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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1997, Az.: 7 AZR 424/96

Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch die Erteilung eines Rufs auf eine Professur

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1997
Aktenzeichen
7 AZR 424/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Sachsen-Anhalt - 05.03.1996 - AZ: 4 Sa 239/95

Fundstellen

  • AuR 1998, 35 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 2540 (amtl. Leitsatz)
  • FA 1998, 25
  • FAr 1998, 25
  • JR 1998, 176
  • NJ 1998, 53 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1998, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1998, 60
  • RiA 1998, 274

Amtlicher Leitsatz

Der Erklärungswert eines Rufs zur Übernahme einer Professur an einer Fachhochschule beschränkt sich auf die Erkundung der grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers. Der Ruf enthält kein Angebot auf Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrags, das mit der Annahme des Rufs angenommen wird. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger der Fachhochschule und dem berufenen Bewerber wird erst nach einer entsprechenden Einigung in den sich anschließenden Berufungsverhandlungen begründet.

In dem Rechtsstreit
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dörner, die Richterin Schmidt und
den Richter Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Straub und Nottelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. März 1996 - 4 Sa 239/95 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und eine entsprechende Beschäftigungspflicht des beklagten Landes.

2

Der Kläger ist ein in der früheren DDR promovierter und habilitierter Automatisierungstechniker. Er war vor der Wiedervereinigung für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) als sogenannter IM tätig. Auf seine Bewerbung für eine an der Fachhochschule M... ausgeschriebene Professorenstelle erteilte ihm das beklagte Land durch Schreiben vom 12. September 1994 den Ruf auf die nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO bewertete Professur für das Fachgebiet Automatisierungstechnik im Fachbereich Elektrotechnik. Der Ruf wurde mit einem weiteren Schreiben vom 12. September 1994 unter den Vorbehalt des Ergebnisses des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und der Überprüfung durch den Personalausschuß der Fachhochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gestellt. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens sollte sich der Kläger mit dem zuständigen Referatsleiter Dr. V... in Verbindung setzen.

3

Am 20. September 1994 führte der Kläger im Kultusministerium eine Unterredung mit Frau Regierungsoberamtsrätin R..., der er Unterlagen über seine Tätigkeit für das MfS aushändigte. In einem nachfolgenden Gespräch vom 27. September 1994 mit anderen Beamten des Kultusministeriums wurde ihm mitgeteilt, daß aufgrund des Umfangs seiner Tätigkeit für das MfS eine Einstellung nicht möglich sei und das beklagte Land von der Fortsetzung des Bewerbungs- und Berufungsverfahrens Abstand nehme. Dessen ungeachtet erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 1994 die Annahme des Rufs.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn entsprechend nach dem zustandegekommenen Arbeitsverhältnis als C 3 Professor zu beschäftigen. Das Berufungsverfahren sei durch die Ruferteilung vom 12. September 1994 mit einer verbindlichen Zusicherung der Anstellung abgeschlossen worden. In dem Gespräch am 20. September 1994 habe er die Annahme des Rufs erklärt und eine Übereinstimmung hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns und der Vergütung erzielt. Frau R... habe als zuständige Personalreferentin für das beklagte Land gehandelt. Vor der Einholung einer Auskunft beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes habe das beklagte Land den Ruf nicht zurücknehmen können. Zumindest mit der Annahme des Rufs im Schreiben vom 30. September 1994 sei ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger entsprechend dem Ruf auf die mit C 3 bewertete Professur für das Fachgebiet Automatisierungstechnik im Fachbereich Elektrotechnik an der Fachhochschule M... zu beschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Es hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Gespräch vom 20. September 1994 habe lediglich den Abschluß eines Dienstvertrages vorbereitet.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

9

Mit seiner Revision beantragt der Kläger nunmehr festzustellen,

daß zwischen den Parteien seit dem 1. Oktober 1994 ein Anstellungsverhältnis besteht, wonach das beklagte Land den Kläger als Professor für das Fachgebiet Automatisierungstechnik im Fachbereich Elektrotechnik an der Fachhochschule M... in Anlehnung an Vergütungsgruppe C 3 zu beschäftigen hat. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

10

1.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger als Professor zu beschäftigen.

11

1.

Die Klage ist zulässig.

12

a)

Der Übergang von einer Leistungs- zu einer Feststellungsklage im Revisionsverfahren ist keine unzulässige Klageänderung. Das Bundesarbeitsgericht läßt in ständiger Rechtsprechung (BAGE 53, 8, 12, m.w.N.) aus Gründen der Prozeßökonomie einen solchen Wechsel im Klageantrag zu, wenn der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellen Sachverhalt und unstreitiges tatsächliches Parteivorbringen gestützt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den Feststellungsantrag möglich. Das Landesarbeitsgericht hat das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses eingehend geprüft, weil der Bestand dieses Rechtsverhältnisses als Vorfrage des im Berufungsverfahren geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs zu klären war.

13

b)

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Für das Feststellungsinteresse ist es unerheblich, daß mit der Klage nicht sämtliche Regelungen eines Arbeitsverhältnisses zum Streitgegenstand gemacht werden. Es ist prozeßökonomisch, das Verfahren nicht mit weiteren Detailfragen zu belasten. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, daß der Bestand des Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung abstrakt festgestellt wird. Bei positivem Ausgang der Feststellungsklage sind auf das Arbeitsverhältnis unabhängig von den getroffenen Abreden die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die das Arbeitsverhältnis eines sog. C 3 Professors an einer Fachhochschule des beklagten Landes gestalten.

14

c)

Der Feststellungsantrag betrifft nicht den im Wege einer Leistungsklage geltend zu machenden Anspruch auf Einstellung durch Abgabe entsprechender Willenserklärungen. Die darauf bezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu einem Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG, zu denen auch aufgrund des bisherigen Leistungsantrags auf Beschäftigung kein Anlaß bestanden hatte, sind jedenfalls nunmehr gegenstandslos geworden. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft.

15

2.

Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

16

a)

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei weder durch die Ruferteilung noch anläßlich der Unterredung vom 20. September 1994 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Mit dem Ruf werden lediglich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen für die nachfolgende Übertragung einer Professorenstelle bekundet. Anläßlich der Unterredung vom 20. September 1994 habe der Kläger die für den Abschluß eines Arbeitsvertrages notwendige Abgabe verbindlicher Willenserklärungen nicht substantiiert dargelegt.

17

b)

Die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde, ob tatsächliches Vorbringen der Parteien vollständig bewertet oder eine gebotene Auslegung auch vorgenommen worden ist (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1994 - 10 AZR 134/93 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

18

c)

Die Erteilung des Rufs in dem Schreiben vom 12. September 1994 ist kein Angebot auf Abschluß eines Arbeitsvertrages. Die entsprechende Annahme des Landesarbeitsgerichts verstößt nicht gegen die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu beachtenden Rechtsgrundsätze. Vielmehr stimmt sie überein mit der allgemeinen Auffassung zum Erklärungswert einer Ruferteilung bei der Besetzung von Professorenstellen. Diese ist nach ihrem Inhalt beschränkt auf eine Anfrage zur grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers auf Übernahme einer bestimmten Professorenstelle (vgl. Hailbronner/Krüger, HRG, Stand Juni 1997, § 45 Rz 48; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, Rz 455). Erst mit der Annahme des Rufs werden Verhandlungen eingeleitet, in denen eine Einigung der Parteien über den konkreten Inhalt eines künftigen Rechtsverhältnisses angestrebt wird. Die Berufungsverhandlungen können mit dem Abschluß einer Berufungsvereinbarung beendet werden, die Grundlage der sich anschließenden Ernennung des Bewerbers zum Beamten (§ 45 Abs. 1 HSG-LSA) oder für den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages (§ 45 Abs. 4 Satz 1 HSG-LSA) ist. Von dieser Würdigung des allgemeinen Erklärungsinhalts einer Ruferteilung abzuweichen, besteht kein Anlaß, zumal die vorliegende Ruferteilung nicht erkennen läßt, ob zwischen den Parteien ein privatrechtliches oder ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis hätte begründet werden sollen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hat auch der Ruf an den Kläger lediglich das Bewerbungsverfahren um die Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle abgeschlossen. Weder die vom Kläger behauptete Annahme des Rufs während des Gesprächs vom 20. September 1994 noch die erst nach Abbruch der Berufungsverhandlungen durch das beklagte Land am 30. September 1994 erklärte Annahme konnten daher ein Arbeitsverhältnis begründen. Inwieweit die Ruferteilung das beklagte Land zur Fortsetzung von Berufungsverhandlungen über den 27. September 1994 hinaus verpflichtet und ob dem Kläger daraus ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht, ist für das vorliegende Feststellungsverfahren unerheblich.

19

d)

Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß selbst dann am 20. September 1994 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein kann, wenn der Kläger mit Frau R... eine vollständige Einigung über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses erreicht hätte. Die an dem Gespräch beteiligte Oberregierungsamtsrätin hat nur als Vertreterin des beklagten Landes handeln können. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung nach § 164 BGB zum Abschluß eines Arbeitsvertrages hat der Kläger nicht behauptet. Für eine entsprechende Zurechnung des Vertreterhandelns nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen. Eine solche Zurechnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Seiten des Geschäftsgegners, des Klägers, die nach Treu und Glauben berechtigte Annahme voraus, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 [BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93] = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B IV 2c der Gründe, m.w.N.). Der dafür notwendige Vertrauenstatbestand wird regelmäßig erst durch dauernde und wiederkehrende Verhaltensweisen des angeblichen Vertreters geschaffen, die vom Kläger jedoch nicht vorgetragen sind. Überdies konnte der Kläger auf die Duldung und Billigung des Handelns der Oberregierungsrätin schon deswegen nicht vertrauen, weil ihm mit Schreiben vom 12. September 1994 ausdrücklich ein anderer Verhandlungspartner für die Durchführung des Berufungsverfahrens benannt worden war.

20

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dörner,
Schmidt,
Bepler,
Straub,
Nottelmann