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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1966, Az.: VIII ZR 250/63

Barzahlungsabrede als Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots; Ermittlung der Tragweite einer Barzahlungsabrede; Aufrechnung im Konkursfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 250/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.07.1963
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1966, 338 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soll der in einer Barzahlungsabrede liegende Aufrechnungsverzicht nach Sinn und Zweck der Vereinbarung im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gläubigers nicht wirksam sein, so kann der Schuldner auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach der Abtretung der durch die Barzahlungsabrede geschützten Forderung in Konkurs gefallen ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Über das Vermögen der Firma Wilhelm Ra. KG in M. (R.) wurde am 24. April 1961 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses und nach Bestätigung, des Vergleichs das Anschlußkonkursverfahren am 10. Mai 1962 eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt.

2

Aus Vorauszahlungen für zu erbringende Ziegellieferungen hatte die Beklagte bei der Gemeinschuldnerin am 4. Mai 1961 ein Guthaben von 71.926,17 DM. An diesem Tage verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin u.a., der Beklagten spätestens ab 1. Juni 1961 wöchentlich bis zu 70.000 Stück 1,6-fache Gitterziegel zum Preise von 125 DM pro 1.000 Stück ab Werk gegen Barzahlung zu liefern. Diese Vereinbarung sollte bis zum 30. Juni 1962 gelten. Die Beklagte stundete der Vergleichsschuldnerin die Forderung aus dem Vorauszahlungsguthaben, für die Sicherheiten gestellt waren, zinslos bis zum 30. Juni 1962. Die zinslose Stundung sollte jedoch entfallen, wenn über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet würde. In der Folgezeit belieferte die Vergleichsschuldnerin die Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung mit Ziegeln.

3

Am 20. September 1961 gewährte die Beklagte der Vergleichsschuldnerin mit Zustimmung des Vergleichsverwalters ein zinsloses Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf die Dauer von vier Wochen gegen Sicherheiten. In dem schriftlichen Vertrag über dieses Darlehen vom 20. September 1961 vereinbarten die Beteiligten zur Sicherung der Darlehensforderung außer einer Bürgschaft und deren Sicherung durch Grundschulden auch die Übereignung von 200.000 Stück 1,6-fache Gitterziegel, die sich auf dem Gelände der von der Schuldnerin betriebenen Ziegelei befanden und von den übrigen auf dem Werksgelände befindlichen Sachen getrennt, sorgfältig gelagert und als Eigentum der Gläubigerin deutlich gekennzeichnet werden sollten. Nach § 4 des Vertrages war die Beklagte berechtigt, bei gleichzeitiger Gutschrifterteilung an die Schuldnerin vom Sicherungsgut Waren zum Verrechnungspreis von 132 DM pro 1.000 Stück jederzeit so lange zu entnehmen, bis die Darlehensforderung durch Verrechnung getilgt ist. Auch die Schuldnerin war nach § 5 des Vertrages befugt, vom Sicherungsgut nach vorangegangener Freigabe der Gläubigerin Ware zum Verkauf an dritte Personen gegen sofortige Barzahlung zu entnehmen. Das Darlehen wurde nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt. Zwischen Ende Februar und Anfang Mai 1962 lieferte die Vergleichsschuldnerin der Beklagten Ziegel in 14 Einzelpartien gemäß Rechnungen vom 22. Februar bis 8. Mai 1962 für insgesamt 8.936,40 DM. Die Rechnungen trugen folgenden Vermerk:

"Vorliegenden Rechnungsbetrag haben wir an die Stadtsparkasse M./R. abgetreten. Wir. bitten höflichst, die Regelung auf unser Konto ... vorzunehmen. Sollten Sie die Höhe der Forderung nicht oder nicht in vollem Umfange anerkennen, bitten wir, die Stadtsparkasse unverzüglich zu benachrichtigen."

4

Aufforderungen der Stadtsparkasse, die Rechnungsbeträge zu bezahlen, kam die Beklagte nicht nach. Mit Schreiben an den Konkursverwalter vom 30. Mai 1962 erklärte die Beklagte, sie rechne gegen die Kaufpreisforderungen mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen von 20.000 DM auf, der noch in Höhe von 10.791,80 DM einschließlich 6 % Verzugszinsen vom 25. Oktober 1961 bis 15. Mai 1962 bestehe. Der Stadtsparkasse teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1962 mit, daß sie mit Forderungen gegen die Firma Wilhelm Ra. KG gegenüber deren Forderungen aus Ziegellieferungen aufgerechnet habe.

5

Der Kläger vertrat die Auffassung, die erklärte Aufrechnung mit der restlichen Darlehensforderung sei unzulässig und forderte zunächst Zahlung von 8.936,40 DM nebst Zinsen an die Stadtsparkasse, und später zur Konkursmasse, nachdem die Sparkasse die Forderungen am 12. Juli 1962 an den Konkursverwalter abgetreten hatte.

6

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die von ihr erklärte Aufrechnung sei wirksam.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

8

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung, während die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht entnimmt der Barzahlungsabrede vom 4. Mai 1961 ein vereinbartes Aufrechnungsverbot. Es stellt dazu fest, daß die Beteiligten bei dieser Abrede davon ausgingen, der Vergleichsschuldnerin sollte die Fortführung ihres Betriebes und die Erfüllung des Vergleichs ermöglicht werden, indem ihr flüssige Mittel zugeführt wurden. Die Sachlage ergebe, daß durch die Barzahlungsabrede die Befugnis zur Aufrechnung ausgeschlossen werden sollte. Diese Auslegung des Vertragswerks, die naturgemäß von der Revision nicht angegriffen wird, wird auch von der Beklagten in der Revisionserwiderung nicht beanstandet. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt insoweit nicht vor, Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der stillschweigende Ausschluß des Aufrechnungsrechts sich aus der Natur der Rechtsbeziehungen ergeben kann. Bei einem Barzahlungsversprechen kann sich der Ausschluß der Befugnis zur Aufrechnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger ein erkennbares Interesse hatte, für seine Lieferungen bares Geld zu erhalten (vgl. Soergel/Siebert, BGH § 387 Nr. 10; Reichel, AcP 125, 178; OLG Düsseldorf, BB 1950, 837). Mit dieser Rechtsauffassung steht die Auslegung des Berufungsgerichts im Einklang. Sie ist daher der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen.

10

2.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aus dem der Vergleichschuldnerin im September 1961 gewährten Darlehen deshalb zulässig, weil die Barzahlungsabrede insoweit unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht wirksam sei. Jedenfalls sei die Aufrechnung nicht auch für den Konkursfall ausgeschlossen. Die Vertragsteile hätten nach Auffassung des Berufungsgerichts eine entsprechende Regelung getroffen, wenn sie erwogen hätten, daß der Konkurs vor Rückzahlung des Darlehens eintreten könnte.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung den Angriffen der Revision standhält. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis jedenfalls auch dann beizutreten, wenn seine Erwägungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stichhaltig sind.

12

Es kommt in erster Linie darauf an, welche Tragweite die Barzahlungsabrede nach Sinn und Zweck der Vereinbarung haben sollte. Das Berufungsgericht geht insoweit ersichtlich davon aus, das der Barzahlungsabrede zu entnehmende Aufrechnungsverbot sei nicht auch für den Fall vereinbart worden, daß die Vergleichsschuldnerin in Konkurs gerät. Wäre das nämlich der Sinn und Zweck der Barzahlungsabrede, so könnte in den von dem Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in dem Eintritt des Konkursfalls, kein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Barzahlungsabrede erblickt werden. Sie steht erkennbar in engem Zusammenhang mit der gleichzeitig getroffenen Vereinbarung, daß die Beklagte ihr Guthaben aus Vorauszahlungen in Höhe von 71.926,17 DM der Vergleichsschuldnerin zinslos schuldete. Nach der rechtlich einwandfreien Auslegung durch das Berufungsgericht sollte die Stundung nach der Vereinbarung jedenfalls dann entfallen, wenn über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde. Selbst wenn im Hinblick auf die Umstände des Abkommens vom 4. Mai 1961 die Barzahlung künftiger Kaufpreisforderungen nicht überhaupt nur in Bezug auf diese Stundung vereinbart sein wollte, so fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß sich die Beklagte damit auch für den Fall des Konkurses der Vergleichsschuldnerin des Rechts zur Aufrechnung habe begeben wollen. Nur mit dieser Maßgabe waren also die künftig entstehenden Forderungen aus Ziegellieferungen durch die Barzahlungsabrede geschützt. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, ist davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Barzahlungsabrede nicht auch auf ihr Aufrechnungsrecht für den Fall des Konkurses der Vergleichsschuldnerin, selbst bei vorheriger Abtretung der Forderungen, verzichtet hat.

13

Durch die Abtretung kann die Sparkasse nicht mehr Rechte erworben haben, als den ihr abgetretenen Forderungen beigegeben waren. Diese Forderungen blieben daher auch in der Hand der Stadtsparkasse nur durch das beschränkte Aufrechnungsverbot mit dem oben aufgezeichneten Inhalt geschützt.

14

3.

Unstreitig war die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten fällig, bevor die Stadtsparkasse die Gegenforderungen auf Grund Abtretung erworben hatte. Deshalb konnte die Beklagte gemäß § 406 BGB gegen die Forderungen aufrechnen, als die Vergleichsschuldnerin an 18. Mai 1962 in Konkurs gefallen war. Dem steht nicht entgegen, daß die Aufrechnung wegen des beschränkten Aufrechnungsverbots erst zulässig wurde, nachdem die Stadtsparkasse die Gegenforderungen erworben hatte.

15

4.

War somit die Beklagte zur Aufrechnung gegenüber der Stadtsparkasse befugt, so muß der Konkursverwalter diese Aufrechnung gegen sich gelten lassen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stadt Sparkasse die Abtretung der Forderungen an den Konkursverwalter während dieses Rechtsstreits vorgenommen hat.

16

5.

Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ihm nach § 97 ZPO zur Last.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger