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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.11.1987, Az.: VII R 93/84

Zulässigkeit eines Antrags bei Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.11.1987
Aktenzeichen
VII R 93/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 385

Tatbestand

1

Auf den am 1. Oktober 1987 zugestellten Vorbescheid des Senats vom 1. September 1987 hat die T. Treuhandgesellschaft mbH/Steuerberatungsgesellschaft mit zwei fristgerecht eingegangenen Schreiben vom 27. Oktober 1987 - unterzeichnet "i.A. G . . ." - und vom 30. Oktober 1987 - unterzeichnet durch den Prozeßbevollmächtigten, Steuerberater H., einen der Geschäftsführer der T. Treuhandgesellschaft - namens der Klägerin "mündliche Verhandlung beim zuständigen Senat des Finanzgerichts X" beantragt.

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag ist, wie der Senat durch Beschluß auszusprechen hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, 141, BStBl II 1971, 812), unzulässig. Dies folgt daraus, daß er, wie Briefkopf und Fassung ("wir beantragen") ergeben, durch die T. Treuhandgesellschaft, nicht aber durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person gestellt worden ist (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 29. April 1977 VI K 1/76, BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502, und vom 20. Januar 1987 VI R 28/86, BFH/NV 1987, 387). Der Wortlaut des Antrags läßt es überdies mindestens zweifelhaft erscheinen, ob eine mündliche Verhandlung vor dem BFH begehrt wird, die allein das Ziel des Rechtsbehelfs gegen einen Vorbescheid der Revisionsinstanz sein kann (vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1975 III R 102, 118/73, BFHE 117, 207, 209, BStBl II 1976, 115). Ob der Antrag auch aus diesem Grunde unzulässig ist, kann indessen offenbleiben, weil sich die Unzulässigkeit bereits aus der Nichtbeachtung des Vertretungszwanges ergibt.

3

Da ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Vorbescheid als Urteil (§ 121, § 90 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung).