Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1979, Az.: 3 StR 98/79

Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen; Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses; Voraussetzungen für die Annahme eines Mißbrauchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1979
Aktenzeichen
3 StR 98/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 19.12.1978

Fundstellen

  • BGHSt 28, 365 - 368
  • JZ 1979, 446-447
  • MDR 1979, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2054-2055 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen

Prozessführer

Hilfsarbeiter Manfred M., aus W., dort geboren am ... 1938,

Amtlicher Leitsatz

Zum Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses in § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1977 bis Ende Januar 1978 in zwei Fällen - in dem zweiten Fall fortgesetzt handelnd bei mindestens fünf Gelegenheiten - mit seiner am ... 1960 geborenen - also 17jährigen - Stieftochter Edeltraud geschlechtlich verkehrt. Die Auffassung des Landgerichts, er habe sich dadurch nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

3

Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, daß Edeltraud dem Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung und Betreuung anvertraut war; denn er kümmerte sich im Einvernehmen mit seiner Ehefrau um ihre Beaufsichtigung und Erziehung (UA S. 4). Er hat auch sexuelle Handlungen an der Schutzbefohlenen vorgenommen. Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedoch - anders als in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB - nur gegeben, wenn der Täter unter "Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" gehandelt hat. Ob eine solche Abhängigkeit bestanden hat und diese mißbraucht worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Bericht und Antrag des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, im folgenden Bericht - BT-Drucks. VI/3521, S. 22; die Beratungen des Sonderausschusses in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages führten insoweit zu keiner Änderung: vgl. BT-Drucks. VII/514, S. 5). Es reicht nicht aus, wenn der Täter lediglich seine Stellung als Erziehungsberechtigter mißbraucht (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 174 Rdn. 18; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 174 Rdn. 12; Lackner, StGB 12. Aufl. § 174 Anm. 5; Sturm JZ 1974, S. 1, 5). Das Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch seiner Stellung" verwendet das Gesetz in § 174 a Abs. 1 StGB. Es setzt die "illegitime Wahrnehmung einer Chance", die das Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt, voraus (Bericht S. 26). Das Merkmal eines auf die Abhängigkeit bezogenen Mißbrauchs in § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet demgegenüber ein Mehr. Es bewirkt eine wesentlich stärkere Einschränkung des Tatbestandes (Bericht S. 26; Lackner a.a.O.). Deshalb ist die Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB a.F., nach der die Strafbarkeit schon dann gegeben war, wenn sich ein Mißbrauch allein aus der Natur des Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses ergab, durch die Neufassung des Tatbestandes gegenstandslos geworden (Lackner, a.a.O.; Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O.). Ein Mißbrauch der Abhängigkeit liegt sicherlich vor, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen (Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O.). Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht. Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit muß aber auch dann gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt. Beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O.; BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75). Am Mißbrauch fehlt es bei einer sexuell motivierten Initiative des Schutzbefohlenen, die für beide Teile ersichtlich keinen Zusammenhang mit der Abhängigkeit hat (Dreher/Tröndle a.a.O.). Ein Anregen der Tathandlung durch den Schutzbefohlenen oder spontane Bereitwilligkeit dazu schließen zwar den Mißbrauch nicht notwendig aus, sind aber für sein Fehlen häufig indiziell (Lackner a.a.O.).

4

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte ein Abhängigkeitsverhältnis in diesem Sinne mißbraucht hat. Die getroffenen Feststellungen reichen für die Annahme eines Mißbrauchs nicht aus. Der äußere Anstoß zu dem Geschehen ging von der Stieftochter des Angeklagten aus. Diese fragte den Angeklagten, wie es sei, wenn ein Junge und ein Mädchen Geschlechtsverkehr miteinander hätten. In diesem Zeitpunkt hielt sie sich - beim Umkleiden begriffen - mit entblößtem Unterkörper wenige Meter vom Angeklagten auf. Dessen Ansinnen, sie möge zu ihm kommen, damit er es ihr zeigen könne, kam sie "willfährig" nach (UA S. 5). Die Strafkammer schließt nicht aus, daß der Anstoß zu allen folgenden Sexualkontakten, die sie als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat, von der Jugendlichen ausging (UA S. 8).

5

Trotz einer sexuell motivierten Initiative der Schutzbefohlenen kann das Tatbestandsmerkmal Mißbrauch der Abhängigkeit zwar, wie dargelegt, erfüllt sein, wenn für beide Teile ersichtlich ein Zusammenhang mit einer bestehenden Abhängigkeit gegeben war. Ein solcher Zusammenhang ist aber den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Verhalten des Mädchens vor dem ersten Geschlechtsverkehr entsprang sexueller Neugier (UA S. 4). Es spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Anstoß zu den späteren Sexualkontakten von ihr ausging, weil sie "letztlich Gefallen an dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gefunden hatte" (UA S. 6). In der Hauptverhandlung hat die Jugendliche zwar als Zeugin angegeben, daß der Angeklagte sie durch Überredung und zuletzt durch die Drohung, sie aus dem Haus zu weisen, zum Geschlechtsverkehr bestimmt habe; dem hat die Strafkammer jedoch keinen Glauben geschenkt (UA S. 8).

6

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Feststellung der Strafkammer, daß es sich bei Edeltraud um ein körperlich und geistig leicht retardiertes, sexuell noch nicht aufgeklärtes Mädchen handelt, das an Kontaktschwierigkeiten leidet, in der Schule nur geringen Erfolg hatte und aus der fünften Klasse der Hauptschule entlassen wurde (UA S. 4), läßt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß sich unter diesen besonderen Umständen eine Abhängigkeit vom Angeklagten entwickelt hatte, die dieser mißbraucht haben könnte. Möglicherweise hat das Landgericht entsprechende Feststellungen nur deshalb nicht getroffen, weil es von einem unzutreffenden rechtlichen Standpunkt aus annahm, es komme auf sie nicht an.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte