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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2025, Az.: B 5 R 12/25 BH

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 12/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040325BB5R1225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 22.02.2024 - AZ: S 11 R 1636/22
LSG Thüringen - 27.11.2024 - AZ: L 12 R 188/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.2.2025, beim BSG eingegangen am 20.2.2025, für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.11.2024, dem Kläger zugestellt am 16.1.2025, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Diesem Schreiben ist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen.

II

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat den PKH-Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der bis zum 17.2.2025 laufenden Beschwerdefrist eingereicht.

3

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist hingewiesen worden. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Antragstellung und Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).