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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1983, Az.: V ZR 202/82

Entscheidung über die Kostentragung nach erledigtem Rechtsstreit ; Auswirkungen eines offensichtlich unrichtigen Schiedsgutachten auf die Kostenentscheidung des Gerichts; Berechtigung des Klägers zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1983
Aktenzeichen
V ZR 202/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

1. Georg S.

2. Maria S.

Prozessgegner

Franz Ei., Es. Nr. ...

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Beklagte war Pächter mehrerer im Eigentum der Kläger befindlicher und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Im Sommer 1979 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. a des Pachtvertrages wegen schlechter Bewirtschaftung des Pachtlandes und verlangten Räumung der Grundstücke.

2

Das Landgericht gab der Räumungsklage statt; das Oberlandesgericht hielt die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und wies die Klage ab. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangten die Kläger Herausgabe der Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung.

3

Mit der Revision verfolgten die Kläger das Ziel, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

4

Mit Rücksicht auf die vertragsgemäße Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 30. September 1982 und die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Oktober 1983 abgegebene Erklärung, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Wiedereinräumung des durch Zwangsvollstreckung verlorenen Besitzes an den Pachtgrundstücken, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

5

II.

Nach § 91 a ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

6

Die Parteien haben in den Vorinstanzen um die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages gestritten. Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 1 Buchst. a des Pachtvertrages als Schiedsgutachtenklausel angesehen und geprüft, ob die von den Verpächtern eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sch. offenbar unrichtig und deswegen unverbindlich seien. Das hat es im Anschluß an das im Berufungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. K. bejaht. Eine Bestimmung durch Urteil anstelle des Schiedsgutachtens hat es abgelehnt.

7

Läßt man den vertraglichen Ablauf des Pachtvertrages außer Betracht, so hätten die Ausführungen des Berufungsgerichtes der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standgehalten; das Berufungsurteil wäre aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden:

8

Das von den Klägern eingeholte Schiedsgutachten ist für die Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGHZ 43, 374, 376;  81, 229, 237). Ob die Feststellungen des Gutachtens für die Parteien unbillige Folgen haben, ist dagegen ohne Bedeutung. Bei einem Schiedsgutachten der vorliegenden Art hat der Schiedsgutachter keine "billige", sondern eine "richtige" Entscheidung zu treffen. Hiervon ist zwar das Berufungsgericht im Ansatz auch zutreffend ausgegangen, es hat aber nicht berücksichtigt, daß das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. K. im wesentlichen auf die Unbilligkeit des Schiedsgutachtens abstellt und - neben einzelnen Lücken und Unrichtigkeiten der Gutachten Sch. - im Ergebnis nur deren offenbare Unbilligkeit, nicht aber deren offensichtliche Unrichtigkeit ausdrücklich bejaht. Da nicht auszuschließen war, daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung des von ihm eingeholten Gutachtens unter dem zutreffenden Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu anderen Folgerungen hinsichtlich der fristlosen Kündigung gelangt wäre, hätte das Berufungsurteil keinen Bestand haben können.

9

Fehlerhaft war ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die in einem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen könnten im Falle ihrer Unverbindlichkeit nicht durch gerichtliches Urteil ersetzt werden. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Schiedsgutachten entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; BGB-RGRK 12. Aufl. § 319 Rdn. 13; Staudinger/Mayer-Maly, BGB 12. Aufl. § 319 Rdn. 21 f). Demzufolge hätte das Berufungsgericht im Falle der von ihm angenommenen offensichtlichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens die Frage nach der schlechten Bewirtschaftung durch den Pächter selbst beurteilen müssen.

10

Wie das Berufungsgericht aufgrund erneuter Verhandlung (ohne Berücksichtigung des vereinbarten Vertragsendes) entschieden hätte, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Es hätte einer weiteren Beweisaufnahme und je nach deren Ergebnis einer "Bestimmung" im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB bedurft.

11

Da der Ausgang des Streites über die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses mithin offenbleibt, andererseits der Beklagte nach vertragsgemäßer Beendigung des Pachtverhältnisses in der darauf folgenden ersten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Herausgabebegehren der Kläger erklärt hat, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Einräumung des ihm im Wege der Zwangsvollstreckung entzogenen Besitzes, entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufzuheben.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Räfle