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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1984, Az.: 4 AZR 375/83

Künstlergage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1984
Aktenzeichen
4 AZR 375/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 23.12.1982 - 11 Ca 9741/82
LAG Köln 09.06.1983 - 8 Sa 194/83

Fundstellen

  • BAGE 45, 238 - 250
  • JR 1985, 220
  • NJW 1985, 2156-2158 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das "feste monatliche Gehalt" (§ 10 Abs. 1 Normalv Chor) des Opernchorsängers (Monatsgage) ist das Entgelt für die Mitwirkung an den tariflich geregelten Chorproben und Aufführungen sowie für die individuelle Probenarbeit und sonstige Vorbereitung (Stimmtraining, Studium von Texten und Noten, Repetition).

2. Als Tagesgage steht dem Opernchorsänger ein Dreißigstel der Monatsgage zu. Damit wird nach allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Arbeitszeitrechts bei wöchentlich sechs Arbeitstagen eine tägliche Arbeitsleistung von acht Stunden vergütet.

3. Hat ein Opernchorsänger an einem Warnstreik teilgenommen, ist ihm von seiner Tagesgage nur der auf die Dauer des Streiks entfallende Teil abzuziehen.