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§ 1 32. BImSchV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
32. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-32

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. 2Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.