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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1975, Az.: 4 StR 238/75

Änderung eines Schuldspruchs nach Kenntnis vom Beisichführen einer Waffe; Beachtung der für einen Angeklagten günstigeren Strafzumessungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1975
Aktenzeichen
4 StR 238/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 04.12.1974

Verfahrensgegenstand

Schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessführer

Dreher Bodo Gerhard Kurt G. aus K., geboren am ... 1951 in R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 21. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223 a, 73 StGB a.F. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

2

Das Landgericht ist auf Grund tatsächlicher, rechtlich unangreifbarer Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte gegen den Taxiunternehmer K. nicht nur aus Angriffslust Gewalt angewendet hat, sondern auch, um sich im Besitz des gestohlenen Lammfells und der gestohlenen Papiere zu erhalten. Die Feststellung des Tatmotivs ist Aufgabe der Richter, die dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen. Auch der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, einen Psychologen als Sachverständigen beizuziehen.

3

Es war jedoch zu prüfen, ob die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB für den Angeklagten günstiger ist, als die zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils im ersten Rechtszug geltende Fassung. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur die inzwischen aufgehobene Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB a.F. als Grund für die Anwendung dieser Vorschrift angeführt. Wie festgestellt, hat jedoch der Angeklagte ein ungefähr 20 cm langes, 2,5 cm starkes, mit Blei ausgegossenes Metallrohr, also einen Totschläger, als Tatwaffe benutzt. Dieser Gegenstand ist eine (nichttechnische) Waffe sowohl im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., als auch im Sinne der Nr. 2 der Neufassung. Diese ist daher im gegebenen Fall nicht das mildere Gesetz. Daß das Landgericht den nach den tatsächlichen Feststellungen zweifelsfrei vorliegenden Erschwerungsgrund des Beisichführens einer Waffe in den Urteilsgründen und bei der Angabe der angewendeten Gesetze im Urteilssatz nicht ausdrücklich angeführt hat, ändert daran nichts. § 265 StPO hindert den Senat nicht daran, den Schuldspruch zu bestätigen, da das Hauptverfahren u.a. wegen schweren räuberischen Diebstahls nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB (a.F.) eröffnet worden ist. Im Anklagesatz ist hervorgehoben, daß der Angeklagte bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe.

4

Nach § 354 a StPO hat der Senat jedoch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Strafzumessungsvorschriften des § 49 StGB zu beachten, die für den Angeklagten günstiger sind. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ermäßigt. Es ist daher nach §§ 250 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB a.F. von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach neuem Recht beträgt die Mindeststrafe bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und Milderung der Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zwar ebenfalls drei Monate Freiheitsstrafe, die obere Grenze des Strafrahmens ist jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es die neuen Strafzümessungsregeln hätte anwenden können. Daher muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Schmidt
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Knoblich