Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1977, Az.: 3 AZR 570/76
Wartezeit; Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 570/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.05.1976 - 4 Sa 356/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 227 - 234
- DB 1977, 1608-1610 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1977, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 962 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1979, 242
Amtlicher Leitsatz
1. Sieht eine Versorgungsregelung vor, daß Altersversorgung nur Betriebsangehörige erhalten, die bis zum 65. Lebensjahr eine bestimmte Zeit dem Betrieb angehört haben, so ergeben sich folgende Auswirkungen:
a) Für die Betriebsangehörigen, die diese Voraussetzung erfüllen können, entsteht eine Versorgungsanwartschaft.
b) Für die Betriebsangehörigen, die bei ihrem Eintritt in das Arbeitsverhältnis die erforderliche Betriebszugehörigkeit nicht mehr erreichen können, bedeutet eine solche Klausel, daß sie nicht versorgungsberechtigt sind.
2. a) Eine derartige Abgrenzung des begünstigten Personenkreises durch Wartezeiten ist zulässig.
b) Betriebsangehörige, die nicht zu den Versorgungsberechtigten gehören, haben auch keinen Teilanspruch, wenn ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG endet.
3. Der in § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG vorgesehene Weiterlauf der Wartezeit gilt nur für die Fälle, in denen die Wartezeit bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbar war.