Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1961, Az.: 3 AZR 315/60
Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes; Arbeitsgerichtsprozeß; Ruhegeldsache; Pensionskasse eigener Rechtspersönlichkeit; Wohlfahrtseinrichtung; Sondervermögen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.11.1961
- Aktenzeichen
- 3 AZR 315/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.07.1960 - 8 Sa 111/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 12, 10 - 15
- DB 1962, 675 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 518 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vertritt der Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes in einem Arbeitsgerichtsprozeß den Arbeitgeber in einer Ruhegeldsache, so ist dieser Geschäftsführer befugt, auch die dazugehörige Pensionskasse eigener Rechtspersönlichkeit (ArbGG § 2 Abs 4 S 2) zu vertreten, jedenfalls dann, wenn diese Wohlfahrtseinrichtung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers so eng verflochten ist, daß sie ohne Änderung ihres Wesens ebensogut als Sondervermögen geführt werden könnte, und wenn sie neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner aus dem gleichen Sachverhalt in Anspruch genommen wird.