§ 61 HmbBesG - Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nach Entscheidung des Präsidiums der Hochschule bei besonders herausragenden Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 500 Euro monatlich erhalten. Ein nach § 9 gezahlter Sonderzuschlag ist auf die Zulage nach Satz 1 anzurechnen.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), in der jeweils geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. Eine nach Absatz 1 gezahlte Zulage ist auf diesen Betrag anzurechnen, höchstens jedoch bis zur Höhe von 130 Euro.