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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1988, Az.: IVb ZB 177/88

Gesetzeswidrigkeit; Berufungsgericht; Rechtsmittelbeklagter; Prozesskostenhilfe; Versagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 177/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.06.1988

Fundstelle

  • NJW-RR 1989, 702-703 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit, wenn das Berufungsgericht den Rechtsmittelbeklagten die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 14. Dezember 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1988 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Der 1972 geborene, durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge gesetzlich vertretene Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem Vater, Zahlung von (noch) 21.591,67 DM. Er stützt die Forderung darauf, daß der Beklagte 1975 an mehreren Grundstücken für ihn einen unentgeltlichen Nießbrauch bestellt, die Mieteinnahmen aus dem Nießbrauch aber nicht an ihn abgeführt habe.

2

Das Landgericht hat der Klage in der damals streitigen Höhe teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war erfolglos. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil durch Urteil vom 10. Februar 1988 teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3

Nach der Zurückverweisung legte der Beklagte einen Prozeßvergleich vom 24. Januar 1986 vor, durch den die gesetzliche Vertreterin des Klägers und der Beklagte im Zuge ihres Ehescheidungsverfahrens vor dem Familiengericht eine umfassende Regelung ihrer beiderseitigen Ansprüche getroffen haben, in die sie auch die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen den Beklagten sowie die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Nutzungen aus dem Nießbrauch einbezogen haben.

4

Der Kläger, dem im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung bewilligt worden war, hat nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht auch für das weitere Verfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Durch - näher begründeten - Beschluß vom 14. Juni 1988 hat das Oberlandesgericht den Antrag abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr biete. Dazu hat das Gericht ausgeführt: Es spreche viel dafür, daß die Einkünfte aus dem Nießbrauch für den Unterhalt des Klägers verwendet worden, also nicht mehr vorhanden seien, § 1649 Abs. 1 BGB; daher stelle sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Frage, ob übrig gebliebene Einkünfte für den Unterhalt der Familie mit ihren sechs Kindern verwendet worden seien, § 1649 Abs. 2 BGB. Sollten aber dem Kläger noch rückständige Nießbrauchsbeträge zustehen, so sei eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch den Vergleich vom 24. Januar 1986 bis zur Volljährigkeit des Klägers gestundet worden; die Klage sei demgemäß jedenfalls zur Zeit nicht begründet.

5

Gegen den Beschluß hat der Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1988 hat das Oberlandesgericht der Gegenvorstellung keine Folge gegeben mit der - auf Rechtsprechung und Schrifttumsnachweise gestützten - Begründung,§ 119 Satz 2 ZPO sei nicht anwendbar, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden seien, die eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mehr rechtfertigten, zum Beispiel wenn etwas Neues vorgetragen sei, das offensichtlich zu einer anderen Entscheidung führe. Diese Voraussetzung liege hier vor; wäre dem Senat der Inhalt des Vergleichs vom 24. Januar 1986 vor Erlaß seines Urteils bekannt gewesen, dann hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Da der Vergleich erst nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof vorgelegt worden sei, sei eine neue Situation entstanden, die die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mehr rechtfertige.

6

Nach Erlaß dieses Beschlusses hat der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juni 1988 eingelegt. Er hält das Rechtsmittel - in entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO - trotz § 127 Abs. 2 ZPO für statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts verfassungsmäßige Grundsätze, nämlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, verletze, da er in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts vortragen könne.

7

Außerdem sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß durch den Vergleich vom 24. Januar 1986 neue Gesichtspunkte zu seinen Lasten aufgetaucht seien, "völlig unhaltbar"; falls das Oberlandesgericht dennoch an seiner Meinung festhalte, werde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 19. Oktober 1988 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe keinen Antrag gestellt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Beschwerde des Klägers "zunächst als zweite Gegenvorstellung" gegen seinen Beschluß vom 14. Juni 1988 behandelt und auch dieser aus den Gründen der Entscheidungen vom 14. Juni und vom 7. Oktober 1988 keine Folge gegeben. Alsdann hat es die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

8

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

9

Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe verweigert, findet keine Beschwerde statt,§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise unter dem von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze.

10

1.

Soweit der Kläger den Ansatz für eine Durchbrechung des§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einer entsprechenden Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. § 513 Abs. 2 ZPO läßt eine - an sich gesetzlich nicht vorgesehene - Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes gleichwohl zu, wenn sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Mit dieser Begründung wird letztlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, gerügt. Daher wird eine entsprechende Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO auch für Fälle erwogen, in denen der Beklagte im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht oder nicht schuldhaft den Zeitpunkt versäumt hat, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht (vgl. BVerfGE 60, 96, 99 m.w.N.), weil auch unter solchen Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - hier durch Annahme der Versäumung einer gesetzten Frist - geltend gemacht werde.

11

Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da hier weder eine Termin- noch eine Fristversäumung als Grundlage der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht kommt.

12

2.

Anknüpfungspunkt für die Zulassung eines nach dem Gesetz an sich nicht statthaften Rechtsmittels, mit dem ausnahmsweise ebenfalls eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze vorgebracht werden kann, kann hier nur das Kriterium der sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sein (vgl. BGH Beschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 = BGHR ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 Gesetzwidrigkeit, greifbare 1). Auch dieser Gesichtspunkt führt indessen unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.

13

a)

Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (hier § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vgl. auch § 567 Abs. 3 ZPO) unanfechtbare Entscheidung ist ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. dazu näher Beschluß vom 26. Mai 1988 aaO; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 = BGHR ZPO vor§ 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 1, jeweils m.w.N.; allgemein auch: BVerfGE 73, 322, 327).

14

b)

Das ist hier nicht der Fall. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten ist als solche dem Gesetz nicht fremd (§§ 114, 119 ZPO).

15

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch im übrigen nicht "schlechthin unvereinbar mit der geltenden Rechtsordnung" und deshalb "greifbar gesetzwidrig".

16

Es wird zwar die Auffassung vertreten, wenn ein Gericht einer Partei rechtliches Gehör versage, obwohl diese ausdrücklich dessen Gewährung verlange, dann sei die Ablehnung sachlich schlechthin unhaltbar, damit objektiv willkürlich und stelle eine greifbare Gesetzwidrigkeit dar (E. Schneider in Anmerkung zu dem Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 - EzFamR § 63 a FGG Nr. 1). Dazu braucht hier jedoch nicht Stellung genommen zu werden. Denn das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

17

Es begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn einer Prozeßpartei für das Rechtsmittelverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe verweigert und ihr damit die Möglichkeit genommen wird, sich durch einen bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt an dem Verfahren zu beteiligen und Anträge zu stellen. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen, daß es nicht grundgesetzwidrig ist und insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (oder des Gleichheitssatzes) darstellt, wenn § 114 ZPO die Bewilligung des Armenrechts und die vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts davon abhängig macht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; aus demselben Grund begegnet danach die Anwendung des§ 114 ZPO auch für die Rechtsverteidigung eines Beklagten grundsätzlich keinen Bedenken (BVerfGE 7, 53, 55, 56 m.w.N.; 35, 348, 354). Daran ändert nichts das Prinzip der Rechtsanwendungsgleichheit, nach dem die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt werden darf als die nicht bedürftige (BVerfGE 35 a.a.O. S. 355). Denn der unbemittelten Partei wird die Prozeßkostenhilfe kraft Gesetzes (trotz Armut) nur versagt, wenn das Gericht aufgrund einer nicht unbedingt erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung ihres Antrags festgestellt hat, daß er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfGE 10, 264, 268, 269). Ist das der Fall, dann bestehen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken, die beantragte Prozeßkostenhilfe, also die finanzielle Unterstützung der Prozeßführung ausöffentlichen Mitteln, zu versagen (vgl. BVerfGE 35 a.a.O. S. 355).

18

Die hiernach unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG an das Prozeßkostenhilfeverfahren zu stellenden Anforderungen hat das Oberlandesgericht erfüllt. Denn es hat sich in dem angefochtenen Beschluß mit dem Verteidigungsvorbringen des Klägers für das Berufungsverfahren auseinandergesetzt und hat die Erfolgsaussicht dieses Vorbringens - unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts einschließlich des nachträglich vorgelegten Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1986 - geprüft, bevor es die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat.

19

Bei dieser Sachlage rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers auf den vor dem Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang keine andere Entscheidung. Insoweit unterscheiden sich die Voraussetzungen des § 119 ZPO nicht von denen des § 114 ZPO, der für die erstinstanzlichen Verfahren einschließlich der Verfahren vor den Landgerichten gilt, bei denen ebenfalls Anwaltszwang herrscht (vgl. auch BVerfGE 9, 124, 131).

20

3.

Das Oberlandesgericht hat allerdings entgegen dem Wortlaut des § 119 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des im ersten Rechtszug erfolgreich gewesenen Klägers geprüft und diese verneint. Auch das begründet aber keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" seiner Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Beschwerde führen könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nämlich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts jeder vernünftigen, sachlichen Grundlage entbehre und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1987 aaO; BVerfGE 66, 324, 330; Beschluß vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 = DAVorm 1988, 1011, 1020, m.w.N.). So wird in der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 36, 281), und im Schrifttum weitgehend die Auffassung vertreten, daß der Grundsatz des § 119 Satz 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuläßt (vgl. etwa die Hinweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 119 Anm. 6 B c; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 119 Rdn. 31; s. auch BVerfGE 71, 122 ff). Als eine solche wird etwa der Fall behandelt, daß in der Zwischenzeit eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens eingetreten ist, die "die Rechtswohltat einer einstweiligen Kostenbefreiung" für den Rechtsmittelzug nicht mehr zu rechtfertigen vermag (BGHZ aaO). Da das Oberlandesgericht - aufgrund der nachträglichen Vorlage des Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1986 und der darin getroffenen Vereinbarungen über die Nutzungen des Nießbrauchs undüber die Unterhaltsansprüche des Klägers - einen derartigen Fall angenommen und diese Annahme im einzelnen begründet hat (insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 = FamRZ 1986, 150; dazu: BVerfGE 71, 122, 133 ff; auch E. Schneider aaO), liegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen vor, unter denen der angefochtene Beschluß als greifbar gesetzwidrig zu behandeln wäre.

21

Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, wie die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Oberlandesgericht im einzelnen rechtlich zu beurteilen wäre. Insoweit schließt § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht aus.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.000,00 DM.

Lohmann, Vorsitzender Richter
Portmann, Richter
Blumenröhr, Richter
Krohn, Richter
Nonnenkamp, Richter