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§ 105b AufenthG - Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Amtliche Abkürzung
AufenthG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12

1Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.