Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1977, Az.: 4 AZR 675/75
Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung; Unwirksamkeit; Urteilstenor; Berufung; Teilrechtskraft; Beiziehung von Strafakten; Wichtiger Grund; Selbsttötungsversuch; Beendigungserklärung des Arbeitnehmers gegenüber der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 675/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 15.09.1975 - 3 Sa 314/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 57 - 72
- DB 1977, 1322 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1504 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Spricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber gleichzeitig eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt der Arbeitnehmer auf Unwirksamkeit sowohl der einen als auch der anderen Kündigung, so hat das Arbeitsgericht, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet, die ordentliche jedoch begründet ist, im Urteilstenor auszusprechen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist und im übrigen die Klage abzuweisen.
2. Legt bei dieser Fallgestaltung nur der Arbeitgeber, nicht aber der Arbeitnehmer gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung ein, so kann der Arbeitnehmer wegen insoweit eingetretener formeller und materieller Teilrechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils in der Revisionsinstanz den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristgerechten Arbeitgeberkündigung nicht mehr weiterverfolgen.
3. Die Beiziehung von Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsachengerichte. Die Unterlassung der Beiziehung von Strafakten kann jedoch pflichtwidrig sein, wenn Art und Ausgang eines Strafverfahrens für die eigene Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen von rechtlicher Bedeutung und die Ausführungen der Prozeßparteien darüber widersprüchlich und entstellend sind.
4. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB kann vorliegen, wenn von einem Arbeitnehmer Gefahren für Leib und Leben seiner Mitarbeiter ausgehen, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt.
5. Erklärt ein Arbeitnehmer in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht, daß er sein Arbeitsverhältnis beenden wolle, so hat eine solche Erklärung keinerlei zivilrechtliche Bedeutung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber.
6. Ein Selbsttötungsversuch eines Arbeitnehmers hat grundsätzlich keinerlei zivilrechtliche Auswirkungen für den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses.