Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1983, Az.: 6 ABR 39/82
Anfechtung Betriebsratswahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.01.1983
- Aktenzeichen
- 6 ABR 39/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 27.05.1981 - 4 BV 26/81
- LAG München 11.12.1981 - 4 TaBV 20/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 275 - 281
- DB 1983, 2142
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist auch beim Landesarbeitsgericht möglich, wenn im Beschlußverfahren zunächst die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes angegriffen und die Wahl zwischenzeitlich durchgeführt ist.
2. Der Wahlvorstand ist nach Konstituierung des Betriebsrats auch dann nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlußverfahren, wenn sich die Anfechtung auf Mängel seiner Bestellung oder seines Verfahrens bezieht.
3. § 264 ZPO ist im Beschlußverfahren entsprechend anwendbar.