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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2007, Az.: 3 StR 195/07

Strafrahmenwahl beim Versuch einer besonders schweren Brandstiftung; Anforderungen an die Begründung einer Strafrahmenwahl durch das erkennende Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.2007
Aktenzeichen
3 StR 195/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 08.01.2007

Verfahrensgegenstand

Versuchte besonders schwere Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 26. Juni 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Brandgeschehen bleiben aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Die Strafkammer legt der Strafzumessung die Strafandrohung des § 306 b Abs. 2 StGB (zur Problematik dieses Strafrahmens - Mindeststrafe fünf Jahre, kein minder schwerer Fall - vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 6 m. w. N.) zugrunde und führt dazu aus, sie könne nach der anzustellenden Gesamtwürdigung zu einer schuldangemessenen Strafe aus dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen nicht mehr kommen. Diese nicht näher begründete Wertung ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, denn im Ergebnis erkennt das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB), mithin auf eine innerhalb des gemilderten Strafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten liegende Strafe.

4

Auch soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des gemilderten Strafrahmens mit Blick auf die Nähe des Brandes zum Vollendungsstadium verneint, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollendungsnähe ist nicht nur nicht belegt, vielmehr legen die getroffenen Feststellungen das Gegenteil nahe, denn "die weitere Entwicklung des auf der Treppe entstandenen Glimmbrandes, der sich typischerweise langsam ausbreitet, wäre ohne Einsatz der Feuerwehr offen gewesen" (UA S. 13); nach Einschätzung des Brandsachverständigen hätte das Feuer möglicherweise auch von sich aus erlöschen können (UA S. 23).

5

Der Aufhebung von Feststellungen zum Brandgeschehen bedarf es bei dem hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen können, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten dürfen.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
von Lienen
Becker