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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1990, Az.: BVerwG 7 B 199.89

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gebühren für Rundfunkgerät in einem teils privat, teils beruflich genutzten Personenkraftwagen; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 199.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 07.09.1989 - AZ: 1 R 273/87

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Januar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen der beklagten Rundfunkanstalt, mit dem diese erfahren will, ab wann er ein Hörfunkgerät in seinem privat und beruflich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereithält. Nach seiner Auffassung besteht hinsichtlich dieses Geräts keine Rundfunkgebührenpflicht und deshalb auch keine Auskunftspflicht.

2

Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, kann keinen Erfolg haben, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob - bei Bestehen eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses - zusätzliche Gebühren für ein Rundfunkgerät in einem teils privat, teils beruflich genutzten Personenkraftwagen zu zahlen seien oder nicht, weil in letzterem Fall auch ein Auskunftsanspruch der beklagten Rundfunkanstalt nicht bestehe. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Die Fragen wären nämlich in einem Revisionsverfahren nicht zu klären.

4

Das Revisionsverfahren dient - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Klärung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen sind aber solche des irrevisiblen Landesrechts, nämlich des in den Rundfunkgebührenstaatsverträgen geregelten Rundfunkgebührenrechts. Das gilt auch, soweit der hier einschlägige Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. Dezember 1974 - wie die Beschwerde meint - Regelungslücken enthält. Der Umstand, daß die Rundfunkgebührenstaatsverträge jeweils in allen Bundesländern gelten, ändert ebenfalls nichts daran, daß es sich hierbei um Landesrecht handelt. Von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, das in Frage stehende Landesrecht für revisibel zu erklären, haben die Länder keinen Gebrauch gemacht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Bardenhewer