§ 16 BezVerwG - Wahlen und Abberufungen durch die Bezirksverordnetenversammlung
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt
- a)
die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 1),
- b)
die Bürgerdeputierten (§ 21),
- c)
alle ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,
- d)
die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes),
- e)
die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann vorzeitig abberufen
- a)
die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 3),
- b)
die Bürgerdeputierten (§ 24 Absatz 3),
- c)
die sonstigen von ihr gewählten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften,
- d)
die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 5 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes),
- e)
die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).