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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1983, Az.: 6 ABR 39/82

Anfechtung Betriebsratswahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
6 ABR 39/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 27.05.1981 - 4 BV 26/81
LAG München 11.12.1981 - 4 TaBV 20/81

Fundstellen

  • BAGE 41, 275 - 281
  • DB 1983, 2142

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist auch beim Landesarbeitsgericht möglich, wenn im Beschlußverfahren zunächst die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes angegriffen und die Wahl zwischenzeitlich durchgeführt ist.

2. Der Wahlvorstand ist nach Konstituierung des Betriebsrats auch dann nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlußverfahren, wenn sich die Anfechtung auf Mängel seiner Bestellung oder seines Verfahrens bezieht.

3. § 264 ZPO ist im Beschlußverfahren entsprechend anwendbar.