Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1991, Az.: BVerwG 4 B 167.91
Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Außenbereich; Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens einer Gemeinde; Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 167.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.07.1991 - VGH 1 B 91.188
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus im Außenbereich. Die Gemeinde hat das Vorhaben befürwortet und ihr Einvernehmen erteilt. Der Beklagte hat den Vorbescheidsantrag abgelehnt, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Es sei zwar bereits geklärt, daß eine Zustimmung der Gemeinde nach § 36 BauGB die Baugenehmigungsbehörde nicht binde. Dabei müsse aber differenziert werden; im vorliegenden Fall handle es sich bei der Befürwortung durch die Gemeinde um eine echte Planungsentscheidung im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Es sei deshalb rechtsgrundsätzlich zu klären, ob und inwieweit bei einer solchen Planungsentscheidung der Gemeinde die Kontrollfunktion der Bauaufsichtsbehörde und der Gerichte im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt sei mit der Folge des Vorrangs der gemeindlichen Planungshoheit.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es trifft nicht zu, daß es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen zu einem nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben - generell oder jedenfalls, wie der Kläger meint, im vorliegenden Fall - um eine nur beschränkter Kontrolle zugängliche Planungsentscheidung der Gemeinde handelt. Der Gemeinde steht bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB ein Ermessen nur insoweit zu, als über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst - wie z.B. im Falle des § 34 Abs. 3 BauGB - nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein solcher Ermessensspielraum besteht im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB jedenfalls dann nicht, wenn das Vorhaben - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - öffentliche Belange beeinträchtigt. Auf die in Literatur und Rechtsprechung strittige Frage, ob ein Vorhaben, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und dessen ausreichende Erschließung gesichert ist, genehmigt werden muß oder nach pflichtgemäßem Ermessen auch abgelehnt werden kann (vgl. hierzu Taegen, Berliner Kommentar zum BauGB, RdNr. 37 zu § 35; Gaentzsch, Kommentar zum BauGB, 1991, RdNr. 18 zu § 35), kommt es daher nicht an. Ist aber das Vorhaben aus Rechtsgründen nach § 35 Abs, 2 BauGB nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4 = DÖV 1970, 349).
Zusätzlicher Klärungsbedarf besteht auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt der gemeindlichen Planungshoheit nicht. Diese besteht im wesentlichen in dem Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Die Gemeinde ist jedoch an die von ihr aufgestellten Bauleitpläne - hier also an den Flächennutzungsplan - gebunden, solange diese nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert worden sind. Ein einfacher Beschluß des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Flächennutzungsplans und stellt auch keine die Zulässigkeit des Vorhabens beeinflussende "Planungsentscheidung" dar (vgl. bereits Beschluß vom 5. September 1968 - BVerwG 4 B 154.67 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Hien
Lemmel