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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.01.1977, Az.: 5 RKn 32/76

Haushaltshilfe; Versagung; Haushalt des Versicherten; Möglichkeit zur Weiterführung des Haushalts; Begründung; Verweis auf Beurlaubung; Unangemessene Kosten; Kosten einer Ersatzkraft

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.01.1977
Aktenzeichen
5 RKn 32/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 43, 170 - 173
  • DB (Beilage) 1978, 7 (Volltext)
  • NJW 1977, 1119 (amtl. Leitsatz)
  • SozR 2200 § 185b Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der Krankenversicherungsträger Haushaltshilfe (RVO § 185b) nicht mit der Begründung versagen, daß sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können.

2. Soweit die Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft - über den Aufwendungsersatz hinaus - die Vergütung der Arbeitsleistung betreffen, sind sie nicht allein deswegen unangemessen iS von RVO § 185b Abs 2 S 2, weil die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist.

3. Der Krankenversicherungsträger darf bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigen, daß die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist; er muß aber auch alle anderen Umstände berücksichtigen, die unter sachgerechten Gesichtspunkten geeignet sind, die Höhe der Vergütung der Ersatzkraft wesentlich zu beeinflussen.