umgestaltet worden ist (Absetzung vom Einkommen statt bisher bei den Einkünften aus einer freien Berufstätigkeit), spielt in diesem Zusammenhange keine Rolle.
Schließlich darf darauf verwiesen werden, daß sich sowohl die Rechtsprechung (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs I 175/53 U vom 15. Juni 1954 - Slg. Bd. 59 S. 39, BStBl 1954 III S. 223 - und IV 296/54 U vom 3. November 1955 - Slg. Bd. 61 S. 492, BStBl 1955 III S. 389 -) als auch das Schrifttum (vgl. Finanz-Rundschau 1955 S. 28 - ohne Angabe des Verfassers -, von Wallis, Finanz-Rundschau 1955 S. 68, und Meister, Finanz-Rundschau 1955 S. 192) wiederholt mit der Regelung in § 38 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1949/1950 bzw. in der Verordnung vom 22. Oktober 1954 befaßt haben, ohne die geforderte Voraussetzung des Überwiegens der freiberuflichen Einkünfte grundsätzlich zu beanstanden.
Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.