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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1972, Az.: VI ZR 29/71

Fußgänger auf der Fahrbahn; Bushaltestelle; Haltestelle von Omnibussen; Vertrauensgrundsatz; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr; Herabsetzen der Geschwindigkeit; Unerlaubte Handlung; Mitverschulden; Seitenabstand; Mindestabstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1972
Aktenzeichen
VI ZR 29/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 951-953 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Vertrauensgrundsatz, welcher bei dem Kraftfahrer hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens von Fußgängern im allgemeinen Anwendung findet, bedeutet aber nicht die Befreiung von der Pflicht, besondere Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und ihre Seitenbereiche zu richten, wenn sich auf ihrer Höhe eine Omnibushaltestelle befindet, an der sich ein gerade ankommender oder abfahrbereiter Linienbus aufhält.

Der Kraftfahrer hat sich dann rechtzeitig auf die Möglichkeit einzustellen, daß Fußgänger die Straße unvorsichtigerweise überqueren könnten.

In diesem Fall kann sich die Notwendigkeit einer erheblichen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ergeben.

Hinweis:

Abstand von 2 m von in Gegenrichtung haltenden Bus und "Anhaltegeschwindigkeit" einhalten; BGH (IV StR 62/68) VRS 35, 114; VerkMitt 1968, 69; NJW 1968, 1532.