Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1986, Az.: BVerwG 2 WD 9/85
Bataillonskommandeur; MOT-Marsch; Trunkenheit der Kraftfahrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 9/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 21.01.1985 - AZ: N 13 VL 14/84
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Oberstleutnant ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Bataillonskommandeur befielt MOT-Marsch in Kenntnis der Trunkenheit der Kraftfahrer.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 19., 20. und 21. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker,
ferner
Oberst i.G. Dunkel, Oberstleutnant Faulhaber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Dr. Ehlers, München, als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 21. Februar 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Januar 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahin geändert, daß neben dem erkannten Beförderungsverbot von vier Jahren eine Gehaltskürzung von einem Zehntel der Dienstbezüge des Soldaten für die Dauer von 30 Monaten verhängt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat legte 1960 die Reifeprüfung ab und leistete dann vom 4. April 1960 bis zum 31. März 1961 den Grundwehrdienst. Nach einem zweisemestrigen Studium der Philologie trat er auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung als Offizieranwärter am 2. April 1962 erneut in die Bundeswehr ein. Am 6. April 1962 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und seine Dienstzeit zunächst bis zum Abschluß der für ihn vorgesehenen Ausbildung festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Er wurde in der Folgezeit regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Oberstleutnant.
Nach erfolgreichem Abschluß des Fähnrich- und Offizierlehrganges wurde der Soldat als Zugführer bei der ...-Kompanie ... und beim Panzergrenadierbataillon ... eingesetzt. Seit 1966 erfolgte unter Wechsel der Waffengattung seine Verwendung als Feldjäger. Vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1972 war der Soldat Kompaniechef der Feldjägerausbildungskompanie ... Er nahm erfolgreich am ... Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres teil und wurde seit dem 1. Oktober 1972 als Kompaniechef der 3./Feldjägerbataillon ..., dann als S 1/S 3-Offizier an der ...schule der Bundeswehr H., als stellvertretender Bataillonskommandeur und S 3-Stabsoffizier beim Feldjägerbataillon ..., sodann von Oktober 1978 an als Feldjägerstabsoffizier beim ... amt verwendet. Seit Oktober 1980 war der Soldat Kommandeur des Feldjägerbataillons .... Wegen der Vorfälle, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, wurde er von seinem Dienstposten abgelöst und zunächst vom 20. bis zum 31. August 1984 zum Stab des Wehrbereichskommandos ... kommandiert. Für einige Tage kehrte er dann auf seinen früheren Dienstposten als Kommandeur zurück, bis er durch Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 3. September 1984 mit Wirkung vom selben Tage nach § 120 Abs. 1 Satz 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Die Dienstenthebung wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 1984 wieder aufgehoben. Unter vorangehender Kommandierung ist der Soldat seit dem 1. April 1985 zur Truppenübungsplatzkommandantur B. versetzt und wird dort auf einem zbV-Dienstposten verwendet. Zum 31. März 1986 wird er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.
Der Soldat wurde seit dem Jahre 1967 mit "ziemlich gut" und "gut" beurteilt. Die letzte planmäßige Beurteilung vom 3. Oktober 1983 lautet auf "3 C". Der Soldat wird darin als leistungsstarker Offizier geschildert, der sein Bataillon schwungvoll und energisch führe, jedoch Empfindsamkeit gegenüber Kritik abbauen müsse. Er sei ein verantwortungsfreudiger, ehrgeiziger und einsatzbereiter Offizier mit einem hohen Leistungsanspruch an sich und die ihm unterstellten Soldaten. Er zeige sich entscheidungsfreudig und initiativ, zeitweilig aber auch in Situationen, in denen gelassenes Abwägen angemessener wäre.
Der Soldat hat drei förmliche Anerkennungen erhalten, und zwar 1967, weil er als Zugführer die Aufgaben des technischen Dienstes in vorbildlicher Weise erfüllt hatte, 1972, weil er als Kompaniechef einer Ausbildungskompanie überdurchschnittliche Ausbildungserfolge erzielt hatte, und 1978, weil er als S 3-Stabsoffizier auf dem Truppenübungsplatz B. eine Informationsveranstaltung mit Tatkraft und Umsicht mitgestaltet hatte.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Gedenkmedaille zur Erinnerung an die Hilfeleistung bei der Waldbrandkatastrophe 1975, das Tätigkeitsabzeichen "Ordnungsdienst" in Gold sowie das Springerabzeichen zu tragen.
Die Auszüge aus Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine negativen Eintragungen über den Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich in der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes auf monatlich ca. 5.450 DM brutto, ca. 4.600 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Soldat ist seit dem 6. April 1966 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter im Alter von derzeit 17 und 15 Jahren hervorgegangen; eine weitere Tochter ist nach der Geburt verstorben. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 23. August 1984 durch Übergabe an den Soldaten am 24. August 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 28. September 1984 folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- 1.
Er habe auf dem Truppenübungsplatz E. wenige Stunden vor einem von ihm als Kommandeur des Feldjägerbataillons ... für den späten Abend des 12. Juli 1984 geplanten Überraschungsalarm für das Bataillon den zum Teil erheblichen Alkoholgenuß seiner Offiziere und Hauptfeldwebel aus Anlaß eines Umtrunks, zu dem sein Stellvertreter mit seiner Genehmigung eingeladen hatte, gebilligt;
- 2.
nach Auslösen des Alarms gegen 22.00 Uhr des 12. Juli 1984 habe er auf dem Truppenübungsplatz E. den Kompaniechefs, die ihm gemeldet hätten, ihre Soldaten seien alkoholbedingt nicht fahrtüchtig, unter Nichtbeachtung der Nr. 122 der ZDv 43/2 befohlen, bei dem Marsch mit Kraftfahrzeugen solche Soldaten als Kraftfahrer einzusetzen, die am wenigsten Alkohol getrunken hätten.
Als ihm später gegen 23.00 Uhr auf dem Kraftfahrzeugabstellplatz erneut und zum Teil eindringlich durch Kompaniechefs gemeldet worden sei, Soldaten ihrer Kompanie seien alkoholbedingt nicht fahrtüchtig, habe er mit der Bemerkung "man brauche ihm nicht alles mehrfach zu melden" und "es sei Krieg" auf der Durchführung des Marsches bestanden.
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 21. Januar 1984 des vorgeworfenen Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 7, § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 12, § 10 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.
Gegen dieses ihm am 27. Februar 1985 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. März 1985, der bei der Truppendienstkammer am selben Tage eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat sie auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, gegen den Soldaten eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer habe im Ergebnis Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verkannt. Wie aus dem Erlaß "Trunkenheit am Steuer" (ZDv 14/3 B 171) hervorgehe, bewerte der Dienstherr Alkoholgenuß in Verbindung mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen regelmäßig als schweres Dienstvergehen. Dementsprechend habe kürzlich die Kammer bei einer Trunkenheitsfahrt eines Hauptmanns mit einem Dienstkraftfahrzeug ein einjähriges Beförderungsverbot verhängt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt und die besondere Dienststellung des Soldaten verlangten jedoch eine strengere Betrachtungsweise. Bei dem Soldaten, der unter Nichtbeachtung der einschlägigen, als grundsätzliche Führungsbefehle geltende Dienstvorschriften durch seine eigenen Befehle bewirkt habe, daß sich Fahrer alkoholisiert ans Steuer von Dienstkraftfahrzeugen setzen mußten, sei ein derartiger Mangel an Pflichtentreue, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit zu verzeichnen, daß er in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar sei. Zu Recht habe die Kammer in der Begründung ihres Urteils die Geeignetheit des Soldaten für seine Verwendung auf Grund der Führungsfehler in Frage gestellt und in den Ausführungen zur Maßnahmebemessung auf sein hartnäckiges Beharren und seine Uneinsichtigkeit verwiesen.
Der Kammer könne aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie eine Dienstgradherabsetzung primär nur unter generalpräventiven Gesichtspunkten erwogen habe. Nicht nur die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, sondern gerade der aufgezeigte Persönlichkeitszug des Soldaten hätten vielmehr eine Dienstgradherabsetzung auch aus spezialpräventiven Erwägungen zwingend erfordert, wobei die von der Kammer angeführten Milderungsgründe allenfalls für den Umfang der Degradierung bedeutsam seien.
Der Soldat hat gegen das ihm am 26. Februar 1985 zugestellte Urteil mit einem beim Bundesverwaltungsgericht am 26. März 1984 eingegangenen undatierten Schriftsatz seines Verteidigers Berufung in vollem Umfang einlegen lassen. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Die Kammer sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Soldat am 8. Juli 1984 gegen 18.00 Uhr seine Soldaten im Rahmen eines Bataillonsappells zur Mäßigung beim Genuß alkoholischer Getränke während des Übungsplatzaufenthaltes aufgefordert, jedoch ein Alkoholverbot nicht ausgesprochen habe, da zugleich der kameradschaftliche Zusammenhalt gefördert und vertieft werden sollte. Die Kammer habe allerdings übersehen, daß der Soldat bei dem Appell ausdrücklich befohlen habe, täglich nicht mehr als ein bis zwei Flaschen Bier zu konsumieren. Das Ersturteil gehe auch zu Unrecht davon aus, der Soldat habe sich auf die Befolgung dieses Befehls nicht verlassen dürfen; denn damit werde generell der Grundsatz von Befehl und Gehorsam in Frage gestellt. Weiterhin habe die Kammer zunächst zutreffend festgestellt, der Soldat habe dem auf den 12. Juli 1984, 18.00 Uhr, festgesetzten Umtrunk für alle Offiziere und Hauptfeldwebel nur nach der Überlegung zugestimmt, daß dieser Teilnehmerkreis von etwa 40 Personen bei der für den späteren Abend geplanten Alarmübung wohl nicht als Kraftfahrer in Betracht komme. Unzutreffend sei die Kammer jedoch davon ausgegangen, der Soldat sei vor der Genehmigung des Umtrunks durch seinen Stellvertreter auf die bevorstehende Alarmübung hingewiesen worden. Das Gericht habe irrig der Einlassung des Soldaten, der dies niemals zugegeben habe, keinen Glauben geschenkt, sondern sich auf Zeugenaussagen, mit denen der Befehlshaber im Wehrbereich ... habe gedeckt werden sollen, gestützt. Der Soldat habe nämlich auf Grund der Anwesenheit des Befehlshabers am 10. Juli 1984 zu Recht davon ausgehen können, dieser würde den Umtrunk trotz des später stattfindenden Alarms - zumindest stillschweigend - billigen.
Unrichtig sei die in dem Urteil enthaltene Feststellung, die Soldaten des Bataillons seien während des Umtrunks ohne straffe Dienstaufsicht gewesen. Die Dienstaufsicht über die einzelnen Soldaten habe auch an jenem Abend nicht in erster Linie dem Soldaten, sondern den Kompaniechefs und Unterführern oblegen. Der Soldat habe insoweit seiner eigenen Dienstaufsichtspflicht durch den Befehl vom 8. Juli und den am Abend des 12. Juli 1984 unternommenen Gang durch sämtliche Teile des Bataillons hinreichend Genüge getan.
2.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Bei den Feststellungen zu diesem Punkt habe es das Truppendienstgericht mehrfach an der für die Beweiserhebung und -würdigung erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Der Kammer seien insbesondere Widersprüche der Belastungszeugen entgangen. Auch sei die vorgenommene Verteilung von Glaubwürdigkeit und Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht werde etwa in dem Urteil davon ausgegangen, der Soldat habe bei der Befehlsausgabe gegen 22.30 Uhr dem Zeugen Major M. erwidert: "Die Marschbereitschaft wird hergestellt. Teilen Sie die Soldaten ein, die am wenigsten Alkohol getrunken haben." Der Soldat habe lediglich befohlen, "Die Marschbereitschaft wird hergestellt", habe aber die Ausführung dieses Befehls den Kompaniechefs überlassen. Die Kammer habe dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt, sondern sich auf die widersprüchliche Aussage des Zeugen Hauptmann K. gestützt, obwohl die bei der Befehlsausgabe anwesenden Zeugen Major S. und Oberstleutnant L. die vorgenannte Äußerung nicht gehört hätten. Selbst der Hauptbelastungszeuge Major M. habe die Aussage des Zeugen Hauptmann K. nicht bestätigen können. Er habe lediglich gehört, daß der Soldat befohlen habe, die Soldaten auszusuchen, die noch fahren könnten. Darüber hinaus habe in der Beschwerde des Zeugen Major M., die Auslöser für das disziplinargerichtliche Verfahren gewesen sei, ein entsprechender Hinweis auf diesen Teil des Befehls gefehlt, so daß die Vermutung naheliege, diese den Soldaten belastende Aussage sei erst später ersonnen worden. Die Kammer habe ferner nicht davon ausgehen dürfen, der Zeuge Hauptmann B. habe ebenfalls gemeldet, seine Soldaten hätten stark getrunken und könnten keine Fahrzeuge mehr führen. Der Soldat habe eine derartige Meldung nicht gehört, ebensowenig wie der Zeuge Oberstleutnant L., so daß auf Grund der widersprüchlichen Aussage des Zeugen Major S. und der wenig beweiskräftigen Aussage des Zeugen Hauptmann K. davon ausgegangen werden müsse, daß Hauptmann B. keine derartige Meldung gemacht habe.
Das Gericht habe ferner nicht davon ausgehen dürfen, daß auf dem Kraftfahrzeugabstellplatz auch der Zeuge Hauptmann B. eine Meldung über den Alkoholkonsum der Soldaten erstattet habe. Dieser erstmals in der Hauptverhandlung gemachten Aussage des Zeugen stünden die Aussagen der Zeugen Oberleutnant B. und Obergefreiter St. entgegen, die beide von einer solchen Meldung nichts gehört hätten. Selbst Major M. sei sich nicht sicher gewesen, ob Hauptmann Benke überhaupt auf dem Kraftfahrzeugabstellplatz gewesen sei. Der Soldat räume zwar ein, daß Major M. ihm auf dem Kraftfahrzeugabstellplatz gemeldet habe, die ihm unterstellten Soldaten hätten Alkohol getrunken. Er bestreite jedoch, daß ihm Major M. zusätzlich gemeldet habe, seine Soldaten seien auf Grund des Alkoholgenusses nicht fahrtüchtig. Das Gericht habe in Major M. einem Zeugen geglaubt, der selbst zugegeben habe, stark betrunken gewesen zu sein.
Weiterhin habe die Kammer die Einlassung des Soldaten, er habe nicht unbedingt auf der Durchführung eines Kfz-Marsches bestanden, zu Unrecht auf Grund der Aussagen der Zeugen Oberstleutnant L., Major M., Hauptmann B., Oberleutnant B., Major S., Hauptmann K. und Major To. als widerlegt angesehen. Die Kammer habe dabei die Problematik der Alarmübung mit dem Ausbildungszweck der Mob-Alarmstufe in keiner Weise gewürdigt. Ausbildungszweck dieser Alarmstufe sei es nämlich, Personal aus gefährdeten Kasernen zu retten. Der Soldat räume zwar ein, daß diese Alarmstufe ein Mitführen der Kraftfahrzeuge durchaus zulasse und dies auch angestrebt gewesen sei. Der Übungszweck dieser Alarmstufe, den der Soldat zuvor allen seinen Kompaniechefs erklärt habe, wäre jedoch auch durch einen Fußmarsch zu erreichen gewesen. Der Soldat hätte deshalb, wenn er die vermeintlichen Meldungen erhalten hätte, die Übung durchaus auch ohne Kraftfahrzeuge durchführen können. Auch Kraftfahrer der 1. Kompanie, die unbestritten keinen Alkohol getrunken hatten, hätten eingesetzt werden können.
Unzutreffend sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen worden, daß es während des anschließenden Nachtmarsches zu einigen Vorfällen gekommen sei. Die Kammer habe sich hier auf die Aussage des Zeugen Oberfeldwebel Gr. gestützt, der jedoch lediglich die unzureichenden Eindrücke von jungen und unerfahrenen Mannschaftsdienstgraden wiedergegeben habe. Demgegenüber hätten die Zeugen Oberstleutnant L., Major S. und Oberleutnant B. übereinstimmend bekundet, der Marsch sei ordentlich verlaufen.
Nicht zutreffend sei hinsichtlich des Schuldvorwurfs die Annahme der Kammer, der Soldat habe erkennen müssen, daß bei den ihm unterstellten Soldaten deutliche Hinweise auf Alkoholisierung vorgelegen hätten. Auf derartige Hinweise sei es deshalb nicht angekommen, weil für den Personaltransport genügend nüchterne Fahrer zur Verfügung gestanden hätten. Unabhängig davon habe die Kammer davon ausgehen müssen, daß der Soldat den möglicherweise alkoholisierten Zustand der Soldaten nicht bemerkt habe. Der einzige Hinweis auf eine Alkoholisierung, den der Soldat hätte ernstnehmen müssen, sei durch ein falsches Kommando des Kompaniefeldwebels der 4. Kompanie, des Zeugen Hauptfeldwebel W., entstanden, das jedoch nicht alkoholbedingt erfolgt sei. Auch die Feststellungen der Kammer, der alkoholisierte Zustand des Zeugen Major M. hätte für den Soldaten ein deutlicher Hinweis sein müssen, sei durch keine einzige Zeugenaussage bestätigt worden. Für die Teilnehmer des von dem Soldaten genehmigten Umtrunks seien im Durchschnitt 1,33 l Bier ausgeschenkt worden, so daß es unerfindlich sei, wie das Truppendienstgericht bei dem dreistündigen Umtrunk von einem "gesteigerten Alkoholkonsum" habe ausgehen können. Sollten aber die Teilnehmer des Umtrunks nach der Beförderungsfeier noch weiter dem Alkohol zugesprochen haben, dann wäre hierdurch gegen den am 8. Juli 1984 erteilten Befehl verstoßen worden, täglich nicht mehr als ein bis zwei Flaschen Bier pro Abend außerhalb von kameradschaftlichen und dienstlichen Veranstaltungen zu trinken.
Auch habe die Tatsache, daß schließlich ein Kraftfahrzeugmarsch durchgeführt worden sei, im Verantwortungsbereich der Kompaniechefs gelegen; denn für den Kommandeur habe keine Veranlassung mehr zum Eingreifen bestanden, nachdem ihm die Kompaniechefs bei laufenden Motoren Marschbereitschaft gemeldet hätten.
Letztlich sei die Kammer auch zu Unrecht von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen, da die HDv 101/2 Nr. 149 verlange, daß Übungen der Übungstruppe gegenüber geheimgehalten werden müßten. Demzufolge habe ein generelles Alkoholverbot für den 12. Juli 1984 nicht ausgesprochen werden können, da dadurch Sinn und Zweck eines Überraschungsalarms unterlaufen worden wären. Zudem sei es im Hinblick auf einen Ernstfall wirklichkeitsfremd anzunehmen, daß Alarmmaßnahmen mit alkoholisierten Soldaten nicht durchgeführt werden sollten.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).
2.
Während die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts nach ausdrücklicher Erklärung und Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, ist die des Soldaten in vollem Umfang eingelegt; denn er greift die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts an und begehrt seinen Freispruch. Als die weitergehende Berufung bestimmt die des Soldaten den Umfang der Nachprüfung durch das Berufungsgericht. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Von den beiden Berufungen erwies sich nur die des Wehrdisziplinaranwalts als begründet.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann Ba., Hauptmann Bi., Generalmajor ... Bo. Oberstleutnant der Reserve Fa., Oberfeldwebel Gr., Oberfeldwebel Ju., Hauptfeldwebel Ku., Hauptmann Ma., Unteroffizier der Reserve Mi., Oberst i.G. ... Ne., Brigadegeneral Rö., Oberstleutnant der Reserve Sch., Hauptmann Sp., Obergefreiter St., Oberleutnant Th., Major To., Hauptfeldwebel W. und Feldwebel Wi. sowie auf Grund der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptmann Be., Oberleutnant B., Hauptfeldwebel Ge., Oberfeldwebel Kl., Hauptmann K., Oberstleutnant L., Major M., Major S. und Oberfeldwebel Wi. folgenden Sachverhalt festgestellt und wie folgt rechtlich gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Entsprechend der Jahresausbildungsplanung sollte das Feldjägerbataillon ..., dessen Kompanien im Bereich des Wehrbereichs ... disloziert sind, in der Zeit vom 7. bis 13. Juli 1984 auf dem Truppenübungsplatz E. zusammengezogen werden. Tatsächlich trafen die Einheiten jedoch aus dienstlichen Gründen zu unterschiedlichen Zeiten dort ein, so daß das Bataillon erst am 8. Juli 1984 versammelt war, wobei Teile der Kompanien fehlten, die zu anderweitigen dienstlichen Zwecken eingesetzt waren. Als erste war bereits am 6. Juli 1984, einem Freitag, die 1. Kompanie unter Hauptmann K. dort eingetroffen. Diese Kompanie führte in der Nacht zum 8. Juli 1984 auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes eine Alarmübung in Form eines MOT-Marsches unter erschwerten Bedingungen - Nachtmarsch ohne Beleuchtung und mit Tarnstufen - durch. Der Marsch war bei Tageslicht vorgeübt worden, damit sich die Fahrer an das Kolonnenfahren, insbesondere die Einhaltung von Abstand und Geschwindigkeit gewöhnen konnten, und verlief im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel erfolgreich.
Am Sonntag, dem 8. Juli 1984, hielt der Soldat, der an diesem Tag auf dem Truppenübungsplatz eingetroffen war, gegen 18.00 Uhr einen Bataillonsappell ab. Er gab zunächst Sinn und Zweck des Übungsplatzaufenthaltes bekannt und erteilte Anweisungen für das Verhalten der Einheiten und der einzelnen Soldaten.
Dabei forderte er sie auch zur Mäßigung beim Genuß alkoholischer Getränke auf. Er sprach jedoch bewußt kein absolutes Alkoholverbot für die Dauer des Übungsplatzaufenthaltes aus, da diese Zeit auch zur Förderung und Vertiefung des kameradschaftlichen Zusammenhalts genutzt werden sollte. Ob der Soldat dabei als Begrenzung für den Alkoholkonsum nach Dienstende außerhalb der offiziellen Kameradschaftsabende ein bis zwei Flaschen Bier angegeben hat, ließ sich nicht mehr feststellen.
Nach dem Bataillonsappell sprach der Soldat seinen Stellvertreter - damals noch Major - L. darauf an, wann die alljährlich stattfindende nächtliche Alarmübung durchgeführt werden könne. L. schlug ihm daraufhin den 12. Juli 1984 vor, da die anderen Termine belegt seien. Am nächsten Tag, dem 9. Juli 1984, nahm der Soldat an einer Kommandeurtagung des Befehlshabers im Wehrbereich ... in L. teil und kehrte erst am frühen Nachmittag des 10. Juli 1984 zurück. Entweder schon bei der ersten Besprechung oder nach Rückkehr des Soldaten wurde als Termin für die Alarmübung der 12. Juli 1984 festgelegt. Auf Grund des guten Übungsergebnisses der 1. Kompanie sollte die Übung jedoch nicht, wie im Jahre zuvor, als Fußmarsch, sondern als MOT-Marsch bei Nacht durchgeführt werden. Dem Hinweis des Zeugen L., daß dann für den Abend, an dem der Alarm stattfinden sollte, ein Alkoholverbot ausgesprochen werden müsse, begegnete der Soldat mit dem Argument, daß die Übung lediglich auf dem Truppenübungsplatz stattfände und angemeldet würde, daß ein Alkoholverbot hingegen den Überraschungseffekt des Alarms vereiteln würde. L. gab sich damit zufrieden. Er bereitete den Alarm vor und meldete die Übung bei der Truppenübungsplatzkommandantur an. Von dort erfolgte auch die Zuweisung der Marschstrecke mit der Auflage, Sicherheitskontrollpunkte einzurichten, um zu gewährleisten, daß während des Nachtmarsches öffentlicher Straßenverkehr ausgeschlossen sei.
Am Nachmittag des 10. Juli 1984 erschien der Befehlshaber im Wehrbereich ... auf dem Truppenübungsplatz zur Inspektion des Bataillons. Auf dem Schießstand, wo sich die Einheiten gerade zur Schießausbildung aufhielten, erfolgte zunächst eine allgemeine Einweisung des Befehlshabers in den Ablauf des Übungsplatzaufenthaltes. Da an diesem Nachmittag auch überraschend die Urkunde über die Beförderung des Zeugen L. zum Oberstleutnant eingetroffen war, bat der Soldat den Befehlshaber, diesem die Urkunde auszuhändigen. Es gab dazu eine kleine Feier im Lager, bei der belegte Brote aus der regulären Truppenverpflegung bereitgestellt wurden und insgesamt drei Flaschen Sekt und ein Kasten Bier zur Verfügung standen. Während der Beförderungsfeier bat Oberstleutnant L. den Soldaten, die Unteroffiziere und Hauptfeldwebel des Bataillons zu einem Umtrunk, bei dem er ein Faß Bier spendieren wolle, einladen zu dürfen. Als einzigen noch möglichen Termin schlug er den 12. Juli 1984, den letzten Abend des Truppenübungsplatzaufenthaltes, vor. Gleichzeitig machte er den Soldaten jedoch darauf aufmerksam, daß für diesen Abend ein Alarm geplant sei, und bot eine Verlegung der Feier auf einen späteren Termin an. Ob dieses Gespräch unter vier Augen stattgefunden oder der noch anwesende Befehlshaber im Wehrbereich ... es mitgehört hat, ließ sich nicht mehr feststellen. Der Soldat genehmigte jedenfalls die Beförderungsfeier für den 12. Juli 1984, 18.00 Uhr, nachdem er überlegt hatte, daß bei einem erwarteten Teilnehmerkreis von ca. 40 bis 45 Personen ein Faß Bier keine negativen Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Soldaten haben könne, zumal dieser Personenkreis bei der späteren Nachtübung nicht als Kraftfahrer in Betracht komme. Der Befehlshaber verließ schließlich gegen 19.00 Uhr den Truppenübungsplatz; damit war die Beförderungsfeier des 10. Juli 1984, an der ungefähr 20 Personen teilgenommen hatten, beendet. Das Bataillon nahm hierauf an dem Nachtschießen teil, das bis ca. 3.00 Uhr morgens dauerte.
Die Beförderungsfeier am 12. Juli 1984, zu der der Zeuge Lorenz unter Bereitstellung eines 50-1-Fasses Bier eingeladen hatte, begann gegen 18.00 Uhr. Wegen des schönen Wetters fand der Umtrunk im Freien vor dem Offizierheim des Truppenübungsplatzes statt. Die Teilnehmerzahl - alle auf dem Truppenübungsplatz anwesenden Kompaniechefs und Hauptfeldwebel der Einheiten - betrug insgesamt 40 bis 43 Personen. Hauptmann K., dem Chef der 1. Kompanie, war vor Beginn des Umtrunks von Oberstleutnant L. eröffnet worden, daß in der Nacht ein Alarm stattfinden werde und er mit seiner Kompanie die Strecken- und Kontrollposten zu stellen habe. Daraufhin ließ K. in seiner Kompanie ein Alkoholverbot für diesen Abend aussprechen und verhielt sich selbst zurückhaltend beim Biertrinken. Die übrigen Teilnehmer an der Beförderungsfeier sprachen in unterschiedlichem Maße dem Bier, das als einziges Getränk zur Verfügung stand, zu. Gegen 20.00 Uhr war das Faß geleert. Da einige Hauptfeldwebel, die erst später zur Feier gekommen waren, von dem Faß Bier nur wenig erhalten hatten, genehmigte der Soldat, daß auf Kosten des Zeugen L. noch ein Kasten Bier geholt wurde. Oberstleutnant L. wies bei dieser Gelegenheit den Soldaten erneut auf die bevorstehende Alarmübung hin. Dieser entgegnete ihm, daß die anwesenden Offiziere und Hauptfeldwebel nicht als Fahrer bei dem bevorstehenden MOT-Marsch eingesetzt würden. Er verließ sodann die Feier gegen 20.30 Uhr und besuchte die Sanitätssoldaten seines Bataillons. In den Kompanien wurde zu dieser Zeit ebenfalls lautstark gefeiert und Alkohol getrunken. Da man an diesem Abend den Übungsplatzaufenthalt "ausklingen" lassen wollte, gesellten sich auch einige Teilnehmer der Beförderungsfeier noch zu den bestehenden Runden in den Einheiten und tranken weiter Alkohol. Wegen des Rückmarsches am nächsten Tag war jedoch in den Kompanien für 22.00 Uhr Zapfenstreich befohlen worden.
Der Soldat hat sich auch in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, ein Alkoholverbot für den 12. Juli 1984 habe nicht ausgesprochen werden können, weil sonst der Überraschungseffekt für den geplanten Nachtmarsch entfallen und dadurch der Ausbildungszweck gefährdet gewesen wäre.
Dieser habe gerade in der Übung bestanden, ohne Vorbereitung in schnellstmöglicher Zeit das Lager zu verlassen. Andererseits habe nur mehr dieser Termin zur Verfügung gestanden, um die für die kameradschaftliche Verbundenheit des Bataillons wünschenswerte gemeinsame Beförderungsfeier durchzuführen. Er habe schon deshalb keine Bedenken gegen die Beförderungsfeier gehabt, weil die auf jeden Teilnehmer entfallende Alkoholmenge relativ gering gewesen und niemand aus dem Teilnehmerkreis als Kraftfahrer in Betracht gekommen sei. Im übrigen habe er auch durch sein beim Bataillonsappell am 8. Juli 1984 ausgesprochenes Verbot, nach Dienst mehr als ein bis zwei Flaschen Bier zu trinken, einem Alkoholmißbrauch in den Kompanien vorgebeugt. Schließlich habe auch am 10. Juli 1984 eine Beförderungsfeier mit Alkoholkonsum stattgefunden, gegen den der anwesende Befehlshaber im Wehrbereich ... nichts einzuwenden gehabt habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß anschließend ein Nachtschießen stattfinden sollte. Der Befehlhaber habe überdies mitgehört, daß am 12. Juli 1984 dem geplanten Nachtmarsch eine weitere Beförderungsfeier, zu der Oberstleutnant L. eingeladen habe, vorangehen sollte, ohne dagegen Bedenken zu äußern. Um so weniger habe er, der Soldat, Anlaß gehabt, von der Beförderungsfeier am 12. Juli 1984 abzusehen.
Diese Einlassung kann den Soldaten nicht entlasten. Wenn er es für notwendig hielt, die geplante Alarmübung geheimzuhalten, und aus diesem Grunde kein Alkoholverbot für den 12. Juli 1984 erließ, dann durfte er jedenfalls keine vorangehende Feier zulassen, bei der Alkohol getrunken wurde. Seine Überlegung, bei der Menge der zur Verfügung stehenden Alkoholika entfalle auf den einzelnen Teilnehmer nur ein tolerantes Quantum, berücksichtigte nicht die Erfahrungstatsache, daß die Anwesenden unterschiedliche Mengen Alkohol tranken und daß sie - wie es später tatsächlich geschah - in ihren Einheiten danach noch weiteren Alkohol konsumierten. Die Erwägung, niemand aus dem Teilnehmerkreis komme als Kraftfahrer in Betracht, war - wie sich später herausstellte - nicht einmal zutreffend, hätte aber auch dann den Alkoholkonsum nicht zu rechtfertigen vermocht; denn nicht nur die Kraftfahrer, sondern auch das Führungspersonal des Bataillons hatten bei der Nachtübung nüchtern zu sein. Schließlich war es naiv anzunehmen, während der Beförderungsfeier, bei der - wie in den Einheiten bekannt war - die Offiziere und Hauptfeldwebel des Bataillons Alkohol tranken, werde in den Kompanien nicht oder nur wenig dem Alkohol zugesprochen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Soldat bei dem Bataillonsappell am 8. Juli 1984 den erlaubten Alkoholgenuß nach Dienstschluß auf ein bis zwei Flaschen Bier begrenzt oder nur eine allgemeine Mäßigung beim Alkoholgenuß empfohlen hatte. Auf keinen Fall konnte er sich auf die Einhaltung dieser Empfehlung blindlings verlassen. Gerade das Beispiel der feiernden Offiziere und Hauptfeldwebel des Bataillons mußte die übrigen Kompanieangehörigen in den Glauben versetzen, eine Alarmübung sei nicht mehr zu erwarten, und der Truppenübungsplatzaufenthalt praktisch abgeschlossen. Daher ist es verständlich, daß man den Übungsplatzaufenthalt "ausklingen" lassen wollte und dies auch mit reichlichem Alkoholgenuß tat.
Der Soldat kann sich auch nicht darauf berufen, der Befehlshaber im Wehrbereich ... trage als höherer Vorgesetzter die Verantwortung für die Beförderungsfeier am 12. Juli 1984. Weder die Tatsache, daß am 10. Juli 1984 eine Beförderungsfeier dem Nachtschießen vorangegangen war, noch der Umstand, daß der Befehlshaber möglicherweise von der Planung für den 12. Juli 1984 gehört hatte, sind geeignet, die Beförderungsfeier an diesem Tag zu rechtfertigen. Die Beförderungsfeier am 10. Juli 1984 unterschied sich nämlich von der des 12. Juli 1984 grundlegend. Bei jener waren die Getränke - ein Glas Sekt zum Anstoßen und eine Flasche Bier zum Abendbrot - jedem Teilnehmer zugeteilt, so daß ein unkontrolliertes Trinken schon aus diesem Grunde entfiel. Ferner waren zur Aufsicht bei dem Nachtschießen nur wenige Offiziere eingeteilt, die dies auch wußten und aus diesem Grunde bei der Feier entweder keinen oder nur in ganz geringem Maße Alkohol tranken. Unter diesen Umständen brauchte der Befehlshaber keine Bedenken gegen diese Feier zu haben, die im übrigen der Soldat organisiert hatte. Auf keinen Fall aber war der Befehlshaber verantwortlich für die Beförderungsfeier des 12. Juli 1984. Selbst wenn er das Gespräch zwischen dem Soldaten und Oberstleutnant L. mitgehört haben sollte, übertrug ihm dies keine Verantwortung für die Dienstplangestaltung am 12. Juli 1984, deren Einzelheiten er nicht kannte und deren Zulässigkeit er daher auch nicht beurteilen konnte, ganz abgesehen davon, daß er nicht von vornherein annehmen konnte, der Soldat werde die Alarmübung selbst mit betrunkenen Kraftfahrern durchführen.
Mit der Genehmigung der Beförderungsfeier am 12. Juli 1984 hat der Soldat vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen; denn er mußte als Bataillonskommandeur alles unterlassen, was die Durchführung des geplanten Alarms behindern konnte. Dazu gehörte vor allem, daß er keinen vorangehenden Alkoholkonsum des verantwortlichen Führungspersonals des Bataillons duldete. Er hat dadurch auch vorsätzlich die Fürsorgepflicht verletzt (§ 10 Abs. 3 SG); denn er hat durch die Genehmigung des Alkoholkonsums während der Beförderungsfeier die Offiziere und Hauptfeldwebel der Einheiten in Sicherheit gewiegt und sie zu der Annahme gebracht, es werde kein Nachtalarm stattfinden, so daß sie nicht nur während der Beförderungsfeier selbst, sondern auch anschließend noch Alkohol tranken und sich damit unfähig zu weiterer Dienstleistung machten. Schließlich ist der Soldat dadurch auch vorsätzlich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Nach Rückkehr von der Beförderungsfeier am 12. Juli 1984 gegen 21.00 Uhr stellten die Kompaniechefs - mit Ausnahme von Hauptmann K. - fest, daß auch in den Kompanien im Verlauf des Abends zum Teil erheblich Alkohol getrunken worden war. Die Soldaten saßen in Gruppen vor den Unterkunftsblocks, grillten und tranken Alkohol. Die von der Feier zurückkehrenden Offiziere und Portepee-Unteroffiziere setzten sich zum Teil noch dazu und tranken mit den Mannschaften. An eine Alarmübung dachte zu diesem Zeitpunkt niemand.
Der Soldat selbst ging nach dem Aufenthalt bei den Sanitätssoldaten durch das Lager zum Bataillonsgefechtsstand zurück. Dabei sah er vor den einzelnen Kompanieblöcken immer noch Runden von Soldaten zusammensitzen. Im S 3-Lageraum traf er den Zeugen Oberstleutnant L. an, der sich für die Durchführung des Alarms vorbereitete.
Gegen 22.30 Uhr wurde von dort fernmündlich der Alarm ausgelöst und gleichzeitig das Herstellen der Marschbereitschaft befohlen. Die Kompanien wurden angewiesen, die Kraftfahrzeuge abzuplanen, die Windschutzscheiben abzuklappen und die Heckbeleuchtungseinrichtungen der Fahrzeuge abzudecken. Die Kompaniechefs wurden zur Befehlsausgabe zum Bataillonsgefechtsstand befohlen.
Als erster traf Major S., Chef der 3./Feldjägerbataillon ..., auf dem Gefechtsstand ein, weil seine Kompanie direkt gegenüber dem Bataillonsgefechtsstand untergebracht war. Der Soldat gab ihm das Codewort für die Mob-Alarmübung bekannt. Es bedeutete, daß ein feindlicher Angriff auf den Unterkunftsbereich unmittelbar bevorstand und die Einheiten schnellstmöglich unter Mitnahme der für den Einsatz notwendigen Ausrüstung das Lager zu verlassen hatten. Oberstleutnant L., der sich zusammen mit Hauptmann K. im Gefechtsstand befand, wies dann Major S. in die Übung ein, gab ihm die Einzelheiten wie Tarnbeleuchtung, Sichtabstand, Marschgeschwindigkeit usw. bekannt und übergab ihm eine Karte, in der die Marschstrecke eingezeichnet war.
Als nächster erschien Oberleutnant B., der als Vertreter von Hauptmann Ma. die 5. Kompanie führte, im Bataillonsgefechtsstand. Er wurde vom Soldaten sofort an Oberstleutnant L. verwiesen, hörte also das Codewort nicht, sondern erfuhr von Oberstleutnant L. nur die Einzelheiten des geplanten MOT-Marsches. Danach erschienen Major M., der Chef der 4. Kompanie, und Hauptmann Be., der Chef der 6. Kompanie des Bataillons. Beide wurden vom Soldaten kurz in die Lage eingewiesen. Nach Abschluß dieser Kurzeinweisung meldete Major M., der selbst stark angetrunken war, daß die Soldaten seiner Einheit alkoholbedingt nicht fahrtüchtig seien. Dem schloß sich auch Hauptmann Be. an. Der Soldat entgegnete M. aber sinngemäß: "Die Marschbereitschaft wird hergestellt. Teilen Sie die Soldaten ein, die am wenigsten Alkohol getrunken haben." Die Meldungen von K. und Be. hörte neben Oberstleutnant L. und Hauptmann K. auch Major S., der inzwischen wieder im Bataillonsgefechtsstand erschienen war, um die Herstellung der Marschbereitschaft seiner Kompanie zu melden. M. und Be. wurden danach von Oberstleutnant L. in die Einzelheiten der Lage eingewiesen und verließen den Bataillonsgefechtsstand. Als letzter Kompaniechef erschien Major To., der mit seiner Kompanie weiter entfernt untergebracht war.
Nach Abschluß der Befehlsausgabe gegen 22.40 Uhr begab sich der Soldat zur Dienstaufsicht zu den Kompanien, um dort die Alarmbereitschaft zu überprüfen. Das Antreten in den Kompanien geschah unter Alkoholeinfluß ziemlich lautstark unter Gelächter und Geschrei, und beim Abmarsch der 4. Kompanie zum Kfz-Abstellplatz herrschte ein Chaos, weil der Befehl des Hauptfeldwebels W. nur von einem Teil der Soldaten richtig befolgt, von einem anderen Teil in entgegengesetzter Weise ausgeführt wurde. Die Soldaten torkelten beim Marsch, einige mußten immer wieder in die Reihe zurückgeholt werden; die Trunkenheit der Soldaten war offensichtlich. Als auf dem Kfz-Abstellplatz die Marschbereitschaft der Kompanien hergestellt war, erkannten die Chefs, die bisher davon ausgegangen waren, daß damit die Übung beendet sein sollte, daß der Soldat offenbar beabsichtigte, den MOT-Marsch tatsächlich durchzuführen. Daraufhin meldete ihm Major M., daß seine Soldaten nicht in der Lage seien zu fahren, der MOT-Marsch sei wegen der Trunkenheit der Fahrer nicht zu verantworten. Oberleutnant B. schloß sich dieser Meldung an. Der Soldat entgegnete lautstark, man brauche ihm nicht alles dreimal zu melden, es sei Krieg und es werde gefahren. Auch Hauptmann Be., der einige Zeit später dem Soldaten ebenfalls seine Bedenken meldete, mit betrunkenen Soldaten einen MOT-Marsch durchzuführen, entgegnete er, es sei Krieg und es müsse gefahren werden. Daraufhin trafen die Kompaniechefs von sich aus Maßnahmen, um das Risiko etwas zu vermindern. Ältere Portepee-Dienstgrade übernahmen die Fahrzeuge, soweit sie noch dazu in der Lage waren, die Beifahrer wurden angewiesen, mit Taschenlampen Lichtzeichen zu geben, wenn die Fahrzeuge bremsten, teilweise wurde Funkverbindung gehalten und mit aufgeblendeten Scheinwerfern marschiert. Trotzdem verlief der Marsch ziemlich chaotisch. Teilweise hielten die betrunkenen Kraftfahrer die befohlene Marschgeschwindigkeit nicht ein und fuhren entweder zu schnell oder zu langsam. Fahrzeuge verfuhren sich, es kam zu Beinahe-Auffahrunfällen, und ein Streckenposten konnte sich nur dadurch retten, daß er rechtzeitig vor einem heranbrausenden Fahrzeug zur Seite sprang. Außer kleineren Blechschäden entstand aber kein weiterer Schaden. Gegen 1.30 Uhr war die Übung beendet.
Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung hierzu wie folgt eingelassen: Er habe bei der Meldung M.s im Bataillonsgefechtsstand angenommen, dieser wolle nur die Durchführung der Übung vereiteln. Er, der Soldat, habe mit Major M. seit der Eingliederung von dessen früherer selbständiger Kompanie in das Bataillon große Schwierigkeiten gehabt; M. habe wiederholt entweder Befehle gar nicht oder nur unvollständig, zumeist widerstrebend, ausgeführt. Er sei daher davon ausgegangen, daß die von M. gemeldete Trunkenheit der Kompanieangehörigen nur ein Vorwand gewesen sei, um sich von der Alarmübung zu drücken. Die Meldung Be. im Batailionsgefechtsstand habe er nicht bewußt aufgenommen. Im übrigen habe er zwar die Herstellung der Marschbereitschaft befohlen, aber nicht angeordnet, nur diejenigen Fahrer einzusetzen, die am wenigsten getrunken hätten. Major S. könne gar nicht gehört haben, was er, der Soldat, auf die Meldung M.s erwidert habe. Beim Eintreffen von M. und B. im Bataillonsgefechtsstand sei Salzmann bereits weggewesen; daß er das Gespräch bei seinem zweiten Erscheinen im Bataillonsgefechtsstand mitgehört habe, bekunde er in der Berufungshauptverhandlung zum ersten Mal. Eine Abstimmung S. mit den übrigen Zeugen sei daher nicht ausgeschlossen. Er, der Soldat, sei anschließend an die Befehlsausgabe durch die Kompanien gegangen, habe aber von einer angeblichen Trunkenheit der Soldaten nichts bemerkt; hingegen habe er festgestellt, daß die Kompanie S. noch bei der Herstellung der Marschbereitschaft gewesen sei. Es treffe zu, daß beim Abmarsch der 4. Kompanie zum Kfz-Abstellplatz Verwirrung geherrscht habe, die aber nur durch ein falsches Kommando des Hauptfeldwebels W. verursacht worden sei. Er habe deshalb die erneute Meldung M. auf dem Kfz-Abstellplatz über die Trunkenheit seiner Soldaten als bloße Obstruktion angesehen und sich aus diesem Grund darüber hinweggesetzt. Die angeblich gleichlautenden Meldungen von Oberleutnant B. und Hauptmann Be. habe er nicht gehört; er habe sich auch an einem ganz anderen Platz aufgehalten als dem, den die Zeugen als Ort der Meldung bezeichnet hätten. Auch auf dem Kfz-Abstellplatz habe er nichts von der Trunkenheit der Fahrer bemerkt. Die Alarmübung habe er als "kriegsnahe" Ausbildung für wesentlich gehalten. Da er für die Übung den entsprechenden Alarmbefehl ausgegeben habe, hätte es im Sinn der Auftragstaktik im Ermessen der Kompaniechefs gelegen, wie sie die Übung durchführen wollten. Die von ihm befohlene Übung bezwecke vor allem, das Personal vor einem unmittelbar bevorstehenden feindlichen Angriff zu retten; dies sei auch mit einem Fußmarsch möglich. Wenn die Kompaniechefs wegen Trunkenheit der Fahrer nicht die Kraftfahrzeuge hätten einsetzen können, so hätten die Kompanien eben zu Fuß das Lager verlassen müssen. Es sei auch nicht verständlich, warum die Chefs nicht mit nur ein bis zwei Fahrzeugen marschiert seien, für die nüchterne Fahrer zur Verfügung gestanden und die ausgereicht hätten, das Personal der Rumpfkompanien zu transportieren.
Auch diese Einlassung des Soldaten konnte ihn nicht entlasten. Es mag zutreffen, daß er die Meldung von Hauptmann Be. auf dem Bataillonsgefechtsstand nicht bewußt aufgenommen hat; denn er war offensichtlich empört über das seiner Meinung nach erneut renitente Verhalten M.s, deshalb auf ihn fixiert, so daß er die Meldung Be.s, der sich zudem der Meldung M.s nur angeschlossen hatte, überhört haben kann. Der Senat ist jedoch überzeugt davon, daß der Soldat die Weisung gegeben hat, diejenigen Fahrer einzusetzen, die am wenigsten getrunken hatten. Die Zeugen Major M., Hauptmann K. und Hauptmann Be. haben in der Berufungshauptverhandlung bekundet, sie hätten diese Weisung des Soldaten gehört. Es bestand kein Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Zwar war Major M. zum Zeitpunkt der Übungseinweisung ziemlich alkoholisiert, so daß er aus diesem Grunde die Entgegnung des Soldaten auf seine Meldung falsch aufgefaßt haben könnte. Hingegen war Hauptmann Be. nüchtern, weil er an der Beförderungsfeier wegen einer Dienstreise nicht teilgenommen hatte, und Hauptmann K. hatte sich wegen der ihm übertragenen Sicherungsaufgaben beim Trinken sehr zurückgehalten. Auch Major S. war nach seiner Bekundung nicht betrunken. Richtig ist, daß Major S. erstmals in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, er habe die Meldung von M. und Be. und die Entgegnungen des Soldaten darauf gehört, als er beim zweiten Mal im Gefechtsstand erschienen sei, um die Herstellung der Marschbereitschaft zu melden, während Hauptmann K. sich zu erinnern glaubte, daß S. beim Weggang von der Einweisung gewesen sei, als M. und B. erschienen seien. Hingegen glaubte sich Oberstleutnant L. daran erinnern zu können, daß Major S. bei seinem zweiten Erscheinen im Bataillonsgefechtsstand das Gespräch zwischen M. und dem Soldaten gehört habe. Es kann zweifelhaft sein, ob Major S. wirklich bei seinem zweiten Erscheinen die Auseinandersetzung zwischen M. und dem Soldaten mitgehört hat, denn zwischen seiner Einweisung in die Lage und seiner Meldung über die Herstellung der Marschbereitschaft wären danach nur etwa 15 Minuten vergangen, ein äußerst kurzer Zeitraum, um die Kompanie tatsächlich in Marschbereitschaft zu versetzen, wobei offenbleiben kann, ob Major S. die Meldung nicht zu früh abgegeben hat. Darauf kommt es aber nicht an, entscheidend ist, daß sich die Aussage Salzmanns von Anfang an insoweit mit den Aussagen der übrigen Zeugen deckt. Der Senat hat auch keinen Anhalt für die Annahme gefunden, die Zeugen könnten sich untereinander abgestimmt haben, um sich nicht zu widersprechen, oder gar - wie der Soldat anzunehmen scheint -, daß sich die Zeugen zu Falschaussagen verschworen hätten, um ihm zu schaden. Ganz abgesehen von der praktischen Schwierigkeit eines solchen Unterfangens widerspricht es aller Lebenserfahrung, daß sich die Zeugen, gereifte Männer in verantwortungsvollen beruflichen Positionen, zu Falschaussagen hergeben würden, die sie gegebenenfalls sogar beschwören mußten. Zu einer "Verschwörung" bestand zudem keinerlei Anlaß. Zwar war der Soldat, der sein Bataillon energisch führte, kein angenehmer Vorgesetzter und zum Teil bei den Kompaniechefs unbeliebt. Von einem Haß gegen den Soldaten, der ein derart kriminelles Verhalten gegen ihn wenigstens psychologisch begreiflich machen würde, kann aber keine Rede sein. Zudem entspricht die Weisung des Soldaten, die am wenigsten angetrunkenen Kraftfahrer einzusetzen, durchaus seinen Intentionen. Er wollte eine "kriegsnahe" Ausbildung durchführen, bei der er auf etwaigen Alkoholgenuß keine Rücksicht nehmen konnte. Zudem hielt er M.s Meldung nicht für glaubhaft, im Hinblick auf seinen, des Soldaten, Appell zu mäßigem Alkoholgenuß zu Beginn des Truppenübungsplatzaufenthaltes zumindest für übertrieben. So lag es nahe, daß er angetrunkene Kraftfahrer in Kauf nahm; diese Situation hatte er ja bereits akzeptiert, als er sich entschloß, wegen des Überraschungseffekts den Alarm geheimzuhalten und für den Abend des 12. Juli 1984 kein Alkoholverbot auszusprechen.
Der Senat hat dem Soldaten nicht geglaubt, daß er beim Rundgang durch die Kompanien die Trunkenheit der Soldaten nicht wahrgenommen hat. Es trifft zu, daß die Verwirrung beim Abmarsch der 4. Kompanie, bei dem der Soldat zugegen war, durch ein falsches Kommando des Hauptfeldwebels W. entstanden ist. Aber der Soldat hatte allen Grund zu prüfen, ob das dadurch auftretende Chaos in der Kompanie nicht alkoholbedingt war. Auf Grund seiner Dienstaufsichtspflicht war er gehalten, sich davon zu überzeugen, ob das Geschrei und Gelächter in der Einheit, das Durcheinanderlaufen und das zum Teil torkelnde Abmarschieren durch Alkoholgenuß verursacht waren. Eine solche Annahme lag schon deshalb nahe, weil ihm ja vor kurzem vom Chef der Einheit, Major M., gemeldet worden war, daß die Kraftfahrer der Kompanie wegen Trunkenheit nicht einsatzfähig seien. Der Senat ist überzeugt davon, daß der Soldat auch wahrgenommen hat, daß die Soldaten der 4. Kompanie unter Alkoholeinfluß standen, daß er dies aber nicht wahrhaben wollte und die Augen davor verschlossen hat, um die Übung nicht abbrechen zu müssen.
Daß der Soldat entschlossen war, die Übung unter allen Umständen durchzuführen, zeigt auch sein Verhalten auf dem Kfz-Abstellplatz, wo er die Bedenken von M. B. und ferner auch Be. mit dem Hinweis zurückwies, es sei Krieg und es werde marschiert. Dem Soldaten konnte nicht widerlegt werden, daß er die Meldung B.s nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Senat hält es hingegen für eine Schutzbehauptung des Soldaten, daß er auch die Meldung Be.s nicht gehört haben will. Der Zeuge Feldwebel Wi. hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet, er habe auf dem Kfz-Abstellplatz seinem Chef, Hauptmann Be., die Trunkenheit der Kraftfahrer geschildert und ihn gebeten, deswegen beim Kommandeur vorstellig zu werden. Hauptmann Be. sei daraufhin zum Kommandeur gegangen, nach einiger Zeit zurückgekehrt und habe dann erklärt, der Kommandeur wolle die Übung unter kriegsmäßigen Bedingungen durchführen, diesen Befehl könne er durchdrücken, es müsse gefahren werden. Dies spricht dafür, daß Be. dem Soldaten seine Bedenken gemeldet hat.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als ihm die Chefs erneut die Trunkenheit der Leute meldeten, hätte der Soldat die Übung abbrechen müssen. Nach so vielen Meldungen und Hinweisen auf die Trunkenheit der Soldaten konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß bei der Übung nur nüchterne Kraftfahrer eingesetzt würden. Er kann sich zum Beweis seiner "Gutgläubigkeit" auch nicht darauf berufen, daß er sich bei dem als Kraftfahrer eingeteilten Oberfeldwebel Kl. erkundigt habe, ob alles "klappen" würde. Kl. war als Antialkoholiker nüchtern und entgegnete auf die Frage des Soldaten: "Bei mir ja, aber bei den anderen ..." und ließ dann den Satz unvollendet. Dies konnte nach Lage der Dinge nur bedeuten, daß er sich hinsichtlich seiner eigenen Nüchternheit als Ausnahme ansah. Der Soldat hat jedoch weder die Meldungen seiner Chefs noch die anderen Anzeichen der allgemeinen Alkoholisierung beachtet. Zutreffend hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1984 ausgeführt: "Ich habe die Verletzung der Bestimmungen der ZDv 14/3 B 171 in Kauf genommen, weil es mir wichtig erscheint, einmal im Jahr die Möglichkeit zu nutzen, ohne Vorwarnung (Alkoholverbot für diesen Abend wäre eine Vorwarnung gewesen) einen Alarm unter kriegsmäßigen Bedingungen für ein Bataillon, das über den gesamten Wehrbereich verteilt ist, zu üben." Er hat also in Kauf genommen, daß die Kraftfahrzeuge von betrunkenen Soldaten gefahren wurden.
Der weitere Einwand des Soldaten, nach dem Übungszweck hätten die Kompanien auch im Fußmarsch das Lager verlassen können, ist abwegig. Oberstleutnant L. hatte ausdrücklich die Weisung, die Übungslage nach dem Vorbild der 1. Kompanie als MOT-Marsch zu gestalten, und so hat er sie auch geplant. Die vom Soldaten gegebene Alarmlage bedeutete zwar, daß die Soldaten schnellstmöglich das Lager zu verlassen, aber auch, daß sie die für ihren Einsatz notwendige Ausrüstung mitzunehmen hatten. Dies verlangte bei Feldjägereinheiten zwingend die Mitnahme der Fahrzeuge. Die Kompaniechefs hatten also gerade keinen Ermessensspielraum, in welcher Weise sie mit ihren Soldaten das Lager räumen sollten. Dies ergibt sich auch daraus, daß schon bei der telefonischen Auslösung des Alarms befohlen worden war, die Fahrzeuge bereitzumachen, daß ferner bei der Einweisung im Gefechtsstand - bei der Oberleutnant B., wie bemerkt, das Codewort gar nicht erfuhr - Einzelheiten befohlen wurden, die sich wie Marschweg, -geschwindigkeit, Tarnstufe usw. ausschließlich auf einen Kfz-Marsch bezogen und einen Fußmarsch gar nicht in Betracht ziehen ließen. Anderenfalls hätte der Soldat auf die ihm gemeldeten Bedenken seiner Chefs, die bei einem Fußmarsch gegenstandslos gewesen wären, einen solchen als Alternative anheimstellen können. Das hat er gerade nicht getan, sondern auf der Herstellung der Marschbereitschaft mit den Fahrzeugen bestanden.
Mit dem Befehl zur Durchführung des MOT-Marsches mit betrunkenen Kraftfahrern hat der Soldat gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen; denn er hat Soldaten und Material gefährdet und dadurch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Bataillonskommandeur versagt. Er hat auch die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt; denn er hat Leben und Gesundheit seiner Untergebenen in Gefahr gebracht. Schließlich hat der Soldat die Sicherheitsvorschriften der ZDv 43/2 Nr. 122 und der HDv 101/2 Nr. 14 nicht beachtet und daher gegen die Pflicht verstoßen, Befehle nur in Übereinstimmung mit den Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Er ist auch nicht dem Ansehen der Bundeswehr und der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hat schuldhaft vorsätzlich - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gehandelt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
Dagegen hat der Soldat nicht gegen die Dienstaufsichtspflicht (§ 10 Abs. 2 SG) verstoßen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht schon nach dem Wortsinn nur dann möglich ist, wenn die Aufsicht über Untergebene nicht in dem gehörigen Maße wahrgenommen wird. Der Begriff einer "Dienstaufsichtspflicht gegen sich selbst" erscheint daher als verfehlt. Dies schließt nicht aus, daß ein Vorgesetzter gegebenenfalls seinen Befehl, den er als unrichtig erkennt, zu korrigieren hat. Aber dies folgt aus anderen Normen, etwa aus der Pflicht zum treuen Dienen, der Fürsorge- oder Kameradschaftspflicht.
Der Senat konnte auch keinen Verstoß des Soldaten gegen die Gehorsamspflicht feststellen. Die ZDv 43/2 Nr. 122 verbietet es Kraftfahrern, ein Dienstkraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß zu fahren. Adressat des Verbotes ist also der einzelne Kraftfahrer, nicht der Vorgesetzte, der - wie hier - einem betrunkenen Kraftfahrer befiehlt, ein Dienstfahrzeug zu führen. Es bedarf in diesem Fall auch keiner entsprechenden Anwendung der o.a. Vorschrift; denn die Verantwortung des Vorgesetzten folgt - wie oben ausgeführt - bereits aus anderen Normen des Soldatengesetzes.
Der Soldat hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Verfehlung in dem Sachverhalt des Anschuldigungspunktes 2, der Durchführung des Nachtalarms am 12./13. Juli 1984. Die Beförderungsfeier am Abend des 12. Juli 1984 - Anschuldigungspunkt 1 - ist nur deshalb disziplinar relevant, weil sie dem Nachtalarm vorausging und mit dazu beitrug, daß auch das Führungspersonal des Bataillons bei der Übung alkoholisiert war.
Die Durchführung der Alarmübung belastet den Soldaten schwer. Er hat dabei teueres und wertvolles Material gefährdet, vor allem aber seine Untergebenen in konkrete Gefahr für Leib und Leben gebracht. Der darin liegende Verstoß gegen die Treue- und Fürsorgepflicht ist bei einem Vorgesetzten im Dienstgrad eines Oberstleutnants und der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs überaus ernst zu nehmen. Daß der Soldat dabei auch seiner Autorität schwer geschadet hat, liegt auf der Hand. Es muß für die Soldaten gerade der Feldjägertruppe, zu deren täglichen Aufgaben es gehört, Fahrer von Dienstfahrzeugen zu kontrollieren und Alkohol am Steuer zu unterbinden, nahezu ein Schock gewesen sein, daß sie nun auf Befehl ihres Bataillonskommandeurs selbst in Trunkenheit Kraftfahrzeuge führen mußten. Der Soldat, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten war, hat dadurch ein ungewöhnlich schlechtes Beispiel gegeben. Es ist unverständlich, daß er das Risiko einging, mit betrunkenen Fahrern einen nächtlichen MOT-Marsch durchzuführen, ohne Vorübung bei Tage und unter den erschwerenden Bedingungen der Tarnstufe 1, d.h. praktisch ohne Beleuchtung. Wenn es dabei zu keinen nennenswerten Schäden gekommen ist, dann war dies ein Glücksfall, der das Gewicht des von dem Soldaten auf sich genommenen Risikos aber nicht mindert.
Bemerkenswert ist auch die Halsstarrigkeit, mit der der Soldat an der Durchführung der Alarmübung festgehalten hat. Er hat sich nicht nur bedenkenlos über die Meldungen seiner Chefs hinweggesetzt, sondern auch alle Anzeichen und Hinweise auf die Trunkenheit der Soldaten mißachtet. Es ist schlechthin unverständlich, daß er sich nicht durch die ihm bekannten Sicherheitsbestimmungen davon abhalten ließ, von dem Marsch abzulassen. Seine Absicht, den Alarm unter "kriegsmäßigen" Bedingungen durchzuführen, schloß in seinem Verständnis ein, betrunkene Kraftfahrer in Kauf zu nehmen, weil auch im Kriegsfall solche Bedingungen gegeben sein könnten. Diese Überlegung war aber unsinnig, weil Ausnahmesituationen, die in einem Verteidigungsfall naturgemäß auftreten können, im Frieden nicht oder jedenfalls nur unter der Bedingung geübt werden dürfen, daß sie nicht gegen Gesetze und/oder Dienstvorschriften verstoßen. Diese Fehleinschätzung der Lage läßt - wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - in der Tat an der Geeignetheit des Soldaten für seine Verwendung als Bataillonskommandeur zweifeln.
Gegen den Soldaten spricht ferner, daß er seine Kompaniechefs in einen Loyalitätskonflikt gestürzt hat; denn sie standen vor der Frage, ob sie dem Befehl ihres Vorgesetzten nachkommen und dadurch ihre Soldaten gefährden oder sich dem Befehl widersetzen sollten, mit allen daraus für sie entstehenden Risiken. In dieser Lage ist ihnen kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie dem Befehl nachgekommen sind und den Gehorsam nicht verweigert haben, als der Soldat trotz der gemeldeten Bedenken auf der Durchführung seines Befehls bestand. Es ist schon objektiv zweifelhaft, ob eine Gehorsamsverweigerung hier rechtlich zulässig gewesen wäre; denn das Bataillon sollte auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes marschieren, nicht auf öffentlichen Straßen, so daß Vergehen im Straßenverkehr nicht vorlagen, und es ist nicht klar ersichtlich, welche anderen Straftaten die Chefs zum Ungehorsam (§ 11 Abs. 2 SG) berechtigt hätten. Daß sie unter diesen Umständen dem Befehl des Soldaten folgten, kann jedenfalls denjenigen unter ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihre Bedenken dagegen vorbrachten.
Ein wenig günstiges Licht auf den Charakter des Soldaten wirft auch sein Versuch, die Verantwortung für sein Fehlverhalten auf andere abzuwälzen. Wie dargelegt, trifft weder den Befehlshaber im Wehrbereich noch die Kompaniechefs eine Verantwortung oder Mitverantwortung für die Uneinsichtigkeit des Soldaten. Es lag allein an ihm, die Lage richtig zu beurteilen und die Alarmübung nach Herstellung der Marschbereitschaft abzubrechen. Der Soldat ist aber offenbar nicht in der Lage, sich eigene Fehler einzugestehen. Noch in der Berufungshauptverhandlung hat er erklärt, er nehme selbstverständlich die Verantwortung für die Alarmübung auf sich, aber eine Schuld treffe ihn nicht.
Angesichts der Art und Schwere der Verfehlung des Soldaten, seiner Uneinsichtigkeit und seines Versuchs, sich aus der Verantwortung für das Dienstvergehen zu stehlen, hat der Senat ernstlich erwogen, ihn im Dienstgrad herabzusetzen. Er hat von einer Degradierung aber, wenn auch unter Bedenken, abgesehen, weil eine Reihe von Milderungsgründen zugunsten des Soldaten sprechen. Es ist nicht zu verkennen, daß dieser glaubte, die Alarmübung diene der Ausbildung der Soldaten, und daß er auch von einem Alkoholverbot absah, weil er den Überraschungseffekt im Sinne einer kriegsnahen Ausbildung für unerläßlich hielt. Sein Fehlverhalten entsprang daher ehrenwerten Motiven und an sich dienstlichen Interessen; dies mindert seine Schuld erheblich. Hinzu kommen weitere Umstände in seiner Person. Der in seinen Beurteilungen als ehrgeizig und empfindsam gegen Kritik geschilderte Soldat hat wohl auch deshalb so uneinsichtig auf die Vorstellungen seiner Chefs reagiert, weil es ausgerechnet Major M. war, der ihn als erster damit konfrontierte. Da er mit ihm schon öfter Ärger gehabt hatte, nahm er an, dieser wolle nur wieder Obstruktion treiben. In diese Idee verrannt, gelang es ihm auch nicht mehr, auf die Bedenken der übrigen Chefs, die ihm ebenfalls den Alkoholkonsum ihrer Soldaten meldeten, sachgerecht zu reagieren. Für seine Verbohrtheit ist dabei von Bedeutung, daß nicht alle Chefs Gegenvorstellungen erhoben und daß der Soldat zwar mit Alkoholkonsum bei den Soldaten rechnete, sich aber selbst - zum Teil gegen den äußeren Anschein und wider besseres Wissen - einzureden versuchte, er werde sich wegen seines "Mäßigungsappells" in tolerablen Grenzen halten.
Zugunsten des Soldaten war ferner zu berücksichtigen, daß er sich bis dahin tadelfrei geführt und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat sowie vielfach ausgezeichnet und mit Anerkennungen bedacht worden ist. Unter diesen Umständen glaubte der Senat dem Soldaten, der ohnehin in Kürze in den Ruhestand tritt, eine Dienstgradherabsetzung noch ersparen zu können. Art und Gewicht seiner Verfehlung geboten aber neben dem vor allem der Einstufungsfunktion dienenden Beförderungsverbot, das den Soldaten faktisch nicht mehr trifft, eine fühlbare Gehaltskürzung zu verhängen, die ihn für eine längere Zeit an sein Fehlverhalten erinnert und dadurch vielleicht zur Einsicht bringt.
4.
Damit hatte die Berufung des Soldaten keinen Erfolg, die des Wehrdisziplinaranwalts den erstrebten Erfolg, wenn auch nicht in vollem Umfang. Da der Soldat wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist und die Kosten des Berufungsverfahrens ausschließlich durch seine volle Berufung entstanden sind, waren ihm gemäß § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Dunkel
Faulhaber