Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1992, Az.: BVerwG 7 B 149.91
Kommunale Selbstverwaltung; Erlaß einer Ortssatzung; Ersatzvornahme; Unterhaltungskosten für Gewässer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 149.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 05.06.1990 - AZ: 2 K 1508/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.1991 - AZ: 2 A 1371/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 92 WassG NRW
- Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 104a ff. GG
- § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG
- § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NW
- § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NW
- § 109 GO NW
Fundstellen
- DVBl 1993, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
- NWVBl 1993, 48-50
- NuR 1993, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 244-245
- ZfW 1993, 88-90
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine gesetzliche Regelung, die den Erlaß einer Ortssatzung durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme ermöglicht, verstößt nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie.
- 2.
Die in § 92 I 1 Nr. 2 NRWWassG vorgesehene Umlegung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer ist keine verfassungsrechtlich unzulässige Steuer oder Sonderabgabe.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 578,21 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Beschwerde bezeichnet die in § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes - LWG - vorgesehene Umlegung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässerstrecken als eine der Grundsteuer gleichartige "Regensteuer" und will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob es sich bei der Heranziehung der Grundstückseigentümer zu jenen Kosten um eine verfassungsrechtlich unzulässige Steuer oder Sonderabgabe handelt. Diese Frage ist jedoch bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig zu verneinen; sie kann daher die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen.
Die Kostenregelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG beruht auf der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach können die Länder bestimmen, daß die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Grundstücke im Einzugsgebiet obliegt. § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG ermächtigt mithin die Länder, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG inhaltlich näher umschriebene Pflicht zur Gewässerunterhaltung (= Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß) den Eigentümern der Grundstücke im Einzugsgebiet zu übertragen; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. BVerwGE 42, 210 [214]). Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtslage in Niedersachsen entschieden hat (a.a.O. S. 212 ff.), sind die Länder durch § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG u.a. dazu ermächtigt, die Eigentümer der Grundstücke im Einzugsgebiet zu einem gesetzlichen Unterhaltungsverband zusammenzuschließen, der die nötigen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten seiner Mitglieder durchführt. Eine ähnliche Regelung hat das Land Nordrhein-Westfalen in §§ 91, 92 LWG getroffen, indem es die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden übertragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG) und diesen zugleich die Möglichkeit eingeräumt hat, die entstehenden Kosten auf die Eigentümer der Grundstücke im Einzugsgebiet umzulegen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG). Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber den Gemeinden die Unterhaltungspflicht im Interesse der Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet übertragen habe, wodurch diesen Eigentümern eine an sich ihnen aufzuerlegende Pflicht abgenommen und so zugleich ein entsprechender Sondervorteil gewährt werde.
Bei diesem dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Verständnis der in Rede stehenden landesrechtlichen Regelungen kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Kostenregelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG weder um eine Steuer noch um eine sog. nichtsteuerliche Sonderabgabe handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 274 [297 ff.]; 67, 256 [274 ff.]; 82, 159 [178 ff.]) wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer Steuer nur unter einschränkenden Voraussetzungen (Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortung und gruppennützige Verwendung) zulässig ist. Unter Steuern sind Geldleistungen zu verstehen, die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistungen darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der die Leistungspflicht begründende Tatbestand zutrifft (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] [299]). Steuern werden mithin u.a. durch das Merkmal der "Voraussetzungslosigkeit", d.h. der Unabhängigkeit von einer Gegenleistung gekennzeichnet. In dieser Hinsicht stimmen die Steuern mit den Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein; gerade wegen dieser Übereinstimmung gerät die Sonderabgabe zwangsläufig in Konkurrenz mit dem Institut der Steuer, weshalb die Gefahr einer Aushöhlung oder Umgehung der für die Steuern geltenden Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) besteht (vgl. BVerfGE 81, 156 [186 f.]; Urteil des Senats vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103). Bei der in § 92 LWG vorgesehenen Pflicht der Grundstückseigentümer zur Erstattung der Kosten der Gewässerunterhaltung fehlt es indes an dem der Steuer und der Sonderabgabe gemeinsamen Merkmal der "Voraussetzungslosigkeit"; denn die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt - wie vom Berufungsgericht dargelegt - mit der Erfüllung der prinzipiell den Grundstückseigentümern selbst obliegenden Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes wird folglich entgegen der Annahme der Beschwerde durch die Erstattungspflicht nach § 92 LWG nicht berührt. Vielmehr wird diese Pflicht - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - ohne weitere finanzverfassungsrechtlich bedingte Einschränkungen durch die in § 29 WHG rahmenrechtlich näher vorgezeichnete Befugnis des Landesgesetzgebers zur Regelung der Gewässerunterhaltung gedeckt.
2.
Die Beschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Landesgesetzgeber die Kommunalaufsichtsbehörde ohne Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Erlaß einer Ortssatzung - hier: der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderlichen Abgabensatzung - ermächtigen darf. Auch zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht erst eines Revisionsverfahrens. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ist ein notwendiges Korrelat ihrer Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 6, 104 [118]; 78, 331 [341]) und soll gewährleisten, daß diese ihre Selbstverwaltungsbefugnisse im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausüben. Zu den herkömmlichen Mitteln der kommunalen Rechtsaufsicht gehört neben dem Erlaß von Beanstandungsverfügungen auch die Ersatzvornahme; damit wird der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der Gemeinde zu handeln, wenn diese einer gesetzlichen Handlungspflicht trotz Beanstandung nicht nachkommt. Da die rechtsetzende Tätigkeit der Gemeinde von der Rechtsaufsicht nicht ausgenommen ist, muß die Aufsichtsbehörde auch in diesem Bereich über entsprechende Eingriffsmöglichkeiten verfügen. Das bedeutet, daß eine etwaige gesetzliche Pflicht der Gemeinde zum Erlaß einer Ortssatzung von der Aufsichtsbehörde notfalls in gleicher Weise - nämlich durch ersatzweises eigenes Handeln - durchgesetzt werden kann wie jede andere gemeindliche Handlungspflicht. Die landesrechtliche Möglichkeit des Erlasses einer Ortssatzung durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme ist mithin notwendiger und selbstverständlicher Bestandteil der kommunalen Rechtsaufsicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits früher den Satzungsoctroi durch die Aufsichtsbehörde bei anderen Selbstverwaltungskörperschaften ohne weiteres als mit deren Selbstverwaltungsrecht vereinbar angesehen (vgl. Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 3.70 - Buchholz 451.45 § 75 HwO Nr. 1 - Handwerksinnung; Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 44.75 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 49 - Hochschule).
3.
Die übrigen Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts nach Art einer Revisionsbegründung als unrichtig anzugreifen. Mit derartigen Angriffen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 578,21 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer