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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1969, Az.: 4 AZR 550/68

Bewährung; Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Bewährungsaufstieg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1969
Aktenzeichen
4 AZR 550/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 22, 196 - 201
  • PersV 1971, 224

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bewährung im Sinne des § 23a Abs. 2 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Bewährungsaufstieg.

2. Streiten die Parteien darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Bewährung vorliegen, dann sind diese vom Angestellten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, widrigenfalls ihm der Anspruch auf Bewährungsaufstieg nicht zuerkannt werden kann.