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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1992, Az.: 3 StR 412/92

Vorübergehende unentgeltliche Nutzung einer deliktisch erworbenen Sache als Hehlerei; Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt zur selbstständigen und unbeschränkten Nutzung der Sache als Voraussetzung für ein "Sichverschaffen"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1992
Aktenzeichen
3 StR 412/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 05.11.1991

Fundstellen

  • StV 1993, 132
  • wistra 1993, 146

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Im Fall einer "unentgeltlichen Nutzungsüberlassung" liegt ein Sichverschaffen i. d. R. nur dann vor, wenn die Sache nach dem Willen der Beteiligten im Wege einer Schenkung wirtschaftlich vom Hehler übernommen werden soll, nicht aber schon dann, wenn es lediglich um eine vorübergehende Sachnutzung i. S. eines Leihverhältnisses geht.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. November 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie

    2. b)

      im Ausspruch über die wegen Hehlerei verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden Prüfung nicht stand. Im übrigen jedoch bleibt die noch mit der nicht näher ausgeführten und damit unzulässigen Verfahrensbeschwerde gerechtfertigte Revision des Angeklagten ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist darauf gestützt, daß der Angeklagte von seinem Bruder Damiano einen Pkw Daimler Benz 300 SE, den dieser entweder durch eigene hehlerische Handlung oder durch Diebstahl an sich gebracht hatte, in Kenntnis der "illegalen" Herkunft des Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung erhielt. Die Einzelfeststellungen dazu, welchen Inhalt die "unentgeltliche Nutzungsüberlassung" objektiv hatte und welche Vorstellungen der Angeklagte und sein Bruder damit verbanden, sind indes in sich widersprüchlich und zu ungenau, um die Anwendung des Hehlereitatbestandes in der nach den bisherigen Feststellungen allein in Betracht kommenden Handlungsalternative des "Sichverschaffens" zu rechtfertigen. Danach ist erforderlich, daß der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache einverständlich in der Weise erlangt, daß er mit ihr selbständig und ohne Beschränkung durch fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten des Vortäters zu eigenen Zwecken verfahren kann (vgl. BGHSt 35, 172, 175; 27, 160, 163; BGHR StGB § 259 I Sichverschaffen 1). Diese Voraussetzungen sind im Falle einer "unentgeltlichen Nutzungsüberlassung" in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Sache nach dem Willen der Beteiligten im Wege einer Schenkung wirtschaftlich vom Hehler übernommen werden soll, nicht aber schon dann, wenn es lediglich um eine vorübergehende Sachnutzung im Sinne eines Leihverhältnisses geht. In welchem Sinne die Nutzungsüberlassung im vorliegenden Falle gemeint war, bleibt unklar. Die Feststellungen, daß der Angeklagte sich als Eigentümer des Fahrzeugs betrachtete und dementsprechend die Anmeldung des Pkws betrieb, das Zündschloß austauschte und eine Begrenzung der Fahrgestell-Nummer veranlaßte und daß er die Versicherungsleistung wegen der Beschädigung des Wagens für sich beanspruchte, sprechen zwar dafür, daß der Angeklagte den Pkw seinem wirtschaftlichen Wert nach in selbständige Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übernommen hatte. Damit steht auch in Einklang, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte das Fahrzeug sich zueignete. Im sachlichen Widerspruch dazu hat die Strafkammer jedoch andererseits auch angenommen, daß der Bruder des Angeklagten sich soviel an Verfügungsgewalt über den Pkw vorbehalten hatte, daß er eine leihweise Überlassung des Fahrzeugs an Dritte untersagte und insbesondere eine Veräußerung des Wagens nach Polen verbot. Die fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeiten des Bruders des Angeklagten als des Vortäters stünden zwar der Annahme hehlerischen Erwerbs durch den Angeklagten nicht notwendig im Wege, wenn das Fahrzeug nachträglich zur Sicherung für eine Darlehensforderung des Bruders gegen den Angeklagten eingesetzt worden wäre und sich daraus intern vereinbarte Verfügungsbeschränkungen ergeben hätten. Diese Erklärungsmöglichkeit hat das Landgericht jedoch ausdrücklich verneint.

3

Die auf Grund der bisherigen Feststellungen demnach vorhandenen Widersprüche in den Feststellungen über den Inhalt der "Nutzungsüberlassung" machen eine neue tatrichterliche Prüfung notwendig. Nach Sachlage erscheint ein Klärungsversuch nicht von vornherein aussichtslos, so daß für eine abschließende Entscheidung des Senats zur Schuldfrage insoweit kein Raum ist.

4

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei zieht die Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung ist davon nicht berührt; sie kann bestehen bleiben.

5

Sollte sich im weiteren Verfahren das Fortbestehen der Verfügungsgewalt des Bruders des Angeklagten als des Vortäters mit der Folge bestätigen, daß ein hehlerischer Erwerb durch den Angeklagten rechtlich ausgeschlossen ist, wird sein von der Anklage erfaßtes Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein.

6

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, bedarf es zur rechtlichen Nachprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Blauth
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