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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1961, Az.: 3 AZR 315/60

Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes; Arbeitsgerichtsprozeß; Ruhegeldsache; Pensionskasse eigener Rechtspersönlichkeit; Wohlfahrtseinrichtung; Sondervermögen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1961
Aktenzeichen
3 AZR 315/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.07.1960 - 8 Sa 111/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 10 - 15
  • DB 1962, 675 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 518 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vertritt der Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes in einem Arbeitsgerichtsprozeß den Arbeitgeber in einer Ruhegeldsache, so ist dieser Geschäftsführer befugt, auch die dazugehörige Pensionskasse eigener Rechtspersönlichkeit (ArbGG § 2 Abs 4 S 2) zu vertreten, jedenfalls dann, wenn diese Wohlfahrtseinrichtung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers so eng verflochten ist, daß sie ohne Änderung ihres Wesens ebensogut als Sondervermögen geführt werden könnte, und wenn sie neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner aus dem gleichen Sachverhalt in Anspruch genommen wird.