Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1971, Az.: 2 AZR 205/70
Kündigungsabfindung; Schadenersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.04.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 205/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.03.1970 - 2 Sa 636/69
Rechtsgrundlage
- § 7 KSchG (a.F.)
Fundstellen
- BB 1971, 959
- DB 1971, 1531 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1971, 828 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die einem Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz zuerkannte Kündigungsabfindung stellt einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dar.
2. Die zuerkannte Kündigungsabfindung, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begrifflich voraussetzt, schließt einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung der Gehaltsbeträge für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.
3. Andere Schadenersatzansprüche werden durch die dem Arbeitnehmer zuerkannte Kündigungsabfindung jedoch nicht berührt.