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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 343/10

Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spezialität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.2010
Aktenzeichen
5 StR 343/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 26.02.2010

Verfahrensgegenstand

schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat übersehen, dass ein Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spezialität nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 2002 (UA S. 11 f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleichermaßen im Blick auf die teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17. Januar 2002 (UA S. 13). Der Senat nimmt diesen Härteausgleich in Anwendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvollstreckung orientierten Maßstab, den das Landgericht für den bereits von ihm zugebilligten Härteausgleich angewendet hat. Dass das Landgericht hierfür eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den Senat indes nicht veranlassen, hinsichtlich des versäumten weiteren Härteausgleichs in gleicher Weise zu verfahren.

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