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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1985, Az.: II ZR 16/85

Sparkassenbedingungen; Gemeinschaftskonto; Alleinverfügungsberechtigung bei Guthaben; Oder-Konto; Konkurs bei einem Kontoinhaber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1985
Aktenzeichen
II ZR 16/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 185 - 188
  • MDR 1985, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2698 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 1047-1048

Amtlicher Leitsatz

Unterhalten zwei Personen bei einer Sparkasse ein Gemeinschaftsgirokonto, über dessen Guthaben jeder der Inhaber allein verfügen kann ("Oder-Konto''), berührt der Konkurs über das Vermögen eines der Kontoinhaber den Fortbestand des Giro- und Kontokorrentverhältnisses zwischen dem anderen Kontoinhaber und der Sparkasse nicht.

Tatbestand:

1

Die Eheleute R. unterhielten bei der verklagten Sparkasse ein Gemeinschaftsgirokonto in der Form eines sogenannten »Oder-Kontos«. Über das Vermögen des Ehemannes R. wurde am 5. August 1981 das Konkursverfahren eröffnet. Danach sind bei der Beklagten noch insgesamt 15 871,14 DM auf das Girokonto eingezahlt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag dem Konto gutgeschrieben und ihn mit dem Schuldsaldo, der 50 000 DM überstieg, verrechnet.

2

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen des Ehemannes R. von der Beklagten die Zahlung der Hälfte der nach der Konkurseröffnung eingegangenen Gelder im Betrage von 7 935,57 DM, weil diese Summe im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten dem Gemeinschuldner zustehe.

3

Die Beklagte hält sich für berechtigt, die Gutschriften mit dem Schuldsaldo zu verrechnen, weil das Giro- und Kontokorrentverhältnis mit Frau R. noch fortbestehe und diese ihr als Gesamtschuldnerin für den Schuldsaldo hafte. Dies ergebe sich aus der Nr. 2 ihrer Geschäftsbedingungen, die - unstreitig - dem Giroverhältnis zugrunde lägen. Nr. 2 der AGB der Sparkassen lautet:

4

»Über Guthaben und Wertpapierbestände auf einem Gemeinschaftskonto kann jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, daß sie der Sparkasse schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Inhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.«

5

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die nach der Konkurseröffnung auf das Gemeinschaftskonto geleisteten Zahlungen wirksam mit dem Schuldsaldo verrechnet hat.

7

Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Ehemannes R. ist der Girovertrag und die damit verbundene Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und Frau R. als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos nicht beendet worden. Der Konkurs ergriff nur das Vermögen des Ehemannes. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Ehefrau als Kontomitinhaberin hatte er nicht.

8

Bei dem hier unstreitig vorliegenden Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, über dessen Guthaben gemäß Nr. 2 AGB der Sparkassen jeder der Inhaber allein verfügen kann. Die Kontoinhaber sind somit Gesamtgläubiger und gemäß § 428 BGB berechtigt, jeder für sich die gesamte Leistung von der Bank zu fordern, während diese die Leistung nur einmal bewirken muß. Hieraus ergibt sich, daß jeder einzelne Kontoinhaber hinsichtlich der ganzen Leistung selbständig forderungsberechtigt und sein Forderungsrecht vom Recht des anderen Gläubigers unabhängig ist (BGHZ 29, 364[BGH 04.03.1959 - V ZR 181/57]). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Hatte die Ehefrau R. gegenüber der Beklagten eine vom Recht des Gemeinschuldners unabhängige Rechtsstellung hinsichtlich des Girokontos, fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, der Konkurs des Gemeinschuldners beende auch das Kontokorrentverhältnis der Ehefrau, die Rechtsgrundlage. Das Giro- und das Kontokorrentverhältnis über das Gemeinschaftskonto bestehen daher mit der Ehefrau als Kontoinhaberin weiter. Daran ändert es nichts, daß das Konto zur Zeit der Konkurseröffnung debitorisch war. Der Umstand, daß damals für die Kontoinhaber kein Anspruch auf ein Guthaben bestand, sondern deren gesamtschuldnerische Haftung für den Schuldsaldo in den Vordergrund des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten getreten war, rechtfertigt keine andere Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen des Konkurses des Gemeinschuldners auf das Rechtsverhältnis von Frau R. zur Beklagten. Auch bei einem debitorisch geführten Konto verbleibt den Inhabern eines Gemeinschaftskontos der Anspruch auf Gutschrift von Beträgen, die auf das Girokonto eingezahlt werden. Dieses Recht steht jedem Kontoinhaber selbständig und unabhängig von demjenigen des Mitinhabers zu. Es kann also nicht argumentiert werden, bei einem debitorischen Konto gehe es nur noch um die gesamtschuldnerische Haftung, in Rechte des Mitinhabers werde durch die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses nicht eingegriffen.

9

Demnach sind der Girovertrag und das Kontokorrentverhältnis zwischen der Beklagten und der Ehefrau R. vom Konkurs nicht berührt worden. Deshalb war die Beklagte berechtigt, die nach Konkurseröffnung eingegangenen Beträge in das Kontokorrent einzustellen und sie mit dem Schuldsaldo zu verrechnen. Ein Anspruch des Konkursverwalters gegen die Beklagte auf Auszahlung dieser Beträge scheidet deshalb aus.

10

Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf den zumeist von den Inhabern eines Gemeinschaftskontos verfolgten Zweck sachgerecht, nämlich bei Wegfall eines Kontoinhabers sicherzustellen, daß der verbleibende Inhaber das Konto ohne weiteres als Inhaber weiterführen kann. Sollten den Eheleuten R. die nach Konkurseröffnung eingegangenen Beträge gemeinschaftlich zugestanden haben, so hat die Auseinandersetzung darüber gemäß § 16 KO außerhalb des Konkursverfahrens zu erfolgen, das heißt, der Konkursverwalter müßte den dem Gemeinschuldner zustehenden Anteil von der Ehefrau fordern.