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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2005, Az.: III ZR 380/04

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.2005
Aktenzeichen
III ZR 380/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 14533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Mai 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2004 - 17 U 5277/03 - zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht, wie sich insbesondere aus dem Eingangssatz in Ziffer III Nr. 5 der Entscheidungsgründe ergibt, wesentlich auch auf der "von dem Kläger unterschriebenen" schriftlichen Bestätigung vom 23. Juli 2000 über eine Rückzahlung der anvertrauten Gelder durch die Beklagte. Die Echtheit dieser Erklärung hatte der Kläger jedoch ausdrücklich bestritten; das hat das Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Objektiv liegt darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen ( Art. 103 Abs. 1 GG).

2

Die Sache ist demnach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann