Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1990, Az.: V ZR 36/89
Nießbrauch; Schloß-Arolsen; Unterhaltungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- V ZR 36/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 113, 179 - 188
- MDR 1991, 517 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 837-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 843 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 546-549 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Eigentümer hat für die außergewöhnliche Unterhaltung der mit einem Nießbrauch belasteten Sache nur dann zu sorgen, wenn er sich hierzu schuldrechtlich verpflichtet hat (Bestätigung von BGHZ 52, 234 = NJW 1969, 1847 = LM § 1093 BGB Nr. 5).
2. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, die außergewöhnlichen Unterhaltsaufwendungen für das Schloß Arolsen zu 16 % zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens, zu dem das Schloß Arolsen gehört. Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land neben den Kosten der gewöhnlichen Bauunterhaltung des Schlosses auch solche außergewöhnlicher Art mit zu tragen hat.
Die Grafschaft Waldeck und das Fürstentum Pyrmont waren seit dem 17. Jahrhundert zum Fürstentum Waldeck Pyrmont vereint. Im Rahmen des im Jahre 1918 vollzogenen Übergangs von der Monarchie zur Republik entstand der (Frei-)Staat Waldeck-Pyrmont. Im Zuge dieser staatsrechtlichen Veränderungen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Staat Waldeck-Pyrmont und dem ehemals regierenden Landesherrn sowie dem von diesem vertretenen Fürstlichen Hause über die Eigentumsverhältnisse an dem bislang fürstlicherseits genutzten Vermögen. Das Fürstliche Haus erhob schließlich Klage beim Landgericht Kassel auf Anerkennung seines Eigentums am Domanialvermögen.
Zur Lösung der Streitfragen über die Eigentumsverhältnisse schlossen der Staat Waldeck-Pyrmont und der ehemals regierende Fürst, das Fürstliche Haus sowie die gräfliche Linie am 26. August 1920 einen Vertrag "zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung"
(Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mai 1921 S. 38 f; künftig: Auseinandersetzungsvertrag). Gegenstand dieses - später von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigten Vertrages - war das gesamte Domanialvermögen in dem Umfang, wie es in einem früheren Rezeß festgelegt war. Jede Vertragspartei erkannte bestimmte im einzelnen aufgezählte Gegenstände als Eigentum der Gegenseite an, so insbesondere das Fürstliche Haus das Schloß Arolsen als Eigentum des Staates Waldeck-Pyrmont.
Weiter heißt es in § 3:
"Der Staat gewährt dem Fürstlichen Hause den Nießbrauch an dem Residenzschloß in Arolsen mit Umgebung. Der Nießbrauch endet, wenn das Fürstliche Haus im Mannesstamme ausstirbt.
Die gesetzlich dem Nießbraucher obliegende Baulast und Brandschadensversicherungspflicht tragen für das Schloß und die zum Schloßkomplex gehörigen Gebäude der Staat und der Nießbrauchsberechtigte in folgender Weise:
Der Staat übernimmt vorweg eine feste Summe von 15.000 DM jährlich. Darüber hinaus trägt er von den Unterhaltungskosten drei Viertel, der Nießbrauchsberechtigte ein Viertel.
Der jährliche Baubedarf wird erstmals für einen 5-jährigen, für 10-jährige Zeiträume durch einen Ausschuß von drei Bausachverständigen festgestellt. ... "
In § 13 verpflichtete sich das Fürstliche Haus, die beim Landgericht Kassel erhobene Klage zurückzunehmen.
Zur Regelung der Verwaltung des nunmehr anerkannt im Eigentum des Staates Waldeck-Pyrmont stehenden Domanialvermögens erging am 8. April 1921 das "Gesetz über die weitere Verwaltung des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 an bis zur endgültigen Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Freistaates Waldeck-Pyrmont" (Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mai 1921 S. 48; künftig: VerwaltungsG). Nach diesem Gesetz war das Domanialvermögen ein Sondervermögen innerhalb des Staatseigentums (§ 1). Die Verwaltung des Domanialvermögens wurde von der Domänenkammer weitergeführt, und zwar für Waldeck und für Pyrmont gesondert (§ 2). § 5 des Gesetzes regelt die Aufteilung anfallender Kosten und lautet u.a. wie folgt:
"Die eigenen Betriebskosten trägt jedes Domanium für sich.
Die gemeinsamen, etatmäßigen und außeretatmäßigen Verpflichtungen sowie die aus dem Gesetze betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staat Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause sich ergebenden Lasten werden zu 84 v.Hdt. vom Waldecker Domanium, zu 16 v.Hdt. vom Pyrmonter Domanium getragen.
Zur Vorbereitung der sich bereits abzeichnenden staatsrechtlichen Trennung der ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont erging ebenfalls am 8. April 1921 das "Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 8. April 1921" (Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mai 1921 S. 49; künftig: VorbereitungsG). Nach § 2 dieses Gesetzes ging das Schloß Arolsen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums Waldeck über. § 5 lautet:
"Die aus dem Gesetz, betr. die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 vom Staate Waldeck-Pyrmont übernommenen Lasten werden zu 84 v.H. - vierundachtzig v.H. - von dem - nächstigen Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens und zu 16 v.H. - sechzehn v.H. - vom dem nächstigen Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens getragen. ... "
Die Verhandlungen über die Trennung des Gebietsteils Pyrmont führten schließlich zum Abschluß des Staatsvertrages zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen vom 29. November 1921 mit Schlußprotokoll vom gleichen Tage (Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 9. März 1922 S. 55). Nach § 7 dieses Vertrages ging das auf den Gebietsteil Pyrmont entfallende Staatsvermögen einschließlich des Domanialvermögens "mit allen Aktiven und Passiven" auf Preußen über. Ergänzend heißt es in Art. 6 c des Schlußprotokolls:
"Unbeschadet der aus § 7 des Staatsvertrages über die Vereinigung Pyrmonts mit Preußen für Preußen sich ergebenden Haftung gegenüber Waldeck werden die auf Grund des Gesetzes über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens usw. vom 8. April 1921 vom Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens zu tragenden 16 % aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause in der Weise geteilt, daß die Forsten 6 % und das Bad 10 % tragen. ... "
Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens ist heute hinsichtlich des zum Bade gehörenden Teils das beklagte Land. Eigentümer der Pyrmonter Domanialforste ist die Streithelferin des Beklagten.
Der nach dem Anschluß Pyrmonts an Preußen verbliebene Gebietsteil Waldeck wurde durch Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck vom 23. März 1928 nach Preußen eingegliedert.
Das als Sondervermögen innerhalb des Waldecker Staatseigentums festgestellte Waldecker Domanialvermögen ging im wesentlichen auf einen Zweckverband über, dessen Rechtsnachfolger heute der Kläger ist.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das beklagte Land als Teilrechtsnachfolger Preußens verpflichtet ist, die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Schlosses Arolsen anteilmäßig, nämlich zu 16 % mitzutragen, soweit hierfür nicht nach § 3 des Auseinandersetzungsvertrages das Fürstliche Haus aufzukommen hat. Streit besteht darüber, ob das beklagte Land sich daneben auch an den außergewöhnlichen Unterhaltungskosten zu 16 % zu beteiligen hat.
Zur Klärung dieser Frage hat der Kläger zunächst das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses hat den Antrag durch Beschluß vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295 [BVerfG 23.11.1982 - 2 BvH 1/79]) als unzulässig verworfen, weil eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht gegeben sei. Der Kläger hat sodann im ordentlichen Rechtsweg Klage erhoben und zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, 16 % aller Aufwendungen - gleichgültig, ob gewöhnlicher oder außergewöhnlicher Art - zu tragen, die zur Erhaltung des Schlosses in Arolsen mit Umgebung notwendig sind, soweit nicht das Fürstliche Haus zu Waldeck und Pyrmont diesen Aufwand gemäß § 3 des Auseinandersetzungsvertrages zu tragen hat.
Die Klage hatte insoweit in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision. Das beklagte Land und seine Streithelferin beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage lasse sich aus den nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages erlassenen Gesetzen und aus dem Staatsvertrag vom 29. November 1921 nichts Wesentliches herleiten, weil sie die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Auseinandersetzungsvertrag nicht geändert, sondern nur in bestimmter Weise verteilt hätten. Der Vertrag selbst lasse aber nicht erkennen, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sich auch an den außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne von § 1041 BGB zu beteiligen.
Dies hält der Revision nicht stand.
II. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß das beklagte Land nach § 7 des Staatsvertrages vom 29. November 1921 in Verbindung mit dem Schlußprotokoll nur dann verpflichtet ist, sich an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß Arolsen zu beteiligen, wenn insoweit durch den Auseinandersetzungsvertrag überhaupt eine schuldrechtliche Verpflichtung des Staates begründet worden ist.
Der Inhalt des Staatsvertrages gehört zum revisiblen Landesrecht, weil er sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Er enthält zu der hier maßgeblichen Frage keine ausdrückliche Regelung, sondern nur eine Übernahme des auf den Gebietsteil Pyrmont entfallenden Staatsvermögens "mit allen Aktiven und Passiven". Was unter den "Passiven", insbesondere dem in Art. 6 c des Schlußprotokolls genannten, vom Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause zu tragenden Anteil von 16 % zu verstehen ist, kann nur aus dem Vorbereitungs- und Verwaltungsgesetz sowie dem Auseinandersetzungsvertrag hergeleitet werden. Danach fallen hierunter alle "Lasten", die als aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Haus "sich ergebende Lasten" (§ 5 VerwaltungsG), bzw. vom Staat Waldeck-Pyrmont "übernommene Lasten" (§ 5 VorbereitungsG) zwischen den beiden Domanien aufgeteilt wurden.
Der Begriff der Lasten ist nicht definiert. Im Gegensatz zur Revision können hierunter jedoch nur die schuldrechtlichen Verpflichtungen verstanden werden, die der Staat Waldeck-Pyrmont in dem Auseinandersetzungsvertrag gegenüber dem Fürstlichen Hause eingegangen war bzw. übernommen hat. Nicht dagegen fällt die Last der außergewöhnlichen Bauunterhaltung hierunter, die nach dem Gesetz (§§ 1041 ff. BGB) dem Eigentümer des Schlosses obliegt, ihn aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet (BGHZ 52, 234, 237). Dies folgt aus der Begründung zu § 5 VorbereitungsG, nach der sich die Vorschrift nur auf die dem Staat aus dem Gesetz über "die Vermögensauseinandersetzung erwachsenen Verpflichtungen gegenüber dem Fürstlichen Hause ... " bezieht. Es kommt daher darauf an, ob der Staat insoweit eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.
III. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgerichts diese Frage verneint.
Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages durch das Berufungsgericht unterliegt zwar als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Umfang (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423). Denn der Vertrag enthält zumindest in der hier maßgeblichen Regelung des Nießbrauchs an dem Schloß bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen, auf die §§ 133, 157 BGB Anwendung finden. Daß der Vertrag, um rechtlich verbindliche Außenwirkung zu erzielen, durch Gesetz genehmigt wurde, ändert seinen Rechtscharakter nicht (BVerfGE 62, 295, 319, 320) [BVerfG 23.11.1982 - 2 BvH 1/79]und verleiht ihm insgesamt keine Rechtssatzqualität. Seine Auslegung ist jedoch fehlerhaft, weil das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage der Vertragsparteien nur unvollständig Rechnung getragen hat, wie die Revision zu Recht rügt.
1. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß das Fürstliche Haus in den Verhandlungen mit dem Staat zwar bestrebt war, diesem sämtliche Unterhaltungskosten für das Schloß aufzubürden, dies allein aber noch nicht den Schluß auf das Verhandlungsergebnis zulasse, d.h. auf die Frage, inwieweit es seine Forderung hat durchsetzen können. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es nach dem Bericht des Gesetzgebungsausschusses über die Verhandlungen betreffend die Domanialfrage vom 28. Juni 1920 bei der im Laufe der Verhandlungen über das ehemalige Residenzschloß gefundenen Nießbrauchslösung von Anfang an außer Frage stand, daß die wirtschaftliche Unterhaltungslast im wesentlichen den Staat treffen und dies im Zuge der gesamten Vermögensauseinandersetzung auch Gegenstand der vertraglichen Einigung sein sollte. Gerade wegen der sonst auf das Fürstliche Haus zukommenden untragbaren finanziellen Belastungen sollte die Baulast für das Schloß von dem Staat "übernommen" werden. Hierauf hatten sich die Verhandlungsführer bereits am 3. März 1920 geeinigt. Dies ergibt sich aus dem von der Revision in Bezug genommenen handschriftlichen Protokoll über das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen bis zum 3. März 1920. Erst unmittelbar vor Vertragsabschluß, als das Verhandlungsergebnis schon dem Gesetzgebungsausschuß unterbreitet worden war, wurde die Regelung über die Bauunterhaltung dahin modifiziert, daß das Fürstliche Haus an den gewöhnlichen Unterhaltungskosten beteiligt wurde. Damit sollte dem Verlangen des Landes Rechnung getragen werden, wegen der mit der Dauer des Nießbrauchs verbundenen unabsehbaren Bindung des Landes "eine bleibende Gewähr für eine sachgemäße und schonende Nutznießung" des Schlosses in Gestalt einer "finanziellen Mitbeteiligung des jeweiligen Nutznießers" an den Unterhaltungskosten zu erhalten. Daran, daß die Baulast im übrigen der Staat übernehmen sollte, änderte sich hierdurch jedoch nichts. Dies ergibt sich aus dem Landtagsprotokoll der öffentlichen Sitzung der Landesvertretung vom 19. Oktober 1920, wonach bei der endgültig gefundenen Regelung "die Unterhaltungskosten ... zum weitaus größten Teil der waldeck'sche Staat übernehmen" würde. Die Tatsache, daß hierbei nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltungskosten unterschieden wird, zeigt, daß insoweit auch nicht bei dem Verpflichtungstatbestand differenziert werden sollte, sondern die Bauunterhaltung im Umfang der Übernahme weiterhin einheitlich als vertragliche Verpflichtung des Staates angesehen wurde. Hiergegen läßt sich im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes nicht einwenden, "übernehmen" lasse sich nur eine Verpflichtung des Nießbrauchers, nicht dagegen eine Last, die den Übernehmer als Eigentümer selbst treffe. Denn bei der Vermögensauseinandersetzung ging es gerade darum, unter welchen Bedingungen das Fürstliche Haus das Eigentum des Staates an dem Schloß anzuerkennen bereit war. Daß das Berufungsgericht die Entstehungsgeschichte insoweit nur teilweise berücksichtigt hat, zwingt schon allein zur Aufhebung des Urteils. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei vollständiger Würdigung des insoweit maßgeblichen historischen Geschehens zu einer anderen Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gelangt wäre.
2. Die Auslegung ist aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Interessenlage der Beteiligten bei Abschluß des Vertrages nicht vollständig erfaßt hat. Es hat vor allem außer acht gelassen, daß das Interesse des Staates nur noch dahin ging, eine "bleibende Gewähr für eine sachgemäße und schonende Nutznießung" des Schlosses in Form einer "finanziellen Mitbeteiligung" an den Unterhaltungsaufwendungen zu erhalten. Dieser Ausgangslage hätte eine Lösung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Nießbrauch mit der Einschränkung seiner Pflicht zur ordentlichen Bauunterhaltung nicht entsprochen.
Richtig ist allerdings, daß die öffentliche Hand als Eigentümerin das Schloß auch ohne vertragliche Verpflichtung nicht hätte verfallen lassen dürfen, weil es sich um ein erhaltenswürdiges Baudenkmal handelt. Das Fürstliche Haus hätte notfalls außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach entsprechender Anzeige (§ 1042 BGB) selbst ergreifen und Ersatz der Verwendungen nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen können (§ 1049 BGB). Dies hätte jedoch das Fürstliche Haus gezwungen, mit den Kosten in Vorlage zu treten, und hätte eine Erstattung nur nach Maßgabe der §§ 683, 684 BGB ermöglicht.
Eine Regelung mit diesem Inhalt hätte aber dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß das Schloß nicht nur als Baudenkmal, sondern als Gegenleistung für die Anerkennung des staatlichen Eigentums und den Verzicht auf erhebliche Ländereien für unabsehbare Zeit auch als Wohnung für das Fürstliche Haus erhalten werden sollte. Denn es lag auf der Hand, daß das Fürstliche Haus, wenn es schon nicht in der Lage war, für die gewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen aufzukommen, erst recht nicht über die finanziellen Mittel verfügen würde, die außergewöhnlichen Aufwendungen bis zu einer Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen und insoweit in Vorlage zu treten. Außerdem wäre es nicht interessengerecht gewesen, dem Fürstlichen Haus das Risiko aufzubürden, welche außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des öffentlichen Eigentümers entsprechen, bzw. zu einer Bereicherung führen. Daß die Parteien dies dennoch so gewollt haben, ist nicht erkennbar.
IV. Der Senat kann den Auseinandersetzungsvertrag selbst auslegen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht mehr in Betracht kommen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]. Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Beteiligten zwingen zu der Annahme, daß diese sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht am gesetzlichen Leitbild orientiert, sondern darauf geeinigt haben, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sämtliche Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß zu tragen, soweit hierfür nicht das Fürstliche Haus aufzukommen hat. Die in § 3 des Auseinandersetzungsvertrages vorgenommene Verteilung der "gesetzlich dem Nießbraucher obliegenden Baulast" enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Bauunterhaltung, sondern bestimmt nur Art und Umfang der Beteiligung des Fürstlichen Hauses an den Unterhaltungsaufwendungen. Daß die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich festgeschrieben haben, beruht erkennbar auf einem Versehen.
Die außergewöhnliche Bauunterhaltung ist damit eine schuldrechtliche Pflicht, die ebenso wie die Pflicht, zur gewöhnlichen Bauunterhaltung in bestimmtem Umfang beizutragen, als eine sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag ergebende "Last" nach § 7 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont vom 29. November 1921 in Verbindung mit § 5 VerwG und § 5 VorbereitungsG von dem beklagten Land als Rechtsnachfolger des Eigentümers des Pyrmonter Domanialvermögens mit zu tragen ist, und zwar zu 16 %.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hat der Senat die beantragte Feststellung selbst zu treffen. Dabei ist im Urteilsausspruch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Streitgegenstand nur die Beteiligung des beklagten Landes an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß Arolsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.