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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1995, Az.: BVerwG 1 B 73.95

Beurteilungsbögen über Auszubildende; Weitergabe; Überbetriebliche Weiterbildungsmaßnahme; Informationelles Selbstbestimmungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 73.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 16.12.1994 - AZ: 3 L 544/94

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 83-84 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Weitergabe von Beurteilungsbögen über Auszubildende nach Abschluß unterstützend durchgeführter überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen durch den öffentlich-rechtlichen Träger dieser Maßnahmen an den Ausbilder im erforderlichen Umfang ist ein rechtmäßiger Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger befindet sich in der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Im Rahmen dieser Ausbildung führt die beklagte Kreishandwerkerschaft überbetriebliche Ausbildungspflichtlehrgänge durch. Nach Abschluß der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme wird ein Beurteilungsbogen über den einzelnen Auszubildenden angefertigt. Dieser erteilt formularmäßig Auskunft über "Lernfähigkeit", "Lernbereitschaft", "Verhalten" des Auszubildenden sowie über die "Arbeitsgüte". Der Bogen wird dem Ausbildungsbetrieb zugeleitet. Der Kläger hat am ersten Grundausbildungslehrgang der Beklagten teilgenommen und hält die Weiterleitung des Beurteilungsbogens für rechtswidrig. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer entsprechenden Unterlassung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe. Seine Klage wurde erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen; auch seine Berufung blieb erfolglos.

2

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3

Die mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den - nach Auffassung des Klägers in der Weitergabe des Beurteilungsbogens liegenden - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gibt, ist mit den Vorinstanzen ohne weiteren Klärungsbedarf positiv zu beantworten. Die überbetriebliche Ausbildung (§ 27 BBiG, § 26 a HwO) ist ein substantiell begrenzter Bestandteil der betrieblichen Ausbildung (vgl. auch Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl. 1982, S. 351). Überbetriebliche Ausbildung ist nämlich nach den genannten Vorschriften jeweils nur zulässig, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Sie beschränkt sich auf eine die betriebliche Ausbildung unterstützende Funktion. Dies gilt auch, wenn die überbetriebliche Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - von der zuständigen Handwerkskammer in einer aufgrund von § 41 HwO ergangenen Ausbildungsvorschrift geregelt wird (vgl. dazu auch Kormann, GewArch 1991, S. 89).

4

Daher ist es weiterhin der Ausbildende im Sinne von § 3 Abs. 1 BBiG, der auf der Grundlage der §§ 6 bis 8 BBiG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt und den demgemäß auch eine Fürsorgepflicht dafür trifft, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Ausdruck dieser Verantwortlichkeit ist u.a., daß er dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Dieses muß mindestens Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG); auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Gesamtverantwortung und Fürsorge kann der Ausbildende aber nur erfolgreich wahrnehmen, wenn er über den Werdegang des Auszubildenden und den Stand der Ausbildung unterrichtet ist. Aus §§ 6 bis 8 BBiG i.V.m. den die überbetriebliche Ausbildung regelnden Vorschriften ist mithin zu entnehmen, daß der Ausbildende bei einer nur unterstützend durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme vom öffentlich-rechtlichen Träger dieser Maßnahme im erforderlichen Umfang über den individuellen Verlauf und das Ergebnis der Maßnahme unterrichtet wird. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>) für den in der Weitergabe des Beurteilungsbogens liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Mallmann