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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.07.1977, Az.: 3 AZR 158/76

Einleitung des Beteiligungsverfahren; Einleitender Personenkreis; Ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.07.1977
Aktenzeichen
3 AZR 158/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 09.12.1975 - 5 Sa 138/75

Fundstelle

  • DB 1977, 2288 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Beteiligungsverfahren nach PersVG BY Art. 61 Abs. 1 und PersVG BY Art. 62 Abs. 2 vom 21.11.1958 ist nur dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn es auch von dem Leiter der Dienststelle oder seinem ständigen Vertreter - bei Großen Kreisstädten vom Oberbürgermeister oder, in dessen Vertretung, von einem weiteren Bürgermeister oder, kraft Satzung (Geschäftsordnung), dem Personalreferenten - eingeleitet worden ist. Auch bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens muß für die Dienststelle ihr Leiter oder dessen ständiger Vertreter "handeln" (PersVG BY Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2). Andernfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung.

2. Der Leiter der Dienststelle (bei Großgemeinden der Oberbürgermeister) kann im Einzelfall einen anderen Bediensteten mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens beauftragen. Ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren liegt aber dann nicht vor, wenn der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme des Dienstherrn bereits aufgrund von Vorbesprechungen mit einem Bediensteten des Personalreferates (z.B. Personalsachbearbeiter) zustimmt, ohne daß das Beteiligungsverfahren vom Leiter der Dienststelle oder seinem ständigen Vertreter eingeleitet worden ist.