Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.1994, Az.: II B 102/94
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- II B 102/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 537
Tatbestand:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte für ein Klageverfahren wegen Schenkungsteuer beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag wurde vom FG abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe; die Entscheidung ist am 22. August 1994 zugestellt worden.
Gegen den ablehnenden Beschluß hat der Prozeßvertreter der Antragstellerin --ein Rechtsbeistand-- fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Geschäftsstelle des II.Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ihn mit Schreiben vom 16. September 1994 auf den Vertretungszwang hingewiesen.
Daraufhin haben sich mit Schriftsatz vom 22. September 1994 --eingegangen am 27. September 1994-- die Rechtsanwälte X und Partner zu Bevollmächtigten bestellt, Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Als Begründung wurde angegeben, daß ein Irrtum des Rechtsbeistandes vorlag, weil dieser annahm, zur Einlegung der Beschwerde berechtigt zu sein, da er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Rechtsbeistände, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, hätten mehr Befugnisse als Nichtmitglieder. Bezüglich der Angaben im Beschwerdeschriftsatz gab der Rechtsbeistand am 11. Oktober 1994 eine eidesstattliche Versicherung ab.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin war bei Einlegung der ersten Beschwerde nicht in der durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vorgeschriebenen Form vertreten. Ein Rechtsbeistand gehört nicht zu den dort aufgeführten Berufsgruppen (BFH-Beschluß vom 7. März 1990 V B 8/90, BFH/NV 1991, 177).
Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung kann nicht nachträglich beseitigt werden.
Die von den Rechtsanwälten eingelegte Beschwerde ist verspätet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann nicht gewährt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Der der Beschwerdeführerin zuzurechnende Irrtum des Rechtsbeistandes ist nicht unverschuldet. Er ist kein Rechtsanwalt. Der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung war auch eindeutig zu entnehmen, daß bereits die Einlegung der Beschwerde beim FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.2 FGO.
Ein Streitwert (§ 25 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) war nicht festzusetzen, weil nach Gebührenziffer 3401 des Gebührenverzeichnisses zum GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die PKH eine --ggf. zu ermäßigende-- Gebühr von 50 DM anfällt. Gründe für eine Ermäßigung der Gebühr sind nicht gegeben.