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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2009, Az.: 1 BvQ 7/09

Erledigung enes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.02.2009
Aktenzeichen
1 BvQ 7/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 22.12.2008 - AZ: 11 C 338/08.T
VGH Hessen - 22.12.2008 - AZ: 11 B 358/08.T
VGH Hessen - 22.12.2008 - AZ: 11 C 490/08.T
VGH Hessen - 15.01.2009 - AZ: 11 B 358/08.T
nachfolgend
BVerfG - 24.02.2009 - AZ: 1 BvR 189/09

Verfahrensgegenstand

Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 - 11 B 358/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen,
2. den Beschluss (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 - 11 B 358/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen,
3. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 11 C 338/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, anzuordnen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 189/09 erledigt.

Gründe

1

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.

2

Der Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 189/09, die die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zum Gegenstand hatte, erledigt.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Bryde
Schluckebier