Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1959, Az.: 1 StR 417/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 15.01.1959
Verfahrensgegenstand
versuchte Nötigung
Hinweis
Von Rechts wegen
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu 300,- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1.
Sie wendet sich zu Unrecht dagegen, daß die Strafkammer sein Verhalten als rechtswidrig angesehen hat. Sein Auftraggeber, der Landwirt W., hatte nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts zwar einen Schadensersatzanspruch gegen Nikolaus G., der Welsch Wechselakzepte in der vollen Höhe des Kaufpreises für einen Diesel-Schlepper abgelistet hatte, obwohl der Kaufpreis bereits größtenteils beglichen war. Auch gegen Frau G., die Inhaberin der Firma S. richtete sich sein Anspruch, soweit sie als Verkäuferin zunächst das Kaufgeld und später durch ihren Ehemann nochmals Wechsel erhalten hatte. Dagegen stand W., wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, keine Forderung gegen Heinrich G. zu.
Allerdings hatte sich dieser gegenüber der International H. Company, dem Lieferwerk, an das die Firma S. die Wechsel des W. weitergab, für die Verbindlichkeiten der Firma S. aus anderen Unredlichkeiten seines Sohnes Nikolaus selbstschuldnerisch verbürgt. Er fand sich auch "grundsätzlich bereit", die Schuld des Aufttraggebers des Angeklagten bei der Lieferfirma zu übernehmen und "auch in diesem Falle für seinen Sohn finanziell einzustehen". Daraus erwuchs W. jedoch, entgegen der Ansicht der Revision, kein Forderungsrecht gegen Heinrich G., Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung, die das Landgericht für diesen Standpunkt anführt, den Angriffen der Revision standhielte: daß in der Erklärung des Vaters G. mangels eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses (RGZ 90, 415, 418; BGHZ 6, 385, 397) [BGH 03.07.1952 - IV ZR 108/51] weder eine Schuld (mit) übernahme noch eine formgültige Bürgschaft (§ 766 BGB) liege. Immerhin hatte Heinrich G. an Stelle der Firma S. die Bezirksvertretung des Lieferwerks im Landmaschinenhandel übertragen erhalten. Deshalb konnte ihm - unabhängig davon, daß er von seinem Sohn die strafrechtlichen Folgen der Betrugsanzeige des Angeklagten abzuwenden wünschte - an der Übernahme der Schuld des W. gegenüber dem Werk sachlich gelegen sein; denn durch eine Leistung an das Werk hätte er insoweit zugleich die Schuld seines Sohnes und der Firma S. an W. getilgt, durch eine solche Wiedergutmachung des Schadens aber, den sein Sohn (unter der Firma S.) durch Unredlichkeiten angerichtet hatte, möglicherweise Störungen des nunmehr von ihm vertretenen Landmaschinenhandels beseitigt und die Entwicklung dieses Geschäfts günstig beeinflußt. Dann ließe sich auch die Rechtsansicht der Strafkammer nicht halten, seine Erklärung sei kein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB). Selbst als Bürgschaft (dazu RGZ 51, 120, 123 und 90, 415, 418; RG JW 1893, 24 Nr. 42; RG Warn 1939, 148) wäre sie dann formlos gültig (§ 350 HGB) - es sei denn, dass Heinrich G. Minderkaufmann war (§ 351 HGB). Entgegen der Meinung der Revision ist das rechtlich möglich (§ 1 Abs. 2 Nr. 7, §§ 4, 84 HGB), tatsächlich auch wahrscheinlich, da er von Beruf Schmiedemeister ist, die Handelsvertretung demzufolge nur nebenher ausüben kann; die Strafkammer hat das aber nicht festgestellt.
Indessen kann dies alles auf sich beruhen. Heinrich G. war nach den Feststellungen überhaupt noch keine bindende Verpflichtung eingegangen. Eine solche kann nicht schon in seiner allgemeinen Bereitschaft gefunden werden, für die Verbindlichkeiten seines Sohnes im Falle W. einzutreten. Wie die Revision selbst ausführt, hätte eine bindende Erklärung des Vaters vielmehr die gültige Feststellung der Höhe der Forderungen vorausgesetzt, die das Werk an W. und dieser demgemäß an Nikolaus Geisen und die Firma S. hatte.
Diese Feststellung war den Beteiligten nicht möglich. Daran sind ihre Vergleichsverhandlungen und deshalb offenbar auch der besprochene, also nicht vertraglich abgesprochene, Verkauf eines Ackerwagens an W. durch, G. (Vater) schließlich gescheitert. Hatte W. aber keine rechtlich begründete Forderung gegen diesen, so durfte der Angeklagte sie ihm nicht dadurch zu verschaffen suchen, daß er G. (Vater) drohte, er werde sonst für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen dessen Sohn sorgen. Möglicherweise hätte es sich nicht beanstanden lassen, wenn er Heinrich G. zu einer letzten, endgültigen Erklärung über seine Bereitschaft zur Schuldübernabme aufgefordert und daran den Hinweis geknüpft hätte, daß er nur bei einer solchen Bereiterklärung die Einstellung des Strafverfahrens gegen Nikolaus G. anregen könne (vgl. § 153 Abs. 2 StPO und Nr. 75 Abs. 3 Richtl.f.d. Strafverf.). Er handelte aber anstößig, als er den Vater vor die Wahl stellte, entweder die Schuldübernahme verbindlich zuzusagen oder einer ungünstigen Einflußnahme auf das Ermittlungsverfahren gegen den Sohn gewärtig zu sein. Denn da über die Höhe der Forderung seines Auftraggebers keine Klarheit bestand, mutete er Heinreich G. die Übernahme einer Verbindlichkeit zu, deren wirtschaftliche Tragweite dieser nicht ermessen konnte. Der Anspruch war auch nicht einmal in seinem rechtlichen Bestände unbezweifelt; gerade deshalb hatte Heinrich G. es abgelehnt, ihn zu erfüllen. Der Angeklagte hat sich auch nicht etwa damit begnügt anzukündigen, er werde dem Ermittlungsverfahren gegen Nikolaus G. den gesetzlich bestimmten Lauf lassen, sondern angedroht, er werde ihm durch Zuführung neuer belastender Tatsachen eine für den Beschuldigten ungünstige Wendung zu geben wissen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, um so verwerflicher, als die Androhung auch die der Anzeige anderer Betrügereien des Sohnes umschloß, die zwar in ähnlicher Weise begangen waren, aber in keinem inneren Zusammenhang mit dem Falle W. standen. Der Beschwerdeführer hat mithin rechtswidrig gehandelt (§ 240 Abs. 2 StGB; BGHSt 3, 254 [BGH 28.10.1952 - 1 StR 450/52]).
Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 240 Abs. 1 und 3 StGB. Der Bedrohte kann das Strafverfahren gegen einen nahen Angehörigen als ein eigenes Übel empfinden (vgl. RGSt 17, 82). Die Drohung des Angeklagten blieb erfolglos; Heinrich G. gab die geforderte Verpflichtungserklärung nicht Vorsatz und Unrechtsbewußtsein des Beschwerdeführers sind im Urteil einwandfrei festgestellt. Er rechnete mindestens mit der Möglichkeit, daß er "den Rahmen des Zulässigen überschritt". Das genügt (BGHSt 4, 1, 4 [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52] und DM Nr. 6 zu § 59 StGB). Ob die Strafkammer zutreffend ausgeschlossen hat, daß er in der Absicht handelte, seinen Auftraggeber unrechtmäßig zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB), braucht nicht entschieden zu werden. Insoweit ist er nicht beschwert.
2.
Ebenfalls fehl geht der weitere Einwand der Revision, daß der Angeklagte nach § 46 Nr. 2 StGB straflos bleiben müsse. Allerdings nimmt das Urteil zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich Stellung. Sein Inhalt schließt sie jedoch aus.
Der Beschwerdeführer wollte durch die Drohung Heinrich G. zwingen, bei ihm "zur Abrechnung des Verhältnisses W. - S. - H." vorzusprechen und die Schuld seines Auftraggebers an das Lieferwerk zu übernehmen. Tatsächlich erschien Heinrich G., noch bevor er den Drohbrief erhalten hatte, bei dem Angeklagten "zwecks Regulierung der Angelegenheit". Er tat dies jedoch aus freien Stücken, auf Anregung des Lieferwerks. Das kommt dem Angeklagten nicht im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB zugute (BGH MDR 1953, 722). Der Beschwerdeführer rückte auch weder in der anschließenden Besprechung noch in der Folgezeit von dem Inhalt des Drohbriefes ab. Insbesondere rief er diesen nicht bei der Post zurück. Demnach hielt er nach der Überzeugung der Strafkammer sowohl die Besprechung als auch, nachdem sie ohne abschließendes Ergebnis verlaufen war, die späteren Verhandlungen mit Heinrich G. unter dem Druck seiner Drohung.
Bei dieser Sachlage wäre auch die Verfahrensrüge unbegründet, das Landgericht habe den Inhalt jener Besprechung nicht ausreichend aufgeklärt. Sie ist aber überhaupt unzulässig, weil sie die Beweismittel nicht angibt, durch die das Landgericht hätte weitere Aufklärung schaffen sollen (BGHSt 2, 168).
Heinrich G. ließ sich, wie schon unter 1.) angedeutet, schließlich nicht zur Schuldübernahme bewegen. Es gelang dem Angeklagten nicht, die Höhe der Forderung seines Auftraggebers, insbesondere die Berechtigung gewisser Kostenansätze, einwandfrei nachzuweisen. Der von ihm erstrebte endgültige Erfolg blieb danach zwar aus, jedoch ohne sein Zutun. Der Beschwerdeführer ginge indes nur dann straffrei aus, wenn er den Erfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet hätte.
Demnach muß sein Rechtsmittel verworfen werden.
Dr. Peetz
Werner
Willms
Hübner