Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1978, Az.: AnwSt (R) 13/77
Auslegen von Visitenkarten eines Rechtsanwalts; Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts durch Überlassen von Visitenkarten zur individuellen Aushändigung an potentielle Mandanten; Grenzen der Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Aufgaben des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; Auskunftsrecht und Auskunftspflicht des Rechtsanwalts; Auskunftsverweigerungsrechte eines Rechtsanwalts im ehrengerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1978
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 13/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EG München
- EGH München - 08.07.1976
Rechtsgrundlagen
- § 56 BRAO
- § 43 BRAO
- § 75 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO
- § 17 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts
- § 11 Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer
- § 55 StPO
Fundstellen
- BGHSt 27, 374 - 380
- BGHZ 71, 162 - 162
- MDR 1978, 775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Aufsichts- und Beschwerdesachen darf der Rechtsanwalt die Auskunft auf Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Standespflichtverletzung aussetzen könnte. Beantwortet er aber die Fragen, muß er die Wahrheit sagen (im Anschluß an BGHSt 21, 167).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 27. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 8. Juli 1976 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 4. Dezember 1975 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 3.000,- DM verurteilt. Auf seine Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 8. Juli 1976 das angefochtene Urteil dahin geändert, daß die Geldbuße wegfalle, im übrigen jedoch die Berufung verworfen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 25. April 1977 gemäß § 145 Abs. 3 und 5 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 145, 146 BRAO, § 345 StPO). Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg.
II.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die für den Senat bindend sind, hat der Rechtsanwalt sich gegenüber dem Inhaber der Kraftfahrzeug-Werkstätte T. bereit erklärt, Kraftschadensfälle von Kunden dieser Firma zu bearbeiten. Er willigte ein, daß diese ihn ihren Kunden im Bedarfsfalle empfehle, und übergab oder übersandte der Firma Visitenkarten mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Zulassung. Auf den Visitenkarten befand sich ein Lageplan seiner Kanzlei. Insgesamt erhielt die Firma 20 bis 30 Visitenkarten, von denen sie jeweils eine einem Kunden aushändigte, wenn dieser nach einem Rechtsanwalt gefragt hatte oder die Firma die Einschaltung eines Rechtsanwalts für angezeigt hielt.
2.
Als dies der Rechtsanwaltskammer bekannt wurde, schrieb sie am 26. Februar 1975 an den Rechtsanwalt:
"Sehr geehrter Herr Kollege!
Uns wird bekannt, daß bei einer Reparaturwerkstatt S. Visitenkarten von Ihnen ausliegen, auf denen sich Ihre Zulassung, Ihre Anschrift und sogar ein Übersichtsplan mit der Angabe Ihrer Kanzlei befindet.
Sie werden gebeten mitzuteilen, in welchem Umfang, seit wann und aus welcher Veranlassung derartige Visitenkarten von Ihnen bei der Reparaturwerkstätte hinterlegt werden.
Mit kollegialer Hochachtung"
In seinem Antwortschreiben vom 7. März 1975 erwiderte Rechtsanwalt Dr. J.:
"Ich habe Visitenkarten bei keiner Reparaturwerkstatt ausliegen, weder in S. noch sonst irgendwo".
III.
Der Ehrengerichtshof sieht
a)
in dem Überlassen der Visitenkarten an die Firma T. zur Aushändigung an deren Kunden eine unzulässige Werbung und
Dagegen bestehen keine durchgreifende rechtliche Bedenken.
IV.
Ob das Ehrengericht den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte genügt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Ehrengerichtshof, der Tatsacheninstanz war, das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt (BVerfGE 26, 186 = NJW 1969, 2192 [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]). Er hat als Gericht auf Grund der in einer Hauptverhandlung vorgenommenen Beweisaufnahme entschieden.
V.
Daß ein Rechtsanwalt durch schuldhafte unzulässige Werbung sich eines Verstoßes gegen die Berufspflichten nach § 43 BRAO schuldig macht und deshalb ehrengerichtliche Maßnahmen nach den §§ 113, 114 BRAO verhängt werden können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHSt 26, 131 = NJW 1975, 1979 m.w.Hinw.). Daran ist festzuhalten. Allerdings haben sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben (vgl. BGHSt 26, 135). Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt Jedoch nach wie vor nur durch Leistung werben, die sich auch in der Berechtigung, akademische Titel und Grade zu führen, zeigen kann (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 24, 235, 237 = NJW 1972, 297; Isele BRAO 1976 § 2 V B 1 S. 16, Anhang zu § 43, Werbung; S. 802 ff; Gehre, Deutsches Steuerrecht 1978 S. 3 ff). Er darf sich nicht für eine anwaltliche Tätigkeit empfehlen oder empfehlen lassen. Deshalb ist auch in § 75 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 ausdrücklich die Unzulässigkeit des Überlassens von Visitenkarten an andere und deren Verwendung für noch unbestimmte Auftraggeber festgehalten. Daß der Rechtsanwalt gegen dieses Verbot verstoßen hat, hat der Ehrengerichtshof rechtlich einwandfrei dargelegt. Der Beschwerdeführer hat die Visitenkarten der Firma T. ausgehändigt, ohne Anweisung zu geben, was im einzelnen damit geschehen soll (UA Bl. 11). Dadurch, daß diese Visitenkarten Kunden der Firma ausgehändigt wurden, dies sogar dann, wenn diese nicht nach einem Rechtsanwalt gefragt hatten (UA Bl. 3), hat der Rechtsanwalt für sich geworben und werben lassen. Das hat er gewollt. Damit ist auch der innere Tatbestand gegeben.
VI.
Auch sein Verhalten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer stellt eine Standespflichtverletzung dar.
Nach § 56 BRAO hat ein Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben. Dazu meint der Revisionsführer, ein Rechtsanwalt brauche das ihn belastende Material nicht selbst zu liefern. Damit bestreitet er eine Pflicht zur Auskunftserteilung. In der Entscheidung BGHSt 21, 167 = NJW 1967, 893 hat der erkennende Senat das Fragerecht des Kammervorstandes bejaht, es jedoch offen gelassen, ob ein Rechtsanwalt Fragen, deren Beantwortung ihn einer straf- oder ehrengerichtlichen Verfolgung aussetzen könnte, nicht zu beantworten braucht.
1.
Der Senat hält seine Ansicht aufrecht, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 56 BRAO grundsätzlich ein Recht hat, in Aufsichts- und Beschwerdesachen den Rechtsanwalt zu befragen und um Auskunft zu ersuchen. Insoweit verstößt die Bestimmung nicht gegen das Grundgesetz. Dadurch, daß jemand den Beruf des Rechtsanwalts wählt, in die Standesgemeinschaft eintritt und mit der Zulassung Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird (§ 60 BRAO), unterwirft er sich den einem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung obliegenden Pflichten (vgl. Kalsbach BRAO S. 218). Der Beruf eines Rechtsanwalts unterliegt im Interesse einer rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen und Beschränkungen (Rolf Schneider, Der Rechtsanwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege in Bd. 311 der Schriftenreihe zum Öffentlichen Recht S. 79). Dafür, daß diese Standesordnung aufrechterhalten wird, hat u.a. der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu sorgen. Ihm sind in den §§ 73, 74 BRAO wichtige Aufgaben übertragen. U.a. soll er die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten überwachen und das Recht der Rüge handhaben (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Diese Aufgaben kann er nur erfüllen, wenn dem betroffenen Rechtsanwalt durch zweckentsprechende Fragen die Möglichkeit gegeben wird, Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls zu rechtfertigen (BGHSt a.a.O.). Um richtig entscheiden zu können, muß der Vorstand den ihm vorgetragenen Sachverhalt zunächst aufklären und die Wahrheit oder Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe feststellen. Deshalb besteht für den Vorstand, wenn die Sachlage es als angebracht erscheinen läßt, das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Fragen an den Rechtsanwalt zu stellen.
2.
Der Rechtsanwalt ist nach § 56 BRAO auch grundsätzlich verpflichtet, die Fragen zu beantworten. Diese Pflicht ist jedoch bereits in § 56 selbst dahin eingeschränkt, daß durch die Auskunft nicht eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt werden darf. Außerdem hat der Rechtsanwalt, was der Senat bisher offengelassen hatte, ein Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Standespflichtverletzung aussetzen könnte. Zwar wird in § 17 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 (auch noch nach dem Stande vom 1. August 1977) als Ausnahme von der Auskunftspflicht ebenfalls nur die etwaige Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit genannt. Dasselbe war in § 11 der Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. Mai 1957 und § 10 der Richtlinien vom 3. Mai 1963 der Fall, Auch Kalsbach (BRAO § 56 Anm. 2 II d und Anm. 2 zu § 11 der Richtlinien) leitet noch eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur allgemeinen Auskunft aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege her, die ihm höhere Pflichten als einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger auferlege; diesen Pflichten habe er sich durch die Berufswahl und den Eintritt in die Standesgemeinschaft unterworfen.
Aus der Entstehungsgeschichte der Bundesrechtsanwaltsordnung läßt sich für den Umfang der Auskunftspflicht nichts entnehmen. Schon § 66 des ersten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 11. September 1952 (BT-Drucks. I 3650) hatte die jetzige Fassung des § 56 BRAO (ebenso § 68 des Entwurfs vom 8. Januar 1958 - BT-Drucks. S. 111). Soweit ersichtlich, wurde die Frage bei den Beratungen im Bundestag und seinen Ausschüssen nie erörtert.
Während ein Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen auf bestimmte Fragen im Zivilprozeß (§ 384 ZPO) und im Strafverfahren (§ 55 StPO) schon lange anerkannt ist und ein Beschuldigter im Strafverfahren überhaupt nicht auszusagen braucht (§§ 136, 243 Abs. 4, 163 a Abs. 3 StPO), wurde in Disziplinarverfahren gegenüber Beamten, die dem Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte entsprechen (vgl. EGHE XV, 33, 38; XXI, 120, 124; Friedländer, RAO § 49 Rdn, 3), lange eine allgemeine uneingeschränkte Auskunftspflicht des Beamten gegenüber seiner vorgesetzten Behörde bejaht (vgl. RDStHE 1, 140, 144; Preuß. OVGE 42, 429 ff). Die Entwicklung ging jedoch dahin, daß niemand verpflichtet sein soll, sich, sei es als Zeuge oder als Beschuldigter, selbst zu belasten. Für das Dienststrafverfahren hat der Bundesdisziplinarhof in der Entscheidung BDHE 4, 59 entschieden, daß ein Beamter in diesen Verfahren nicht zur Auskunft auf Fragen verpflichtet ist, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich der Gefahr straf- oder disziplinargerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Dieser Ansicht wird auch in der sonstigen Rechtsprechung und der Rechtslehre vertreten (vgl. OVG Münster JZ 1960, 99 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.08.1959 - Y - 8/59]; Bayer. Dienststrafhof in BDHE 4, 214; Disziplinarsenat für Richter JZ 1957, 761; Arndt in Behnke BDO 2. Auflage Einführung Rdn. 125; Hardraht in Behnke a.a.O. § 58 Rdn. 15; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts für Beamte und Richter in Bund und Ländern 1966 1. Bd. S. 558; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 3. Auflage Bd. I Teil C II Rdn. 37; Wittland, RDStO 2. Aufl. Anhang zu § 1 Rdn. 191). Nach § 26 Abs. 2 BDO steht es bereits im Vorermittlungsverfahren einem in den Verdacht eines Dienstvergehens geratenen Beamten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Diese Rechte bestehen ebenso in dem ehrengerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Wie im Disziplinarverfahren nach § 25 BDO die Vorschriften der Strafprozeßordnung und damit auch § 55 StPO entsprechend anzuwenden sind (vgl. Amelung in Behnke a.a.O. § 25 Rdn. 11), gelten für das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 116 BRAO ergänzend die Vorschriften der StPO (vgl. Isele a.a.O. § 56 Anm. VII D S. 931 und Anhang 2 zu § 116 S. 1448, 1460) also auch die §§ 55, 136, 136 a Abs. 1, 163.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren braucht ein Beschuldigter von vornherein überhaupt nicht auszusagen und ein Zeuge kann sich vom Beginn der Ermittlungen an auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Entsprechend ist die Verfahrenslage hier. Spätestens mit der Aufforderung des Vorstandes der Anwaltskammer an den Rechtsanwalt, sich zu äußern, befindet sich das Verfahren im Stadium der Vorermittlungen. Die Aufforderung soll gerade der Klärung dienen, ob ein formelles Ehrengerichtsverfahren wegen standeswidriger Werbung einzuleiten sei. Könnte man einen Rechtsanwalt in diesem Stadium des Verfahrens zur Selbstbelastung nach § 56 BRAO zwingen, wäre das ihm im ehrengerichtlichen Verfahren zustehende Verweigerungsrecht in vielen Fällen tatsächlich wirkungslos oder die vorher erzwungene Auskunft dürfte möglicherweise im Verfahren nicht verwertet werden (§ 136 a StPO i.V.m. § 116 BRAO). Das wäre wenig sinnvoll.
Das Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht wird nicht durch Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Daß ein Rechtsanwalt nach § 56 Satz 2 BRAO verpflichtet ist, vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten zu erscheinen, besagt noch nicht, daß er auch aussagen muß, soweit er sich durch die Antwort einer straf- oder ehrengerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. Nirgends sonst ist eine aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts im ehrengerichtlichen Verfahren vorgeschrieben (vgl. §§ 134, 143 Abs. 4 BRAO). Zwang zum Erscheinen darf nicht angewandt werden (§ 117 BRAO).
Schließlich wird der Rechtsanwalt damit, daß er sich mit dem Eintritt in diesen Beruf einer Standesaufsicht unterwirft, nicht zugleich verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die Zwangsmitgliedschaft in der Anwaltskammer kann ihm sein sonst bestehendes Weigerungsrecht nicht nehmen. Daß für den Beamten aus dem Unterordnungsverhältnis zum Dienstvorgesetzten diese Folge nicht hergeleitet werden kann, ist bereits allgemein anerkannt (vgl. BDHE 4, 59 und die anderen oben genannten Entscheidungen). Das gilt aber ebenso für den Rechtsanwalt, bei dem ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis in ähnlicher Form nicht besteht. Der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, gilt allgemein (vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst in Schriften zum Prozeßrecht, Bd. 49 S. 103, 108) und in allen Verfahrensarten (Rogall a.a.O. S. 167).
3.
Hat jedoch der Vorstand vom Rechtsanwalt in Aufsichts- oder Beschwerdesachen gemäß § 56 eine Auskunft verlangt, so darf der Rechtsanwalt diese nicht einfach unbeantwortet lassen. Entweder muß er die gestellten Fragen beantworten und richtig Auskunft geben oder er muß erklären, daß er die Aussage ganz oder zum Teil verweigere. Der Vorstand der Anwaltskammer hat ein Recht darauf, daß auf seine Antragen eingegangen wird. Das ergibt sich schon daraus, daß er seiner Verpflichtung, Vorwürfe aufzuklären, sonst nicht richtig nachkommen kann, und folgt ferner aus seinem weitergehenden Recht, den Rechtsanwalt zum Erscheinen vor ihm oder einem Beauftragten zu verpflichten (§ 56 Satz 2 BRAO). Das Auskunftsverweigerungsrecht setzt voraus, daß sich der Befragte ausdrücklich darauf beruft (BGHSt 21, 167, 171; 7, 127, 128; BGH, Urt. v. 28. November 1977 - Stb StR 2/77 -; Isele a.a.O. S. 931).
Hier hat sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er brauche nicht auszusagen. Vielmehr hat er nach rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine falsche Auskunft gegeben.
4.
Dadurch hat er gegen Standespflichten verstoßen. Der Rechtsanwalt unterliegt wegen seiner besonderen Stellung anders als der Beschuldigte im Strafverfahren der Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn er sich äußert. Sein Recht, nicht zu einer Selbstbelastung gezwungen zu sein, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Er darf daher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht belügen. Das ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Auskunftsverpflichtung nach § 56 BRAO sowie aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Die Verpflichtung, bei einer Auskunft die Wahrheit zu sagen, ist auch in der Rechtsprechung der früheren Ehrengerichte ständig anerkannt (vgl. Isele a.a.O. § 56 VII Nr. 4 Seite 929).
VII.
Da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergibt, war die Revision zu verwerfen.
Kirchhof
Girisch
Gribbohm
Pfleger
Siebecke
Brandner