Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2007, Az.: IV ZR 149/03
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.2007
- Aktenzeichen
- IV ZR 149/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 19.10.2001 - AZ: 9 O 11050/00
- OLG Nürnberg - 16.06.2003 - AZ: 8 U 3959/01
- BGH - 07.02.2007 - AZ: IV ZR 149/03
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 16. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000 war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch